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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2008 E-3438/2006

July 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,835 words·~19 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3438/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Markus König Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Syrien, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom 15. Dezember 2003 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3438/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 12. April 2002 und reiste am 29. April 2002 illegal in die Schweiz ein, wo er am 30. April 2002 an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 3. Mai 2002 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am 7. August 2002 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus Damaskus. Er habe ab November 2000 als Zuhörer an mehreren politischen Diskussionspodien teilgenommen und habe mit anderen Studenten darüber diskutiert. Ferner habe er am 5. August 2001 ein vom Parlamentsabgeordneten C._______ verfasstes Communiqué an andere Studenten verteilt. C._______ sei kurz nach Veröffentlichung dieser Verlautbarung verhaftet worden. Er, der Beschwerdeführer sei am 20. November 2001 nachts zu Hause von Angehörigen des Sicherheitsdienstes wegen seiner Aktivitäten ebenfalls festgenommen worden. In den ersten Tagen seiner Haft sei er zu seinen politischen Aktivitäten verhört und misshandelt worden; danach sei er in einer Einzelzelle festgehalten worden, ohne aber weiter behelligt worden zu sein. Am 2. April 2002 habe ein hoher Offizier, welchen sein Vater bestochen habe, seine Freilassung erwirken können. Allerdings sei er verpflichtet worden, sich zweimal pro Woche bei den Behörden zu melden und sich nicht weiter als zehn Kilometer von seinem Wohnort zu entfernen. Er habe aufgrund der Haft seine Arbeitsstelle verloren und hätte an der Universität ein Studienjahr wiederholen müssen. Zudem habe er befürchtet, erneut verhaftet zu werden. Deshalb sei er am 15. April 2002 in die Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater vorgeladen worden und es sei ihm gesagt worden, er, der Beschwerdeführer, würde in Abwesenheit verurteilt, wenn er nicht erscheine. Er werde als Zeuge der Diskussionspodien gebraucht. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 - eröffnet am 27. Dezember E-3438/2006 2003 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er die Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung eines Beweismittels (Gerichtsvorladung). Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2004 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. F. Mit Eingabe vom 9. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Gerichtsvorladung im Original inklusive Übersetzung sowie einen Internetauszug über Prozessdaten von Mitangeklagten, vom 4. September 2002, inklusive Übersetzung, zu den Akten und ersuchte um Verzicht auf den Kostenvorschuss. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2004 erklärte der zuständige Instruktionsrichter den Verzicht auf den Kostenvorschuss unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 reichte der Beschwedeführer eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit durch die D._______ vom 18. Februar 2004 ein. E-3438/2006 I. Mit Eingabe vom 25. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei Videobänder zu den Akten. Auf dem einen sei ein Dokumentarfilm über einen politischen Gefangenen zu sehen, in welchem er erscheine, auf dem anderen eine Nachrichtensendung von Al-Jazira mit einem Bericht über die Verhaftung von Teilnehmern an Diskussionspodien. J. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte Fassung der Übersetzung der bereits mit Eingabe vom 9. Februar 2004 eingereichten Gerichtsvorladung zu den Akten und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. L. Am 18. Juli 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer in der Schweiz lebenden (...) Staatsangehörigen. In der Folge erteilte ihm die kantonale Fremdenpolizeibehörde am 11. Oktober 2005 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. M. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 hielt das Bundesamt im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erneut an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2006 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend gegenstandslos geworden sei und fragte ihn an, ob er bezüglich der Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wolle. Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen. E-3438/2006 O. Mit Eingabe vom 22. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, da er seinen Mandanten nicht habe erreichen können. Diesem Begehren wurde mit Zwischenverfügung vom 1. März 2006 entsprochen. P. Mit Eingabe vom 16. April 2007 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Niederlegung des Mandats an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige E-3438/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2005 von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten seien. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass neben ihm rund 10'000 Personen aufgrund der Teilnahme an den Diskussionsrunden festgenommen worden seien, stehe im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Amtes, wonach nur einige prominente Persönlichkeiten verhaftet und in publik gewordenen Gerichtsverfahren verurteilt E-3438/2006 worden seien. Die syrischen Behörden hätten keinen Anlass gehabt, den Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben bloss als Zuhörer an den Diskussionsforen teilgenommen und keine prominente Stellung in den Reformkreisen gehabt habe, festzunehmen. Zudem wäre im Falle der Verhaftung zweifelsohne ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe dafür vorzubringen vermöge, dass er bisher die in Aussicht gestellte Haftbestätigung nicht eingereicht habe, seien erhebliche Zweifel an deren Existenz berechtigt. Schliesslich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der Haftzeit und den Verhören sehr knapp und undetailliert ausgefallen und es würden ihnen sämtliche Realkennzeichen fehlen. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst daran fest, dass aufgrund der Diskussionsrunden viele Personen verhaftet worden seien. Dies könne mit der Aufzeichnung einer Nachrichtensendung von Al-Jazira, deren Einreichung in Aussicht gestellt werde, belegt werden. Seine Verhaftung, welche ihn selber erstaunt habe, sei auch wegen der Verbreitung der Flugblätter von C._______ erfolgt. Mittlerweile sei gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. Eine entsprechende Gerichtsvorladung werde in Aussicht gestellt. Die Haftbestätigung deren Einreichung im erstinstanzlichen Verfahren zugesagt worden sei, sei nicht mehr auffindbar. Er habe alles in seiner Macht Stehende unternommen um sie beizubringen. Ferner seien seine Aussagen zu der Haftzeit entgegen der Einschätzung der Vorinstanz durchaus detailreich und realistisch ausgefallen. Die Würdigung des Bundeamtes sei einseitig und unangemessen. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er sich in der Schweiz an den Dreharbeiten zu einem Dokumentarfilm des syrischen (...) F._______ über den politischen Gefangenen G._______ beteiligt habe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsvorladung Fälschungsmerkmale aufweise. So sei die Aktennummer ungewöhnlich und es sei nicht klar, aus welchem Gesetz der zitierte Gesetzesartikel Art. 376/E stamme. Darüber hinaus sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Datum der Vorladung (25. März 2000) mit seinen politischen Aktivitäten begonnen habe und im bisherigen Verfahren die Vorladung nicht erwähnt habe, weshalb es diesem Dokument damit ohnehin an Relevanz fehle. Die eingereichte Aufzeichnung einer Nachrich- E-3438/2006 tensendung sei nicht geeignet, die auf anderen Quellen beruhenden Erkenntnisse des Bundesamts zu den Verhaftungen aufgrund der Diskussionsforen umzustossen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer seine angeblichen exilpolitischen Aktivitäten nur unsubstanziiert geschildert und habe sie im bisherigen Verfahren nicht erwähnt. Zudem erscheine die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Dreharbeiten zu einem Film über den Dissidenten G._______ nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2002 wenig wahrscheinlich, da dieser bereits im September 2001 wieder festgenommen worden sei. 5.4 In seiner Replikeingabe führte der Beschwerdeführer aus, dem Übersetzer der eingereichten Gerichtsvorladung seien mehrere gravierende Fehler unterlaufen. So habe er die Dokumentennummer, das Gesetzeszitat sowie das Datum der Vorladung falsch übertragen. Mit der nun vorliegenden korrigierten Übersetzung könnten die Vorbehalte der Vorinstanz gegen deren Echtheit ausgeräumt werden. Im Weiteren sei zu berichtigen, dass F._______ in der Schweiz einen Dokumentarfilm über G._______ vorgeführt habe. Die Filmvorführung und die anschliessende Diskussion, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe, seien auf Video aufgezeichnet worden und seien auf einer der eingereichten Videokassetten zu sehen. Im Übrigen habe er an einer Demonstration vor dem syrischen Konsulat in Genf am 15. März 2004 teilgenommen, bei welcher einige Demonstranten das Gebäude besetzt hätten. Obwohl er sich vor der Eskalation entfernt habe, müsse er damit rechnen, dem Umfeld der Aktivisten zugerechnet zu werden, gegen welche von der Bundespolizei ein Verfahren eingeleitet worden sei. 5.5 In einer zweiten Vernehmlassung vom 1. Februar 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass auch nach der Korrektur der Übersetzung der Gerichtsvorladung noch Fälschungsmerkmale bestehen würden. Es scheine nicht einsichtig, dass die auf den 4. März 2003 datierte Vorladung dem Vater des Beschwerdeführers erst im April 2003 ausgehändigt worden sei. Auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei an der bisherigen Einschätzung festzuhalten. 6. 6.1 Nach der Machtübernahme von Bashir al Assad bildeten sich in den Jahren 2000 und 2001 verschiedene Diskussionszirkel, in welchen Kritik am Regime geübt und politische Reformen gefordert wurden. Im August/September 2001 beendete jedoch das syrische Regime diesen E-3438/2006 sogenannten „Damaszener Frühling“ indem es die Diskussionszirkel grösstenteils schloss und etliche Personen festgenommen und angeklagt wurden (vgl. SUSANNE BACHMANN, Syrien Update der Entwicklung September 2001 bis Mai 2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mai 2004, S. 7 f.; Human Rights Watch World Report 2002 - Syria). Zwar wurden in erster Linie führende Persönlichkeiten der Demokratiebewegung verhaftet. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch Personen, welche nur regelmässig als Zuhörer an regimekritischen Diskussionszirkeln teilnahmen, von den Behörden aufgrund dieser Tatsache verhaftet wurden oder auf andere Weise unter Druck gesetzt wurden (vgl. S. BACHMANN, a.a.O., S. 8). Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Festnahme des Beschwerdeführers nicht allein schon wegen seines bloss niederschwelligen politischen Engagements als unglaubhaft bezeichnet werden. Hingegen erscheinen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Haft aus folgenden Gründen als unplausibel. Zum einen ist der angebliche Zeitpunkt der Festnahme im November 2001 nicht nachvollziehbar, in Anbetracht dessen, dass die Verteilung von Flugblättern durch den Beschwerdeführer, welche nach dessen Angaben ein Grund für seine Verhaftung war, im August 2001 stattfand, und auch die Niederschlagung der Diskussionszirkel durch die syrischen Sicherheitskräfte nach den dem Gericht vorliegenden Berichten bereits im August und September 2001 erfolgte. Zudem muss die Inhaftierung für eine Dauer von vier Monaten angesichts des Umstands, dass kein besonders hohes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer bestehen dürfte, als unverhältnismässig lange bezeichnet werden und es erscheint unplausibel, dass der Beschwerdeführer angeblich nur in den ersten fünf Tagen seiner Haft verhört und geschlagen wurde, während der restlichen Haftzeit aber nicht weiter behelligt wurde und dass in dieser Zeit auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet wurde. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seines Engagements im Rahmen des „Damaszener Frühlings“ hatte. 6.2 Eine andere Einschätzung vermögen im Übrigen auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, dass inzwischen ein Verfahren gegen ihn eingeleitet und er von den Sicherheitskräften vorgeladen worden sei, sowie die zur Stützung die- E-3438/2006 ser Vorbringen eingereichte Gerichtsvorladung für den 4. März 2003 nicht zu rechtfertigen. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die syrischen Sicherheitskräfte zum Teil willkürlich agieren, kann nicht nachvollzogen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Jahr nach seiner Ausreise ein Verfahren wegen der Debattierklubs eröffnet worden sein soll, nachdem er zuvor angeblich vier Monate festgehalten worden war, ohne dass ein entsprechender Schritt erfolgte. Die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gerügten Ungereimtheiten in der Vorladung konnten zwar durch die korrigierte Übersetzung zum grossen Teil ausgeräumt werden. Nach wie vor ist aber festzustellen, dass das Datum, auf welches der Beschwerdeführer vorgeladen wurde (4. März 2003), nicht zu vereinbaren ist mit dem Umstand, das die Vorladung dessen Vater erst im April ausgehändigt worden sein soll und dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde aussagte, er sei als Zeuge vorgeladen worden, wohingegen er in der Vorladung als Angeklagter bezeichnet wird. Zudem wird in der nicht datierten Vorladung lediglich auf einen Gesetzesartikel verwiesen, ohne dass aber das entsprechende Gesetz erwähnt wird. Der Vorladung ist deshalb nicht zu entnehmen, welcher Vorwurf gegen den Beschwerdeführer erhoben wird und ob ein Zusammenhang mit den von ihm vorgebrachten politischen Aktivitäten vor der Ausreise besteht. Ungeachtet der Frage der Echtheit dieses Dokuments ist demzufolge festzustellen, dass aus diesem nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation geschlossen werden kann und es daher keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen vermag. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol- E-3438/2006 gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 7.3 Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernsthafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen. E-3438/2006 7.4 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben zum einen an einer Filmvorführung und Diskussion oppositioneller Kreise und zum anderen an einer Demonstration vor dem syrischen Konsulat teilgenommen. Auf den vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Teilnahme an einer Vorführung eines Dokumentarfilmes über einen syrischen Oppositionspolitiker mit anschliessender Diskussion eingereichten Videokassette sind Aufnahmen von zwei Podiumsdiskussionen vor jeweils nur wenigen Zuhörern zu sehen, wobei der Beschwerdeführer zum Teil als Zuhörer zu erkennen ist, ohne dass er aber eine aktive Rolle übernimmt. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um geschlossene Veranstaltungen handelte, welche von den syrischen Behörden nicht zur Kenntnis genommen worden sein dürften. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zum Beleg seiner Teilnahme an der Demonstration vor dem syrischen Konsulat in Genf am 15. März 2004 eingereicht hat. Angesichts des Umstands, dass es sich dabei um eine Protestveranstaltung von Kurden handelte, welche gegen den Tod mehrerer syrischer Kurden bei Unruhen im kurdischen Norden Syriens protestierten, erscheint eine Teilnahme des Beschwerdeführers, welcher arabischer Ethnie ist, wenig glaubhaft. Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben bei diesem Ereignis keine prominente Rolle einnahm und sich vor dem gewaltsamen Eindringen mehrerer Demonstranten ins syrische Konsulat entfernte, weshalb seine Anwesenheit nicht wahrgenommen worden sein dürfte. Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement schliessen, aufgrund dessen er damit rechnen müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 8. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, E-3438/2006 so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG; SR 142.20]). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer EU-Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor verfügt. Die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Dezember 2003) sind als dahingefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem nachträglich erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt hätte, soweit die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt wird, nachdem angesichts der obenstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass ihm eine völkerrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung droht, er im Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz verfügt und keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen. 11. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang E-3438/2006 des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). E-3438/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 15

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