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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2009 E-3440/2009

June 26, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,381 words·~12 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3440/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3440/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 4. März 2009 verliess und auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz gelangte, wo sie am 16. März 2009 um Asyl nachsuchte, dass sie am 23. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 7. April 2009 durch das BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei nach der Ausreise ihres Ehemannes aus Syrien im Jahr 2007 innerhalb von zirka vier Wochen dreimal von Angehörigen des syrischen Nachrichtendienstes zu Hause nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt worden, dass sich später auch örtliche Polizeibeamte des Dorfes nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt hätten, so letztmals anfangs des Jahres 2008, dass ihre Mutter der Heirat mit ihrem Ehemann nicht günstig gesinnt gewesen sei, weshalb sie zu ihren Schwiegereltern nach Damaskus gezogen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, da sich diese im Wesentlichen auf die unglaubhaften Darlegungen ihres Ehemannes, dessen Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei, stützen würden, und es demnach nicht glaubhaft erscheine, dass sie wegen ihm vom syrischen Nachrichtendienst oder von der Polizei aufgesucht und behelligt worden sei, E-3440/2009 dass zudem der gesamte Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und das angeblich Erlebte in einer undifferenzierten Weise geschildert worden sei, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt worden wäre, dass sie beispielsweise nicht nachvollziehbar zu erklären vermochte, von welcher Behörde und wann sie zu Hause aufgesucht worden sei, dass es zudem realitätsfremd erscheine, wenn sie trotz angeblicher Behelligungen durch die Polizei und den Nachrichtendienst nach der Ausreise ihres Ehemannes ohne ersichtlichen Grund noch fast zwei Jahre bis zu ihrer Ausreise habe verstreichen lassen, dass auch ihre problemlose Ausreise über den streng bewachten Flughafen von Damaskus deutlich gegen die geltend gemachten Behelligungen durch die syrischen Behörden spreche, dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass das BFM in seiner Verfügung feststellte, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, finde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung und ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach sie im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sodass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass das BFM in seiner Verfügung zudem ausführte, die Rückführung der Beschwerdeführerin in deren Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage grundsätzlich als zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und zudem seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges und die Rückreise mit ihrem Ehemann sprechen würden, E-3440/2009 dass auf die diesbezüglichen weiteren Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2009 (Poststempel) die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. April 2009, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, dass sie weiter beantragt, die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben und bei Bestätigung der Asylverweigerung und der Wegweisung sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2009 eine Sozialhilfe-Bestätigung nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 eine die Schreibweise ihres Namens korrigierende Vollmacht nachreichte und gleichzeitig eine Bestätigung der Demokratischen Einheitspartei (PYD) in Kopie einreichte, aus der hervorgehe, dass sich ihr Ehemann aktiv für diese Partei einsetze, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. Juni 2009 geleistet wurde, E-3440/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-3440/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht das BFM bei der Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches zu Recht auch auf das rechtskräftig ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend abgestellt hat, da sich die gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch auf den von ihrem Ehemann geltend gemachten Sachverhalt abstützen, was letztlich in der Rechtsmitteleingabe selbst bekräftigt wird, dass vor diesem Hintergrund nicht einzusehen ist, weshalb das Vorgehen des BFM, sich auf ein rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abzustützen, nicht korrekt sein soll, dass die in der Rechtsmitteleingabe geübte Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 an dessen Rechtskraft nichts zu ändern vermag und eine erneute gerichtliche Prüfung der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin quasi als zweites ordentliches Beschwerdeverfahren innerhalb des vorliegenden Verfahrens nicht statthaft ist, dass darüber hinaus das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sehr wohl auch unabhängig vom Asylverfahren ihres Ehemannes beurteilt und nicht bloss auf das rechtskräftige Urteil betreffend den Ehemann abgestellt hat, dass mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten unsubstanziiert und das angeblich Erlebte in einer undifferenzierten Weise geschildert worden sei, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöge, dass es tatsächlich persönlich erlebt worden wäre und dies nicht, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, mit dem bescheidenen Bildungsniveau der Beschwerdeführerin erklärt werden kann, E-3440/2009 dass zudem die Folgerung des BFM zu bestätigen ist, wonach es realitätsfremd erscheine, wenn sie trotz angeblicher Behelligungen durch die Polizei und den Nachrichtendienst nach der Ausreise ihres Ehemannes ohne ersichtlichen Grund noch fast zwei Jahre bis zu ihrer Ausreise habe verstreichen lassen, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu schliessen ist, dass der Nachrichtendienst letztmals zirka anfangs Mai 2007 bei ihr zu Hause nach ihrem Mann gesucht hätte, dass gemäss ihren Angaben die örtliche Polizei das letzte Mal anfangs des Jahres 2008 bei ihr zu Hause vorgesprochen habe (B13/11 S. 7), dass sie im Dezember 2008 nach Damaskus zu ihren Schwiegereltern gezogen und am 4. März 2009 aus ihrem Heimatland ausgereist sei, dass demnach, selbst wenn die geltend gemachten Nachfragen durch die Polizei glaubhaft gemacht wären, seit der letzten polizeilichen Vorsprache bis zu ihrer Ausreise über ein Jahr verstrichen wäre und ein entsprechender kausaler Zusammenhang als unterbrochen gelten müsste, dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund in ihrem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, dass sie bereits anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Frage, ob sie seit der Verhaftung ihres Ehemannes konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte (B1/10 S. 6), dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch ablehnte, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Erwägungen und Folgerungen des BFM im Resultat nicht zu entkräften vermögen, E-3440/2009 dass daran die auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Bestätigung der PYD bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie als authentisch betrachtet werden könnte, nichts zu ändern vermag, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-3440/2009 dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un- E-3440/2009 angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3440/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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