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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2018 E-3429/2017

August 23, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,932 words·~10 min·5

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3429/2017

Urteil v o m 2 3 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2017 / N (…).

E-3429/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 10. März 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2016 (im Beisein einer Vertrauensperson) zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater sei Ende des Jahres (…) vor ihren Augen von der Al-Shabab um sein Leben gebracht worden, weil er ein Christ gewesen sei, dass sie ebenfalls gegen Ende des Jahres (…) von der Al-Shabab beim (…) erwischt und für (…) festgenommen worden, dann aber freigelassen worden sei, nachdem sich ein (…) für sie eingesetzt habe, dass die Familie bereits vor dem Tod des Vaters respektive einige Monate nach dessen Tod einen Brief von der Al-Shabab erhalten habe, in welchem sie zum Verlassen der Stadt aufgefordert worden sei, dass ihre Mutter am (…) 2013 mit den (…) Geschwistern geflohen sei und sie selbst mit (…) hätte folgen sollen, dass am (…) respektive (…) 2013 (…) Männer der Al-Shabab nach Hause gekommen seien und sie und (…) beschimpft und geschlagen hätten, dass sie dabei in Anwesenheit ihres (…) mit einem ihr unbekannten Mann zwangsweise verheiratet worden sei, dass die Männer daraufhin das Haus verlassen und (…) mitgenommen hätten, dass sie deshalb ihr Heimatland am (…) 2013 verlassen habe und über Kenia, Südsudan, Libyen, wo sie vergewaltigt worden sei und zwei Jahre in Gefangenschaft gelebt habe, und Italien in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (eröffnet am 17. Mai 2017) unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, sie jedoch wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,

E-3429/2017 dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Begründung ihrer Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 die Beschwerdeführerin aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die Beschwerde keine Begründung enthielt, dass die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2017 eine Beschwerdebegründung nachreichte und zusätzlich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-3429/2017 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien teilweise unglaubhaft und teilweise nicht asylrelevant,

E-3429/2017 dass vorweg festzustellen sei, dass ihre Vorbringen einen erkennbaren Stilbruch in der Erzählweise aufweisen würden, indem der Bericht in Bezug auf den Besuch durch Angehörige der Al-Shabab im Allgemeinen ein gewisses Mass an Detailreichtum erkennen liesse, die Angaben zur vorgebrachten Zwangsverheiratung aber über weite Strecken unsubstantiiert ausgefallen seien, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP trotz Nachfrage die Trauung durch den anwesenden Imam mit keinem Wort erwähnt und stattdessen angegeben habe, es sei ihr einfach gesagt worden, sie sei nun eine verheiratete Frau und würde machen, was sie wollten, womit der Eindruck entstehe, als wolle sie die ursprünglichen Vorbringen in der Anhörung ausschmücken, dass sich auch verschiedene Widersprüche in ihren Aussagen ergeben hätten (so zum Zeitpunkt der Aufforderung, den Wohnort zu verlassen, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Al-Shabiba zuhause und des definitiven Verlassen des Hauses), dass weiter nicht logisch sei, dass ihre Mutter ohne sie, aber mit anderen Geschwistern geflüchtet sei und sie in einem von der Al-Shabab kontrollierten Gebiet zurückgelassen habe, dass die Beschwerdeführerin gesamthaft gesehen nicht den Eindruck vermittelt habe, das Geschilderte unter den geltend gemachten Umständen selbst erlebt zu haben, dass ferner die eintägige Inhaftierung der Beschwerdeführerin durch die Al-Shabab die Schwelle ernsthafter Nachteile nicht übersteige und ihr gemäss eigenen Aussagen daraus keine weiteren Nachteile erwachsen seien, dass in Bezug auf den Tod ihres Vaters keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, welche auf eine konkrete Bedrohung ihrer eigenen Person schliessen lassen würden, zumal sie mit der Ausreise mehrere Monate zugewartet habe, dass folglich diese Asylvorbringen nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegnete, sie habe die ihr gestellten Fragen so gut wie möglich beantwortet, sei aber wegen der Ermordung des Vaters und der Zwangsverheiratung schwer

E-3429/2017 traumatisiert gewesen, weshalb sie Mühe gehabt habe, das Erlebte zu erzählen, dass der vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach die geschilderte Zwangsverheiratung an persönlicher Betroffenheit und Substanz sowie an Tiefgang vermissen lässt, die bei einer wirklich erlebten Geschichte zu erwarten gewesen wäre (vgl. Akten SEM A14/14 F39, 60-69 und 81), dass die Umstände der Zwangsverheiratung (sie soll unmittelbar vorher geschlagen worden sein, ihr Ehemann soll während der Heirat glücklich gewesen sein [vgl. A14/14 F64] und gleich danach sollen alle wieder weggegangen sein, worauf sie habe flüchten können) nicht überzeugen und auf eine konstruierte Geschichte hindeuten, dass sie zudem hierzu widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem sie anlässlich der BzP ausdrücklich angab, man habe ihr einfach gesagt, sie sei bereits verheiratet worden (vgl. A5/12 Ziff. 7.01), dass sie selbst auf Nachfrage, wie dies ohne Zeremonie und Eheversprechen möglich gewesen sei, erwiderte, „die machen immer, was sie wollen“, dass sie daher die angebliche Zwangsverheiratung anlässlich der beiden Befragungen unterschiedlich darstellte, was entgegen der Ansicht in der Beschwerde, nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung und ihrem psychischen Zustand erklärt werden kann, dass daher ihre Zwangsverheiratung nicht glaubhaft ist, weshalb sie, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, keine begründete Furcht haben muss, bei einer Rückkehr bestraft zu werden, weil sie sich der Ehe entzogen habe, dass der vom SEM angeführte Widerspruch zum Zeitpunkt des Erscheinens der Al-Shabab auch das Gericht nicht vollumfänglich zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zuerst erklärte, am (…) 2013 zuhause aufgesucht worden zu sein und sich später selbst korrigierte und den (…) 2013 nannte (vgl. A14/14 F55), wie dies in der Beschwerde (Ziff. 3.3) zu Recht geltend gemacht wird, dass, wie auf Beschwerdeebene moniert, ebenso wenig ein erkennbarer Widerspruch bezüglich des Datums besteht, an dem die Beschwerdeführerin das Haus definitiv verlassen hat, gab sie doch übereinstimmend an,

E-3429/2017 B._______ am (...) 2013 verlassen zu haben (vgl. A5/12 Ziff. 5.02, A14/14 F39) beziehungsweise sie sei (…) Tage alleine gewesen (vgl. A14/14 F13), was ebenfalls den (...) 2013 als Abreisetag ergibt, nachdem ihre Mutter und ihre Geschwister am (…) 2013 weggegangen seien, dass dies jedoch nichts daran ändert, dass ihre Verfolgungsgeschichte insgesamt als überwiegend unglaubhaft zu erachten ist, dass ihr zudem aus der (…) Haft keine weiteren Nachteile erwuchsen und auch aus dem Tod des Vaters keine konkret die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdung erkennbar ist, weshalb diese Vorkommnisse – wie das SEM zutreffend ausführte – als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen sind, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der (…) Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin wegen der Ermordung ihres Vaters sowie ihrer Erlebnisse bei der Flucht mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Prozesskosten) im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als

E-3429/2017 aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3429/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser

Versand:

E-3429/2017 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2018 E-3429/2017 — Swissrulings