Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3439/2024
Urteil v o m 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Kathrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2024.
E-3439/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 18. November 2021 in Bulgarien und am 29. Dezember 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Februar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 21. Februar 2022 gestützt auf die angerufene Bestimmung gut. B. Am 24. Februar 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1116/2022 vom 16. März 2022 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe sich nur äussert knapp mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Bulgarien auseinandergesetzt und insbesondere die von ihm geltend gemachte unmenschliche Behandlung weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen behandelt. Ausserdem lasse sich der Verfügung auch nicht entnehmen, ob das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz einen Verwandten habe und er wegen dessen Unterstützung hierbleiben wolle, zur Kenntnis genommen habe. C. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. D. Am 16. Juni 2022 teilte das SEM den bulgarischen Behörden mit, der Beschwerdeführer habe eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht, weshalb die Frist zur Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO
E-3439/2024 erst nach einem diesbezüglichen Entscheid zu laufen beginne (vgl. SEM- Akten […] [A] 39). E. Am 10. Januar 2023, am 12. Januar 2024 sowie am 15. April 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Verfahrensstand. Im letzten Schreiben beantragte er zudem, das Verfahren sei so rasch wie möglich weiterzuführen und ihm der schnellstmögliche Zugang zu einer psychotherapeutischen Besprechung und Abklärung zu ermöglichen. F. Mit am 23. Mai 2024 eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2024 trat das SEM erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin am 30. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz das materielle Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbehörden seien vorsorglich und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. H. Am 31. Mai 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch einen Vollzugsstopp an. I. Mit Eingabe vom 5. März 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an. Der Eingabe war eine Vollmacht vom 27. Januar 2025 beigelegt. J. Eine Anfrage vom 30. Mai 2025 nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens beantwortete das Gericht am 4. Juni 2025.
E-3439/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V. m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-3439/2024 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.4 Das Dublin-System basiert nicht nur auf der Idee, die Einleitung paralleler oder einander nachfolgender Asylverfahren in verschiedenen Staaten des Vertragsgebiets zu verhindern, sondern den Antragstellenden innert vernünftiger Frist einen effektiven Zugang zum Asylverfahren in einem dieser Staaten zu gewährleisten (vgl. zum historischen Hintergrund des Dublin-Systems BVGE 2010/27 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3). Die Dauer des Verfahrens (beziehungsweise der Anwesenheit in der Schweiz) – soweit sie nicht von den betroffenen Personen selbst verursacht oder verschuldet worden ist – ist einer der Faktoren, die bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen sind (vgl. Urteile des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 6.5.2; D-5019/2022 vom 24. August 2023 E. 11.5 je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nur in Ausnahmefällen einen Selbsteintritt aufgrund der langen Verfahrensdauer bejaht (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 7.2). So beispielsweise, wenn das Zuständigkeitsverfahren seit Stellung des Asylgesuchs bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weit über zwei Jahre hinaus gedauert hat und die Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer anzulasten war (vgl. Urteile des BVGer E-6654/2017 vom 23. März 2020: 32 Monate; D-3394/2017 vom 30. August 2019: 30 Monate E-1532/2017 vom 8. November 2017: 35 Monate; E-26/2016 vom 16. Januar 2019: 41 Monate). Gleichzeitig wurde nicht in sämtlichen Zuständigkeitsverfahren mit ähnlicher oder auch längerer Dauer der Selbsteintritt angeordnet (vgl. Urteile des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021; E- 5474/2018 vom 21. Dezember 2018). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass die Verfahrensdauer unverhältnismässig lange sei und sich nochmals auf unbestimmte Zeit
E-3439/2024 verlängern könne, zumal das SEM seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit den bulgarischen Behörden gehabt habe. Angesichts des Beschleunigungsgebot und der Dauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertige sich die Aufnahme des nationalen Verfahrens. 5.2 Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Vorliegend dauert das Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats inzwischen insgesamt mehr als 48 Monate, wovon 26 Monate auf das vorinstanzliche Verfahren und etwas mehr als 23 Monate auf das vorliegende Beschwerdeverfahren entfallen. Die lange Dauer ist dabei weder dem Beschwerdeführer anzulasten noch sind den Akten entschuldbare Gründe dafür zu entnehmen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nach der Rückweisung durch das Gericht (Urteil des BVGer E-1116/2022 vom 16. März 2022) erst nach mehr als zwei Jahren in der Sache neu verfügte. Es ist namentlich nicht ersichtlich, dass das SEM nach der Mitteilung des Stillstands der Überstellungsfrist und bis zur Anfrage in Bezug auf den Gesundheitszustand vom 21. Mai 2024 (A44) Abklärungen vorgenommen hätte. Im Lichte der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Dublin-III-VO sowie der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.4) erscheint die vorinstanzliche Verfügung aufgrund der langen Verfahrensdauer nunmehr als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG. Im vorliegenden Fall ist es daher angezeigt, dass die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch macht und sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig erklärt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. Mai 2024 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG).
E-3439/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 22. Mai 2024 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Janic Lombriser
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