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Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 E-3443/2006

February 19, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,312 words·~27 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 18. Dezember 2003 i.S. Vollzug der W...

Full text

Abtei lung V E-3443/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Februar 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch E._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3443/2006 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1), ein Muslime aus F._______ (Republika Srpska) und letztem Wohnsitz in G._______ (Föderationsgebiet), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 12. Mai 2002 und erreichte die Schweiz tags darauf. Am 14. Mai 2002 stellte er bei der Empfangsstelle der Vorinstanz in H._______ ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle H._______ zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von den Serben aus seinem Heimatland vertrieben worden. Im Jahre 1992 sei er zunächst nach Srebrenica geflüchtet, bevor er im Jahre 1995 nach Zivinice gegangen sei, wo er bis 1998 geblieben sei. Seither habe er in G._______ gewohnt. Dort habe er in einem Haus von Serben gewohnt, aus welchem er vertrieben worden sei. Am 10. Mai 2002 sei er zum dritten Mal aufgefordert worden, dieses Haus zu verlassen. Eine andere Unterkunft habe er nicht finden können. An seinen früheren Wohnort in F._______ habe er nicht zurückkehren können, weil sein Haus dort zerstört worden sei und er von den Serben umgebracht würde. Im Krieg habe er als Offizier für die bosnische Armee an Kampfhandlungen teilgenommen beziehungsweise habe im Personaldienst der 281. Brigade gedient. Im Jahre 1996 sei er aus gesundheitlichen Gründen demobilisiert worden. B. B._______, eine Muslimin, ebenfalls aus F._______ (Republika Srpska) mit letztem Wohnsitz in G._______ (Föderationsgebiet) verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 8. Dezember 2002 zusammen mit ihren beiden Kindern (Beschwerdeführer 2 und 3) und erreichte die Schweiz am 9. Dezember 2002. Gleichentags stellte sie für sich und die Kinder bei der Empfangsstelle der Vorinstanz in I._______ ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2002 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle I._______ zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihre Familie in G._______ einen Delogierungsentscheid erhalten und ihr Haus am 13. Mai 2002 hätte verlassen sollen. Der Beschwerdeführer 1 habe das Haus am 12. Mai 2002 verlassen. Seither wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Weil sie im Heimatland kein eigenes Haus, keine Wohnung und kein Obdach mehr gehabt habe, habe sie dieses verlassen. In die Republika Srpska habe sie E-3443/2006 nicht zurückkehren wollen, weil dort alle ihre Liebsten umgebracht worden seien. C. Am 13. und 17. Dezember 2002 führte das BFF eine direkte Anhörung der Beschwerdeführerin durch, wobei sie im Wesentlichen ihre bei der Kurzbefragung gemachten Asylvorbringen wiederholte. D. Am 2. Juni 2003 erfolgte die kantonale Anhörung des Beschwerdeführers 1. Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches ergänzend geltend, dass er im Jahre 1991 als Reservist für eine Militärübung im Krieg gegen Kroatien aufgeboten worden sie, die Übung indessen abgebrochen habe und deshalb als Deserteur bezeichnet worden sei und eine Vorladung zu einem Termin auf der Gemeindeverwaltung bei der Militärabteilung erhalten habe, wo er sich aber nicht gemeldet habe. Weiter habe er eine Vorladung für den 21. Mai 2002 vor das Hauptgemeindegericht in Srebrenica erhalten, wo ihm vorgeworfen worden sei, in den Jahren 1992 bis 1995 kriegerische Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Ferner wies er insbesondere auf seine gesundheitlichen Probleme hin, welche ihre Ursache in seinen Kriegserlebnissen hätten, und dass er deswegen in ärztlicher Behandlung sei. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er sein Militärbüchlein, seinen Dienstausweis, ein Kündigungsschreiben sowie Bestätigungen des IKRK, dass sein Vater und seine Brüder verschollen seien, zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 reichte Dr. med. J._______, einen Kurzbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. September 2003 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts bis zum 25. September 2003 auf. G. Am 3. Oktober 2003 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht von Dr. med. J._______ vom 26. September 2003 ein. H. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 lehnte die Vorinstanz die Asyl- E-3443/2006 gesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie aus, ihre Schilderungen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. I. Am 29. Dezember 2003 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden gestützt auf deren Gesuch vom 22. Dezember 2003 Einsicht in die Verfahrensakten. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren vormaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), es sei der vorinstanzliche Entscheid soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beweis der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. J._______ vom 14. Januar 2004 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2004 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 wurde den Beschwerdeführenden von der ARK Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gegeben. Die Beschwerdeführenden enthielten sich einer Stellungnahme. E-3443/2006 N. Im November 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführenden unter anderem mit, dass sämtliche bei ihr hängingen und am 31. Dezember 2006 noch nicht abgeschlossenen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt würden. Die an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geschickte Mitteilung wurde von der Post mit dem Vermerk „Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen“ an die ARK zurückgeschickt. O. Mit Schreiben vom 29. November 2006 ersuchte die ARK die Beschwerdeführenden um Mitteilung der aktuellen Adresse ihres Rechtsvertreters beziehungsweise um Mitteilung, ob sie nach wie vor durch diesen vertreten würden. P. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 teilte der aktuelle Rechtsvertreter mit, dass der bisherige Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden nicht mehr habe erreicht werden können und er nun bevollmächtigt worden sei. Er beantragte unter anderem, es seien ihm die gesamten Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Eingabe wurden drei Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht beigelegt. Q. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführenden kostenpflichtig Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens gewährt. Gleichzeitig wurden sie zur Einreichung der in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel aufgefordert. R. Mit Eingaben vom 12. Februar 2007, 5. März 2007 und 25. September 2007 führten die Beschwerdeführenden unter anderem ergänzend aus, dass nebst dem Beschwerdeführer 1 auch alle weiteren Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen litten und reichten weitere Beweismittel, darunter mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse (Arztbericht vom 8. Februar 2008 von Dr. med K._______, psychiatrischer Verlaufsbericht vom 19. Februar 2007 von Dr. med. L._______, zwei Arztberichte vom 1. März 2007 von Dr. med. M._______) sowie Kopien amtlicher Dokumente im Zusammenhang mit der Exhumierung und Identifizierung des Vaters und des Bruders E-3443/2006 des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. Im weiteren ersuchten sie um eine prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. S. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2008 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der von den Beschwerdeführenden neu eingereichten Beweismitteln und geltend gemachten Umständen zu einem ergänzenden Schriftenwechsel eingeladen. T. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. U. Mit Eingabe vom 10. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-3443/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Stellungnahme der Beschwerdeführenden kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden. Die Vernehmlassung ist den Beschwerdeführenden zusammen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 4. Die Beschwerde richtet sich explizit nur gegen den vorinstanzlich angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solcher sind mit Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet wurde oder ob allenfalls die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen wäre. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- E-3443/2006 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 7. 7.1 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 1318). Neben einer konkreten Gefährdung können auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentli- E-3443/2006 che medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug schliesslich Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des gegenüber dem früheren Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unverändert lautenden Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes (KRK). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.1. S. 57 sowie EMARK 2006 Nr. 24 mit Hinweisen). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). 7.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass weder die allgemeine politische Situation noch die wirtschaftliche Lage in Bosnien und Herzegowina gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Es bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt oder kollektiver Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 des ehemaligen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG], heute Art. 83 Abs. 4 AuG). Zwar mache der Beschwerdeführer 1 gesundheitliche Probleme psychischer Natur geltend. Gemäss den eingereichten Arztberichten wer- E-3443/2006 de er seit dem 17. September 2002 psychotherapeutisch behandelt. Er leide an einer (...). Diese Krankheit sei nicht heilbar und der Beschwerdeführer 1 benötige weiterhin psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. In Bosnien und Herzegowina sei die Behandlung solcher Krankheiten grundsätzlich gewährleistet und bei einer Rückkehr könne er die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes in Anspruch nehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass in Bosnien und Herzegowina seit Beendigung des Krieges teilweise mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke aufgebaut worden seien. In diesen seien auch verschiedene Therapien für die Behandlung traumatisierter Menschen möglich. Das medizinische Fachpersonal verfüge zudem heute über grosse Erfahrungen in der Behandlung traumatisierter Personen. Es bestehe für den Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit, sich für die Behandlung seiner psychischen Probleme an eine dieser medizinischen Einrichtungen im Heimatland zu wenden. Soweit für die Behandlung Kosten anfallen würden, die von den Beschwerdeführenden nicht gedeckt werden könnten, könne bei der Vorinstanz eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden über mehrere Verwandte in Bosnien und Herzegowina und somit über ein soziales Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten. Ausserdem lebten mehrere Verwandte der Beschwerdeführenden in der Schweiz oder in Drittstaaten und hätten die Möglichkeit, letztere bei einer Rückkehr finanziell zu unterstützen. Unter diesen Voraussetzungen bestünden keine individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. 7.4 In ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2004 wiederholen die Beschwerdeführenden vorab den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend festgehaltenen Sachverhalt, wie sie ihn bereits zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemacht haben. Mit Verweis auf mehrere Publikationen (u.a. Bosnien-Herzegowina und Mazedonien als Safe Countries, Rainer Mattern, Jürg Schertenleib, Bern, 31. Juli 2003, SFH, Bosnien-Herzegowina – zur sozialen und medizinischen Situation, Juli 2002, Amnesty International, Jahresbericht 2003 Bosnien-Herzegowina, Freedom House, Bosnia-Herzegovina, 11. Juni 2003, Gutachten der SFH-Länderanalyse, Rainer Mattern, Bern, 13. Oktober 2003) machen sie sodann auf die schlechte allgemeine Situation, die besonders schwierige Situation der Rückkehren- E-3443/2006 den, das leidende Gesundheitssystem sowie weitgehend fehlende Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter Personen in ihrem Heimatland aufmerksam. Rückkehrende, die ohnehin in der wirtschaftlich und sozial schwächsten Position seien, seien besonders betroffen von der noch immer sehr schwierigen Situation in Bosnien und Herzegowina. Hinzu komme, dass zwei Brüder und der Vater des Beschwerdeführers 1 seit dem Fall von Srebrenica als verschollen gelten würden. Der Beschwerdeführer 1 sei ein (...), kranker Mensch. Er leide an einer andauernden (Angaben zum Krankheitsbild des Beschwerdeführers 1). Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis vom 14. Januar 2004 von Dr. med. J._______ zu den Akten. 7.5 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2004 führte die Vorinstanz aus, es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn Personen, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, in Depressionen verfallen würden, zumal mit der Androhung des Vollzugs der Wegweisung der Traum des Aufbaus einer Existenz in der Schweiz gefährdet erscheine. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil suizidale Gedanken entstehen könnten, sei gleichfalls ein bekanntes Phänomen. Depressionen und suizidale Tendenzen könnten aber in der Schweiz wie auch in Bosnien und Herzegowina medikamentös gedämpft werden, weshalb allfällige Selbstmordabsichten nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung sprechen würden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass es ein vom Vollzug betroffener Ausländer in der Hand hätte, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr ein Aufenthaltsrecht zu sichern. 7.6 In ihren weiteren Eingaben machten die Beschwerdeführenden unter Beilage zahlreicher Beweismittel unter anderem geltend, dass die Ereignisse, welche den Beschwerdeführer 1 traumatisiert hätten, auch bei den übrigen Familienmitgliedern Spuren hinterlassen hätten. Sie bedürften alle einer psychiatrischen Betreuung und seien in ärztlicher Behandlung. Zur Beurteilung eines Wegweisungsvollzugs sei demnach eine Gesamtbetrachtung notwendig. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina würde mit grosser Sicherheit eine erneute Verschlechterung ihrer multiplen Beschwerden auftreten. Dieser Schritt sei aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar und absolut zu vermeiden. Sodann sei bei einer Rückkehr auch eine völlige - in physischer und psychischer Hinsicht - Überforderung der Beschwerdeführerin zu befürchten. In den ärztlichen Berichten werde E-3443/2006 in Bezug auf die Kinder davon ausgegangen, dass zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung ihres Zustands während der nächsten Jahre eine intensive psychiatrische Betreuung notwendig sei. Die komplexen krankheitsbedingten Zusammenhänge der Erkrankungen der Beschwerdeführenden müssten ferner durch eine Therapie aller Familienangehörigen weiter gelöst werden. Die psychische Situation des Beschwerdeführers 1 habe sich überdies seit der Exhumierung, Identifizierung und der Beisetzung seines Bruders und seines Vaters im September 2006 beziehungsweise Juli 2007 verschlechtert. An deren Beisetzung habe der Beschwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin an jener ihres Bruders N._______ nicht teilnehmen können. Von fachärztlicher Seite werde dargelegt, dass aus medizinischer Sicht ein Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit oder sogar des Lebens der Beschwerdeführenden führen würde. Angesichts der klaren medizinischen Aussagen seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7.7 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten psychischen Probleme gemäss gesichterten vorinstanzlichen Erkenntnissen in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres behandelt werden könnten und deshalb nicht geeignet seien, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Insbesondere werde daran festgehalten, dass die entsprechenden medizinischen Einrichtungen im Heimatland der Beschwerdeführenden für jedermann und ohne Verzögerung zugänglich seien. Angesichts der bestehenden medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführenden sei davon auszugehen, dass auf ihre psychischen Probleme auch im Heimatland mit Medikamenten und anderen therapeutischen Massnahmen positiv eingewirkt werden könne. Eine medizinische Behandlung in der Schweiz erweise sich demnach nicht als zwingend notwendig, zumal sie sich laut dem eingereichten Arztzeugnis vom 19. Februar 2007 zumindest im Falle der Beschwerdeführerin auch nach vier Jahren kaum positiv ausgewirkt habe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, wonach die medizinische Infrastruktur und das ärztliche Fachwissen im Heimatstaat allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechen würde, nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu begründen. In den eingereichten Arztberichten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden sprechen würden. Die im Rekursverfahren eingereichten Arztberichte vermöchten daher an den E-3443/2006 bisherigen Einschätzungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 7.8 7.8.1 Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt sich zusammenfassend, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin unter (Angaben zum Krankheitsbild der Beschwerdeführenden) leiden. Beide befinden sich seit Herbst 2004 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und Betreuung, sind undbedingt auf weitere regelmässige psychiatrische Betreuung sowie medikamentöse Behandlung, soziale Hilfe und ein sicheres Umfeld angewiesen. Auch die beiden Söhne leiden unter erheblichen psychischen Problemen. Die Erkrankung sämtlicher Familienmitglieder belastet das Familiengefüge massiv (zum Ganzen vgl. insbesondere den psychiatrischen Verlaufsbericht von Dr. med. L._______ vom 19. Februar 2007, die Arztberichte von Dr. med. M._______ vom 1. März 2007 sowie den Arztbericht von Dr. med K._______ vom 8. Februar 2008). 7.8.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen Berichten zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin unter massiven psychischen Beschwerden leiden, die eine bereits länger andauernde psychiatrische Behandlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht unbedingt angezeigt erscheint. Aufgrund der sich offenbar seit Jahren nicht ändernden beziehungsweise sich nach der Exhumierung, Identifizierung und der Beisetzung naher Familienangehöriger (Vater und Bruder des Beschwerdeführers 1, Bruder der Beschwerdeführerin) im September 2006 beziehungsweise Juli 2007 sogar verschlimmernden gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden kann darauf verzichtet werden, aktualisierte Arztberichte einzuverlangen (vgl. dazu Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. September 2007). 7.8.3 Aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass sich insbesondere der Beschwerdeführer 1 aufgrund des in seinem Heimatland Erlebten in einer gesundheit- E-3443/2006 lichen Situation befindet, welche im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung seiner selbst und allenfalls auch der übrigen Familienmitglieder zur Folge hätte. Mit Blick auf die für den Fall eines Behandlungsabbruchs prognostizierte weitere Chronifizierung des gesundheitlichen Zustandes ist auch der Hinweis auf (...) ernst zu nehmen. 7.8.4 Die Notwendigkeit einer Behandlung der bekannten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden wird von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in ihren Vernehmlassungen nicht in Abrede gestellt. Sie vertrat dagegen den Standpunkt, dass angesichts der vorhandenen umfangreichen Strukturen eine Behandlung der Beschwerdeführenden auch in Bosnien und Herzegowina möglich sei. 7.8.5 Der Vorinstanz ist zwar insofern zu folgen, als gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Bosnien und Herzegowina in der Tat spezialisierte Einrichtungen bestehen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass solche in Bosnien und Herzegowina meist erhältlich sind, jedoch Patientinnen und Patienten die Kosten der Heilmittel oft selbst tragen müssen. So begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Zu erwähnen ist ferner, dass viele medizinische Institutionen dazu übergegangen sind, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, die entstehenden Kosten von den Versicherungen rückerstattet zu erhalten (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern 2004 S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006). E-3443/2006 7.8.6 Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die insbesondere vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin längerfristig benötigte medikamentöse, ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der ärztlichen Zeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt auch darauf geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit ihrer Behandlungs- und Medikationskosten selbst tragen müssten. Eine Rückkehr in den Heimatstaat wäre daher für die Beschwerdeführenden zweifellos mit unabsehbaren Folgen für ihren labilen psychischen Gesundheitszustand verbunden, mithin mit Belastungen, die weit über jenen psychischen Druck hinausgehen wie ihn andere abgewiesene und von einem Wegweisungsvollzug betroffene Asylbewerber häufig erleben. Auch in Bezug auf die Kinder muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Entwicklung nach sich zöge. Aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse wird sodann deutlich, dass der Gesundheitszustand jedes der Beschwerdeführenden massgeblich von der gesundheitlichen Situation der weiteren Familienmitglieder abhängig ist. Nach dem Gesagten erscheinen die gesundheitlichen Folgen bei einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden und ihrer beiden Kinder nach Bosnien und Herzegowina demnach als gravierend. Ob im Falle einer Rückkehr die Beschwerdeführenden und ihre Kinder allein schon deswegen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, braucht indessen vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden, da aufgrund der nachstehenden Erwägungen weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, welche den Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen. 7.8.7 So ist neben den psychischen Belastungen, die sich im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführenden ergeben würden, zu berücksichtigen, dass es für sie schwierig wäre, in der Heimat eine Wohnung zu finden und für sich und die Kinder aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Unabhängig von der Frage, ob sie aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Voraussetzungen überhaupt dazu in der Lage wären, ist angesichts der derzeitigen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von offiziell 45 Prozent E-3443/2006 davon auszugehen, dass sie nur sehr geringe Chancen hätten, durch Arbeitserwerb sowohl die Existenz der vierköpfigen Familie zu sichern als auch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen medizinischen Betreuung aufzubringen. Aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit ist zudem fraglich, ob sie in Bosnien und Herzegowina noch über ein Beziehungsnetz verfügen, welches in dem Sinne als tragfähig zu bezeichnen ist, dass es in der Lage oder auch nur gewillt wäre, sie tatkräftig zu unterstützen. Dadurch bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführenden in der Lage wären, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen. 7.9 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist im Weiteren sodann auf die Aspekte des Kindeswohls einzugehen. 7.9.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa in Bezug auf Art. 14a Abs. 4 ANAG, welcher auch unter der neuen gesetzlichen Grundlage des AuG nach wie vor Gültigkeit hat). 7.9.2 Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes E-3443/2006 (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). 7.9.3 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin haben zwei minderjährige Söhne im Alter von heute fast (...) beziehungsweise gut (...) Jahren. Beide gelangten zusammen mit ihrer Mutter am 9. Dezember 2002 im Alter von damals knapp (...) beziehungsweise (...) Jahren in die Schweiz, wo sie sich bis heute, also gut sechs Jahre, aufgehalten haben. Beide verbachten somit einen beachtlichen - der jüngere Sohn sogar den überwiegenden - Teil ihrer Kindheit in der Schweiz. Aufgrund der von ihnen hier verbrachten prägenden Jahre und ihrer Integration ist davon auszugehen, dass sie nach einem nunmehr über sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat Bosnien und Herzegowina mit nicht unbeträchtlichen Integrationsproblemen zu rechnen hätten. Denn wie bereits erwähnt, hat der heute (...) jährige Sohn die meiste Zeit seines Lebens nicht in seinem Heimatland, sondern in der Schweiz verbracht, wo er auch eingeschult wurde. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat bestünde daher für die Söhne die Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Aufgrund ihrer psychischen Probleme dürfte es dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin zudem weitgehend unmöglich sein, ihren Söhnen die für eine Reintegration notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Eine solche Entwurzelung einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in eine ihnen weitgehend fremde Umgebung und Kultur im Heimatland andererseits würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Belastungen in ihrer Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6, E. 6, S. 57 f. mit weiteren Hinweisen). 7.10 Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung, insbesondere der psychischen Leiden der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder, der zu erwartenden Reintegrationsschwierigkeiten für die ganze Familie, des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e E-3443/2006 S. 189 f.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als nicht zumutbar zu erachten ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Daran vermag offensichtlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass gemäss einer Aktenüberweisung des O._______ ein (...)verfahren (...) hängig ist. 7.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Dezember 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt aller Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. 9.1 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Rechtsvertreter hat auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2009 eine Kostennote eingereicht und seinen Aufwand auf insgesamt 10.38 Stunden zu Fr. 230.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 70.10 beziffert, was einem Gesamtaufwand von Fr. 2'457.50 (exklusive Mehrwehrtsteuer) entspricht. Der angegebene Stundenaufwand wird vom Gericht als leicht zu hoch eingeschätzt. Das Gericht geht von einem Zeitaufwand von 8.5 Stunden aus, was einen Betrag von Fr. 2'179.-- (inklusive Auslagen und MWSt) ergibt. Das BFM wird daher angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'179.-- zu entrichten. E-3443/2006 (Dispositiv nächste Seite) E-3443/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 18. Dezember 2003 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'179.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. Januar 2009) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier, in Kopie) - den O._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 20

E-3443/2006 — Bundesverwaltungsgericht 19.02.2009 E-3443/2006 — Swissrulings