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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2018 E-3429/2018

July 18, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,257 words·~6 min·11

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 (E-6826/2016) betreffend Asyl

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3429/2018

Urteil v o m 1 8 . Juli 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -vertretung, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 (E-6826/2016) betreffend Asyl / N (…).

E-3429/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und nahm ihn wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Mit Eingabe vom 4. November 2016 erhob der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Mit Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November und vom 8. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und der mandatierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Mit Urteil E-6826/2016 vom 25. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet und dem amtlichen Rechtsbeistand in Ziffer 3 des Dispositivs zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 830.– zugesprochen. In letzterem Zusammenhang zog das Bundesverwaltungsgericht Folgendes in Erwägung (Zitat E. 8.2): „Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde ausserdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Verfahren als Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen auszurichten. In der am 26. April 2018 zu den Akten gereichten Kostennote werden ein als angemessen erachteter zeitlicher Aufwand – mit Fr. 1‘026.– verrechnet (Stundenansatz Fr. 200.–) – und Auslagen von Fr. 58.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) ausgewiesen. Der Stundenansatz ist jedoch als zu hoch zu erachten. Wie bereits in der Verfügung vom 23. November 2016 informiert, ist für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– vorgesehen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit diesen Bedingungen hat sich der Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2016 einverstanden erklärt. Das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar ist vorliegend auf Fr. 830.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.“

E-3429/2018 B. Mit Eingabe vom 31. Mai 2018 stellte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf das Urteil E-6826/2016 vom 25. Mai 2018 ein „Wiedererwägungsgesuch um Aufhebung der Dispositivziffer 3 und neu Festsetzung des amtlichen Honorars“. In der Begründung macht er geltend, das Gericht habe offensichtlich seine Kostennote vom 18. November 2016 übersehen und nur jene vom 26. April 2018 berücksichtigt, die er aber ausdrücklich als ergänzende Kostennote bezeichnet habe. C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe vom 31. Mai 2018. Gleichzeitig teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, dass die Eingabe voraussichtlich als Revisionsgesuch behandelt werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen oder auch nur von Teilen seines Dispositivs ist weder im VwVG noch im VGG noch durch die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts vorgesehen und rechtslogisch ausgeschlossen. Sie sind jedoch grundsätzlich revisionsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.

E-3429/2018 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Gegenstand einer Revision können auch Kosten- und Entschädigungsentscheide sein (vgl. BGE 111 Ia 154 E. 2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht das Übersehen eines entscheidrelevanten Aktenstückes (Kostennote vom 18. November 2016) durch das Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 25. Mai 2018 geltend. Er ruft damit unmissverständlich den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG an (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden Tatsachen). Die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist offensichtlich. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Das Übersehen der aktenkundigen Kostennote vom 18. November 2016 ist vorliegend offensichtlich, wird doch in E. 8.2 des angefochtenen Urteils einzig die (ergänzende) Kostennote vom 26. April 2018 erwähnt und gewürdigt. Das versehentliche Nichtberücksichtigen der Kostennote vom 18. November 2016 wird zudem durch die vorsitzende Richterin im Spruchkörper des angefochtenen Urteils bestätigt. Weitere Erörterungen erübrigen sich daher. Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen und Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils vom 25. Mai 2018 ist aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist in diesem Punkt wieder aufzunehmen. Da der Sachverhalt betreffend die Frage der Entschädigung des amtlich eingesetzten Rechtsbeistandes erstellt ist, kann über diese Frage durch den vorliegenden Spruchkörper

E-3429/2018 direkt neu befunden werden. Dabei ist zum einen an der Berechnung gemäss E. 8.2 des angefochtenen Urteils festzuhalten und zum andern die zusätzlich zu berücksichtigende Kostennote vom 18. November 2016 mit einem Saldo von Fr. 1‘777.– betragsmässig insoweit zu kürzen, als der ausgewiesene zeitliche Aufwand leicht überhöht erscheint und der Stundenansatz entsprechend den Ausführungen in E. 8.2 des angefochtenen Urteils herabzusetzen ist. Für die bis zum 18. November 2016 entstandenen gesamten Aufwendungen des amtlich eingesetzten und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Rechtsbeistandes erscheint ein Honorar von Fr. 900.– angemessen. Es ergibt sich damit ein Honorartotal von Fr. 1‘730.– (inkl. Auslagen). Dieser Gesamtbetrag umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Sie erreichen knapp eine verhältnismässige Höhe. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 250.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3429/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils E-6826/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2018 wird aufgehoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren E-6826/2016 wird dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘730.– zugesprochen. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das Bundesverwaltungsgericht richtet dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 250.– aus. 6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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