Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.12.2008 E-3429/2006

December 9, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,587 words·~38 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3429/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3429/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Elbistan/Kahramanmaras, verliess die Türkei am 15. März 2002, reiste am 20. März 2002 in die Schweiz ein und reichte am folgenden Tag ein Asylgesuch ein. Er wurde am 26. März 2002 in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt und am 16. Oktober 2002 im Kanton (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Gymnasiast am 1. Mai 1994, zusammen mit Freunden, in Elbistan inhaftiert und sodann vom Staatssicherheitsgericht (DGM) B_______ wegen des Vorwurfs der Propaganda für die PKK angeklagt worden. Bis zum 4. Juli 1994 sei er in Haft geblieben und während dieser Zeit wiederholt gefoltert worden. Da man ihm nichts habe beweisen können, sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Ein Urteil sei noch ausstehend. In den darauffolgenden Jahren, während seiner Studienzeit in Ankara von 1996 bis 2001, sei er immer wieder für kurze Zeit festgenommen und bedroht worden, weswegen er mehrmals die Adresse gewechselt habe. Bei ihm zuhause seien dennoch mehrmals Razzien durchgeführt worden. Seit 1998 sei er Mitglied der Demokratischen Volkspartei (HADEP). 1999 sei er zum Christentum konvertiert. Er habe sich während der Studienzeit für die HADEP sowie für den Dachverband der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (KESK) engagiert und an diversen Studentenprotesten teilgenommen, anlässlich derer er auch wiederholt misshandelt worden sei. Während seines Studiums habe er kurze Zeit beim Sender NTV gearbeitet und dabei ein Praktikum im Korrespondenzenbüro des Polizei- und Justizzentrums absolviert. Aufgrund seiner damaligen Berichterstattung sei er bedroht worden und Unbekannte hätten versucht, ihn zu entführen. Später habe er durch die Vermittlung eines Freundes als Journalist bei der staatlichen Fernseh- und Radioanstalt gearbeitet, wo er aber bereits nach kurzer Zeit aufgrund seiner Vergangenheit und seiner Berichterstattung entlassen worden sei. Nach der Entlassung seien mehrere Polizisten in seine Wohnung gekommen, hätten eine Razzia durchgeführt, ihn bedroht, seine Pflanzen zerstört und seinen Kanarienvogel geköpft. Aufgrund seiner Verhaftung 1994 sowie seiner journalistischen Tätigkeit sei er im Verlaufe der letzten Jahre insgesamt ca. 15 Mal E-3429/2006 festgenommen, misshandelt, geschlagen und bedroht worden. Das letzte Mal sei er vom 15. bis zum 18. Oktober 2001 von der Polizei drei Tage festgehalten worden, als er einen Pass habe beantragen wollen und die Polizisten bei seiner Durchsuchung eine Bibel gefunden hätten. Für das Jahr 2002 werde er zum Militärdienst aufgeboten. Für die detaillierte Auflistung seiner Vorbingen wird auf die Akten, insbesondere die Anhörungen, verwiesen. B. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens diverse Unterlagen ein: - eine Bescheinigung des DGM B_______ vom (...) 1994, - einen HADEP-Ausweis vom 3. Januar 1998 sowie einen Auszug aus dem Mitgliederbuch der HADEP, - Visitenkarten von christlichen Kirchen in der Türkei, - ein Arbeitszeugnis des Senders NTV, - einen Sprachkodex der Behörden für Journalisten, - Kopien verschiedener Berichte für NTV, - Kopien der Verfahrensakten von 1994, - eine Kopie des Universitätsabschlusses, - Ausweiskopien von seinen Mitangeklagten im Verfahren von 1994: C_______ (N_______) und D_______ (N_______), - die Faxkopie eines Schreibens von Rechtsanwalt E_______ vom 16. Dezember 2002, das sich zur Festnahme vom 15. bis 18. Oktober 2001 äussert, - einen Bericht aus der Zeitschrift Özgür Politika über Christen in der Türkei. E-3429/2006 C. Das BFM unterzog etliche der eingereichten Beweisunterlagen – jene, die sich auf das Verfahren vor dem DGM B_______ im Jahr 1994 beziehen – einer amtsinternen Dokumentenanalyse, welche die Authentizität der eingereichten Unterlagen bestätigte (A23). D. Aus den Asylverfahrensakten von anderen Personen, die im selben Verfahren wie der Beschwerdeführer vor dem DGM B_______ angeklagt waren, lag dem BFM sodann ein Urteil des DGM B_______ vom (...) 1994 betreffend die eigene Unzuständigkeit und die Verfahrensüberweisung an das Strafgericht (...) vor. Zu diesem Umstand gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2003 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Dezember 2003 Stellung (A28). Er führte aus, nach Kenntnisnahme der vom BFM mitgeteilten Informationen habe er noch einmal „alle Hebel in Bewegung gesetzt“, um mehr über sein Verfahren herauszufinden. Von einem damaligen Mitangeklagten habe er in Erfahrung bringen können, dass das Verfahren nach 1994 wieder zum DGM B_______ zurückgelangt sei, und dass dieses Gericht am (...) 2001, in Abwesenheit sowohl der Angeklagten als auch deren Rechtsvertreter, ein Urteil erlassen habe, mit welchem das Verfahren sistiert worden sei unter der Bedingung, dass die Angeklagten sich in einer Art Probezeit von 5 Jahren zu bewähren hätten. Eine Kopie des Urteils des DGM B_______ vom (...) 2001 samt Übersetzung reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 – zugestellt am 27. Januar 2004 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass angesichts der zahlreichen Widersprüche nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in der von ihm geltend gemachten Art und Weise seitens der Behörden verfolgt worden sei. Insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei oder solche zu befürchten gehabt habe. Auch die Befürchtung, in die Armee eingezogen zu werden, könne nicht geglaubt werden. Diejenigen Vorbringen, welche geglaubt werden könnten, seien nicht asylrelevant, da E-3429/2006 das DGM B_______ mit Urteil vom (...) 2001 das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt habe und es, basierend auf dem Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21. Dezember 2000, nach einer Probezeit von fünf Jahren eingestellt werde, sofern der Beschwerdeführer kein ähnliches Vergehen begehe. Die geltend gemachten Festnahmen im Zeitraum von 1996 bis 1999 würden zeitlich zu weit zurückliegen, um asylrelevant zu sein, sofern nicht sowieso erhebliche Zweifel an den Ausführungen dazu bestünden. Weder die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers noch seine Mitgliedschaft bei der HADEP oder seine Konversion zum Christentum würden Anlass genug für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darstellen. Auf die ausführlichere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. F. Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 reichte der Beschwerdeführer, mittels seiner Rechtsvertreterin, bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2004, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses sowie um Akteneinsicht in allfällige Abklärungsergebnisse des Gerichts. Zur Begründung der Beschwerde führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft seien und er aufgrund seiner kritischen journalistischen Tätigkeit in der Heimat wie auch in der Schweiz, seiner Mitgliedschaft bei der HADEP, seiner Konversion zum Christentum, seiner Verweigerung des Militärdienstes und vor dem Hintergrund seines Verfahrens von 1994 gefährdet sei. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen ein: - Unterlagen zu seiner journalistischen Tätigkeit in der Schweiz (...), - eine Bescheinigung der Militärabteilung (...) vom (...) 2001, - Kopien von Flüchtlingsausweisen und Aufenthaltsbewilligungen von Mitangeklagten des Prozesses vor dem DGM B_______ von 1994, - verschiedene Artikel aus der Zeitung Özgür Politika. E-3429/2006 G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2004 gewährte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in act. A26 und Frist zur diesbezüglichen Beschwerdeergänzung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass des Kostenvorschusses gut. H. Mit Eingabe vom 23. März 2004 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme sowie ein weiteres Beweismittel hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz (Artikel im Internet (...) und einen Artikel der Zeitung Hürriyet vom (...)) zu den Akten. I. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2004 nahm die Vorinstanz fristgerecht zu den Beschwerdevorbringen Stellung, hielt an ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten führte sie aus, dass diese nicht asylrelevant seien, da die türkischen Behörden insbesondere auf Aktivitäten zugunsten illegaler, gewalttätig operierender Organisation sensibel reagieren würden und nicht auf eine journalistische Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ausübe. Die Furcht vor den Konsequenzen einer Militärdienstverweigerung sei nur in Ausnahmefällen asylbeachtlich, nämlich dann, wenn Militärdienstangehörige glaubhaft machen könnten, dass sie im Rahmen ihrer militärischen Dienstleistung zu unmenschlichen Handlungen gezwungen und aufgrund der deswegen erfolgten Verweigerung verfolgt worden seien. Die reine Angst, im Militär zu unmenschlichen Handlungen herangezogen zu werden, vermöge demgegenüber nach ständiger Praxis noch keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem seien in der Türkei in letzter Zeit solche Vorkommnisse nicht mehr zu verzeichnen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. J. Mit Eingabe vom 19. April 2004 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung der Vorinstanz fristgerecht Stellung. Sie führte unter anderem Beispiele von Todesfällen im türkischen Militär an und reichte diesbezügliche Zeitungsartikel ein. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. K. Mit Eingabe vom 28. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Zeitung Özgür Politika und auf mehreren Internetseiten Artikel schreibe, und reichte als Nachweis einige davon ein: E-3429/2006 - eine Reportage (...) zum (...) Jahrestag des Massakers an Aleviten in Maras vom (...), - einen Artikel in der Zeitung Özgür Politika vom (...) zum (...) Jahrestag des Massakers von Sivas, - einen Artikel aus der Zeitung Özgür Politika vom 26. November 2006 über ein Strafverfahren gegen den Verfasser eines Artikels im Internet, - Referenzschreiben eines ehemaligen Studienkollegen und einer ehemaligen Studienkollegin, - zwei Artikel aus der Zeitung Özgür Politika über die Pressefreiheit vom 1. November 2004 und vom 1. April 2005, - einen Auszug eines Rapports des IHD vom Juni 2004 über die Einleitung eines Verfahrens gegen einen seiner Journalistenkollegen, - einen Auszug aus einer Eingabe des Anwalts Hanswerner Odendahl, Köln, in einem deutschen Asylverfahren zur Thematik eines nationalen Sicherheitsrates („Staat im Staat“) in der Türkei und der Behelligung von Journalisten. L. Mit erneuter Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 beantragte die Vorinstanz weiter die Abweisung der Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht dergestalt, dass sie das Verfolgungsinteresse des türkischen Staates geweckt haben könnte. Nur ein geringer Teil der zahlreichen kritischen Journalisten in der Türkei seien von behördlichen Massnahmen betroffen, und der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in der Türkei wegen des Schreibens kritischer Artikel in asylrelevanter Weise verfolgt gewesen sei. Auch sei in diesem Zusammenhang nie ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. M. Mit Eingabe vom 14. Juli 2005 replizierte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin fristgerecht und führte unter anderem aus, dass die Anzahl von festgenommenen Journalisten und Journalistinnen in der Türkei hoch sei; obwohl gewisse Verbesserungen bezüglich der Pressefreiheit hinsichtlich eines EU-Beitritts zu verzeich- E-3429/2006 nen seien, sei am 1. April 2005 die Strafbestimmung für Journalisten eingeführt worden. Zur Untermauerung legte er den Jahresrapport für das Jahr 2005 der Reporter ohne Grenzen sowie den Rapport der türkischen Menschenrechtsföderation Türkye Insan Haklari Vakfi (TIHV) von November/Dezember 2004 bei. Zudem führte er aus, dass seine Artikel zu den Massakern von Sivas auch in der Türkei in den Zeitschriften gedruckt worden seien. Er reichte als Nachweis den Auszug seines Artikels über das Massaker von Sivas (...) bei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Am 8. August 2005 reichte der Beschwerdeführer das Urteil der ARK vom 18. Juli 2005 bezüglich seines Mitangeklagten F_______ (N_______) zu den Akten, mit welchem dessen Beschwerde gutgeheissen und ihm Asyl gewährt wurde. Aus Gründen der Rechtsgleichheit sei auch ihm, dem Beschwerdeführer, Asyl zu gewähren, da ihre Situation gleich sei. O. Die Vorinstanz führte dazu am 12. September 2005 in einer weiteren Vernehmlassung aus, dass auch nach nochmaliger sorgfältiger Prüfung der Akten für das BFM kein Anlass bestehe, auf den Entscheid vom 23. Januar 2004 zurückzukommen, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf normalem Weg und behördlich kontrolliert verlassen habe und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht schutzbedürftig gewesen sei. Die Bewährungsfrist des Urteils des DGM B_______ laufe zudem nächstens ab, weshalb das ausgesetzte Gerichtsverfahren in Bälde eingestellt werde. Diesem Umstand könne mit einer längeren Ausreisefrist Rechnung getragen werden. P. Am 10. November 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Innenministeriums an seinen Anwalt in der Türkei ein, in welchem ausgeführt wird, dass über den Beschwerdeführer ein Nachrichtenformular der Festnahme mit der Anschuldigung "Auf die Wände schreiben mit politischem Inhalt" bestehe. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dieses Datenblatt sei wohl identisch mit dem Datenblatt des Mitangeklagten F_______, wie es - gemäss Botschaftsanfrage der Vorinstanz in dessen Verfahren - angelegt worden sei. Q. Am 24. April 2006 fragten die niederländischen Behörden die Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers an, da dieser am 12. April 2006 beim Grenzübertritt von Belgien in die E-3429/2006 Niederlande festgenommen worden sei. Am 3. Mai 2006 sicherte das BFM die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, und am 16. Mai 2006 flog der Beschwerdeführer von Amsterdam in die Schweiz. R. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass letzterer im April 2006 zum Kurdischen National Kongress (KNK) in Brüssel gereist sei, um dort Interviews durchzuführen, um später Artikel zu schreiben. Von dort sei er von einer Freundin im Auto über die Grenze nach Holland zu einem Treffen mit einem Interviewpartner gefahren worden. Kurz nach der Grenze sei das Auto von der Polizei angehalten und der Beschwerdeführer verhaftet worden. Durch diese Festnahme sei der Beschwerdeführer retraumatisiert worden; er träume wieder von der erlittenen Folter und fürchte sich panikartig vor Polizisten. Weiter wurde auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11 hingewiesen, wonach Personen, welche in der Türkei politisch fichiert seien, begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätten. S. Am 26. Juli 2007 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin einen Artikel des Tagesanzeigers vom 2. Juli 2007 über die Situation von oppositionellen Jornalisten und Christen in der Türkei nach der Ermordung des Schriftstellers Hrant Dink ein. Weiter führte sie an, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr in psychiatrischer Behandlung stehe und es für ihn sehr schwer sei, so lange auf einen Entscheid warten zu müssen, weshalb sie um einen möglichst raschen Verfahrensabschluss bat. T. Mit Eingabe vom 11. Juni 2008 reichte die Rechtsvertreterin einen Artikel von Amnesty International zur Situation in der Türkei nach der Ermordung Hrant Dinks sowie einen Bericht der Firat News Agency vom 16. April 2008, welcher 25 inhaftierte Journalisten auflistet, zu den Akten. U. Am 23. Oktober 2008 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein. E-3429/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte E-3429/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer abweisenden Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass das Strafverfahren vor dem DGM B_______ aus dem Jahre 1994 immer noch hängig sei. Interne Abklärungen des BFM hätten aber ergeben, dass sich das DGM B_______ am (...) 1994 für nicht zuständig erklärt und die Akten an das Strafgericht in (...) überwiesen habe. Im Rahmen des diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nochmals alle Hebel in Bewegung gesetzt und von der Existenz eines Urteils des DGM B_______ vom (...) 2001 erfahren habe, welches er sodann eingereicht habe. Es sei jedoch fern der Realität, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Erfahrung gebracht habe, dass im (...) 2001 gegen ihn ein Urteil ergangen ist. Es dränge sich vielmehr der Schluss auf, dass er anlässlich der Anhörungen vor der Vorinstanz absichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Aussagen gemacht habe, um den Eindruck zu erwecken, er befürchte in seinem Heimatland eine Haftstrafe. Denn aus dem Urteil vom (...) 2001 gehe hervor, dass das Verfahren gestützt auf das Amnestiegesetz Nr. 4616 vom 21. Dezember 2000 ausgesetzt worden sei und nach einer Probezeit von fünf Jahren eingestellt werden würde. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers werfe grundsätzlich Zweifel an der Begründetheit seines Asylgesuches auf. Wesentliche Elemente seines Asylgesuches habe der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich dargelegt: So habe er anlässlich der E-3429/2006 Empfangsstellenbefragung ausgesagt, dass die Schlepperorganisation ihm seinen Pass in der Schweiz abgenommen habe, während er an der kantonalen Anhörung aussagte, die Schlepper hätten ihm seinen Pass in Istanbul weggenommen. Deshalb dränge sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sein Land legal und behördlich kontrolliert verlassen und behalte seinen Pass den Schweizer Behörden vor, um den wahren Zeitpunkt sowie die Umstände seiner Ausreise zu verheimlichen. Weiter habe der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts der letzten Bedrohung unterschiedliche Angaben gemacht, indem er diese an der Empfangsstelle auf Februar/März 2001, an der kantonalen Anhörung jedoch auf Februar 2000 datiert habe. Auch den Zeitpunkt der Razzia in seiner Wohnung habe er an den beiden Befragungen unterschiedlich datiert. Seine Distanzierung von der Aussage an der Empfangsstelle könne nicht gehört werden, habe er doch die Richtigkeit des dortigen Protokolls unterschriftlich bestätigt. Die Überwachung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HADEP habe er an der Empfangsstelle auf 1996/1997 festgelegt, an der kantonalen Anhörung jedoch habe er geltend gemacht, 1998 von der Polizei beschattet worden zu sein. Die Erklärung, dass er zwischen 1996 und 1998 mit Beschattungen und Razzien unter Druck gesetzt worden sei, welcher 1998 grösser geworden sei, sei nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen. Zudem habe der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung anfänglich auf Probleme wegen der HADEP im Zeitraum von 1996 bis 1998 hingewiesen und weitere Probleme wegen dieser Parteimitgliedschaft verneint. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch auf Nachfrage hin ausgesagt, 1999 zwei- bis dreimal wegen seiner Tätigkeit für die HADEP festgenommen worden zu sein. Diese beiden Aussagen seien nicht vereinbar und es könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer allfällige Probleme wegen der HADEP im Jahre 1999 bereits bei der Beantwortung der ersten Frage geltend gemacht hätte. Angesichts dieser zahlreichen Widersprüche würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestätigt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er befürchten müsse, in die Armee eingezogen zu werden, da er an der Empfangsstelle angegeben habe, dass er am 21. März 2002 hätte in die Armee einrücken müssen, an der kantonalen Anhörung aber diesbezüglich vom Januar 2002 gesprochen habe. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft und die in den Anhörungen entstandenen Widersprüche erklärbar. Ausführlich wird der E-3429/2006 Vorinstanz entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise versucht habe, den Eindruck zu erwecken, dass gegen ihn eine Haftstrafe ausstehe, schliesslich habe er die Haft 1994 nicht höher gewertet als alle anderen geltend gemachten Verfolgungen von 1994 bis zu seiner Flucht 2002. Zudem sei das Urteil vom (...) 2001 in Abwesenheit der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger ergangen und praktisch alle Angeschuldigten seien zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Türkei nach Europa geflohen, wo sie Asyl erhalten hätten. Er habe das Urteil nie erhalten. Er habe von diesem Verfahren nie mehr etwas gehört in all den Jahren, und aufgrund all der anderen Vorfälle sei es in den Hintergrund getreten. Über den Mitangeklagten F_______ habe er von diesem Urteil in der Schweiz erfahren. Er habe in keiner Weise zu Unrecht den Eindruck erwecken wollen, dass er eine Haftstrafe zu befürchten habe. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu diesem Verfahren in der Beschwerdeschrift wird auf die Akten verwiesen. Ganz grundsätzlich führt die Rechtsvertreterin zur Entgegnung der von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche aus, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren durchlebten Folter, der Gefangenschaft, der Festnahmen, der Razzien, der versuchten Entführung, der telefonischen Bedrohungen und der daraus resultierenden Angst vieles verdrängt werde, was zu einem getrübten Erinnerungsvermögen führe. Dem von der Vorinstanz genannten Widerspruch bezüglich der Wegnahme des Passes wird die Bescheinigung der Militärabteilung vom (...) 2001 entgegengehalten, gemäss welcher der Beschwerdeführer im Januar 2002 habe einberufen werden sollen. Deshalb habe er im März 2002 gar nicht legal ausreisen können. Bezüglich der Widersprüche führt die Rechtsvertreterin generell die Schwierigkeit bei der Befragung an, da der Beschwerdeführer viel habe erzählen wollen und aufgrund der Komplexität nicht alles habe wörtlich übersetzt werden können, wodurch bestimmte Einzelheiten verloren gegangen seien. Der Beschwerdeführer sei an der kantonalen Anhörung viermal unterbrochen und neun Mal gemahnt worden, nicht weiterzusprechen, bevor der Dolmetscher übersetzt habe. So sei die weitere Erzählung des Beschwerdeführers verloren gegangen. Es sei unmöglich, eine Verfolgungssituation, wie sie der Beschwerdeführer erlebt habe, genauso festzuhalten, wie sie stattgefunden habe. E-3429/2006 Der Beschwerdeführer habe bei Vorhalt der Widersprüche jeweils seine Aussagen korrigiert, was die Vorinstanz als untaugliche Erklärung werte. Es müsse jedoch möglich sein, auf Vorhalt von Widersprüchen eine fehlerhafte Aussage anzuführen und die korrekte Wiedergabe plausibel nachzuliefern, ansonsten ein Vorhalt von Widersprüchen keinen Sinn mache. 4.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1, S. 4f., E 5a.). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz bei ihrer Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft diesen reduzierten Beweisanforderungen nicht genügend Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers und zu restriktiv angewandt. 4.4 So vermögen vorab die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich seines Verfahrens vor dem DGM Malatya bewusst die Unwahrheit gesagt haben soll, um den Eindruck zu erwecken, dass gegen ihn eine Haftstrafe ausstehe. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, führte der Beschwerdeführer sein Verfahren von 1994 wohl als Grundlage oder Beginn, aber dennoch lediglich als eines von vielen Elementen seiner Verfolgung an (A4, S. 5ff.). Auf konkrete Fragen zu den Problemen E-3429/2006 wegen des Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer nicht dahingehend, dass er eine Haftstrafe befürchte, sondern führte all seine Probleme als Fortsetzung dieses Verfahrens an (A16, S. 11). Ausserdem sind seine Ausführungen ausführlich, und einzig an einer Stelle findet sich ein Hinweis auf das hängige Verfahren als Grund der Ausreise und damit implizit auch als Angst vor einer Haftstrafe aufgrund des Verfahrens (A4, S. 6). Aus den Protokollen ergibt sich insgesamt keineswegs der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Aussagen betreffend das fragliche Verfahren mit übermässigem Gewicht versehen wollen. Zudem scheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts von der Einstellung des Verfahrens wusste, erging das Urteil doch in Abwesenheit der Angeklagten und führte er in der Beschwerde überzeugend aus, dass sein Pflichtverteidiger ihn nicht informiert habe. Der Argumentation der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt werden, und es besteht für das Gericht kein Grund, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Einstellung seines Verfahrens verheimlichen wollen. Aufgrund der Aktenlage steht vielmehr fest, dass das DGM B_______ am (...) 2001 – unter Ansetzung einer Bewährungszeit von 5 Jahren – das Verfahren ausgesetzt hat (vgl. A28). 4.5 Auch die von der Vorinstanz angeführte Widersprüchlichkeit kann im Wesentlichen nicht gestützt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers scheinen vielmehr grundsätzlich in sich kohärent, sehr detailliert und substantiiert. Es kann den Ausführungen in der Beschwerde, wonach aufgrund der Übersetzungsschwierigkeit bei einem derart umfangreichen Vorbringen Rechnung getragen werden muss, vollumfänglich gefolgt werden: Der Beschwerdeführer führt in seinen Befragungen aus, welche verschiedenen Artikel er von 1994 bis 2002 (also in den vergangenen acht Jahren) geschrieben habe, welche Beiträge für Fernsehen und Radio er verfasst, wo er gegen was oder wen demonstriert habe und wie er deshalb wann und wo, von wem verfolgt worden sei. Es ist nach Erkenntnis des Gerichts praktisch unmöglich, ein derartig vielschichtiges Engagement über eine solche Zeitdauer chronologisch widerspruchslos wiederzugeben, im Gegenteil: Eine chronologisch absolut widerspruchslose ausführliche Wiedergabe von Ereignissen einer Zeitspanne von acht Jahren wäre auffallend, wenn nicht sogar eher ein Hinweis auf ein auswendiggelerntes Wiedergeben. Die angeführten Widersprüche sind (mit einer Ausnahme) Widersprüche bezüglich der Jahreszahlen oder der Monate und tasten die in sich kohärente Schilderungen des E-3429/2006 Beschwerdeführers nicht an. Auch die Tatsache, dass an der Empfangsstelle offensichtlich bezüglich der Jahreszahlen Fehler auftauchen (so wurde beispielsweise bei der Bezeichung der eingereichten Artikel, die der Beschwerdeführer für NTV verfasste, ebenfalls eine falsche Jahreszahl – 2002 statt 2000 - festgehalten [vgl.. A4 S. 7], sei dies weil der Beschwerdeführer sie falsch sagte, weil der Dolmetscher falsch übersetzte, oder weil der Protokollant falsch protokollierte), zeigt bildlich auf, dass sich Fehler in einer derart umfangreichen Schilderung verständlicherweise einschleichen. Auch dies hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift am Schluss des Protokolls als korrekt bewertet. An der Empfangsstelle und bei der kantonalen Anhörung unterschiedlich aufgenommene Daten dem Beschwerdeführer allein als Widerspruch anzulasten, wird der Situation daher nicht gerecht. Auch trifft es - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird - nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich auf Vorhalt hin jeweils von den an der Empfangsstelle gemachten Aussagen distanzierte. Der Beschwerdeführer führte – angesprochen auf die chronologischen Widersprüche – jeweils mit nachvollziehbarer Herleitung der korrekten Daten aus, dass das, was er an der Empfangsstelle gesagt habe, nicht stimmen könne. Er bestritt in keinem Fall, die falsche Aussage gemacht zu haben (A16, S. 25 und 27). Die Art, wie er chronologische Einordnungen in einen konkreten Kontext von Ereignissen stellt, entspricht vielmehr einer glaubhaften und von Realkennzeichen geprägten Aussageweise. Ob die unterschiedlichen Jahreszahlen aufgrund eines Fehlers des Beschwerdeführers, des Dolmetschers oder der Befragerin/des Befragers entstanden sind, kann offengelassen werden, denn sie sind im Rahmen derart umfangreicher Aussagen allemal erklärbar. Hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Tätigkeit für die HADEP kann zudem zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass seine Aussagen – ab 1998 habe er sich für die HADEP stärker engagiert und sei deswegen unter grösseren Druck geraten (A16, S. 12, 19 f.) durch den eingereichten Mitgliederausweis der HADEP vom 3. Januar 1998 untermauert werden. Der angeführte Widerspruch hinsichtlich des Ortes, wo ihm die Schlepper den Pass abgenommen haben sollen, scheint in Anbetracht der zahlreichen und substantiierten Vorbringen untergeordnet; einerseits ist nicht ersichtlich, welchen Unterschied es ausmachen soll, ob dem Beschwerdeführer der Pass in Istanbul oder in der E-3429/2006 Schweiz von den Schleppern abgenommen worden ist, andererseits scheint es unangemessen, aufgrund dieses einen Widerspruchs auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Ausführungen zur Ausreise und auf ein bewusstes Verheimlichen der Umstände der Ausreise zu schliessen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass man sich an einen derart zentralen Sachverhalt auch in einer Stresssituation erinnern könne, vermag nicht zu überzeugen, scheint der Vorfall der Papierwegnahme in Anbetracht einer Flucht mit Schleppern nach jahrelangen Behelligungen doch nicht als zentrales Element der Vorbringen. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung noch angeführte Unglaubhaftigkeit der Befürchtung des Beschwerdeführers, ins Militär eingezogen zu werden, ist mittlerweile irrelevant; auch die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung vom 31. März 2004 nunmehr aufgrund des nachgereichten Dokumentes der Militärabteilung vom (...) 2002 anerkannt, dass der Beschwerdeführer im Januar 2002 hätte in den Militärdienst einrücken müssen, wie er dies anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hatte. Gesamthaft ergibt sich für das Gericht demnach aufgrund einer Gesamtwürdigung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft sind. Diese Einschätzung wird gestützt durch die zahlreichen – authentischen – Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren einreichte. Zudem sind seine Aussagen äusserst substantiiert und detailreich und weisen eine Vielzahl sogenannter Realkennzeichen auf. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer nebst der Aufzählung seiner journalistischen Beiträge und seiner Protestaktionen auch nebensächliche Details zu Protokoll, was als klarer Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet werden kann. So führte er etwa bei der Schilderung des Entführungsversuches die Wetterverhältnisse an (A16, S. 16) oder beschrieb bei den telefonischen Bedrohungen die Telefonstimme als gefühllos (A16, S. 26). Seine nachweislich engagierte exilpolitische Tätigkeit unterstreicht zudem die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, wonach er bereits in seiner Heimat während Jahren als kritischer engagierter Student und später Journalist tätig und aktiv war. 4.6 Diese Einschätzung wird schliesslich auch durch den Beizug der Akten von C_______ (N_______), D_______ (N_______) und E-3429/2006 F_______ (N_______) gestützt, da die Aussagen der Kollegen des Beschwerdeführers, welche ebenfalls im Verfahren von 1994 verhaftet und gefoltert worden waren, seine Aussagen aus dieser Zeit decken. Auch seine Freunde gerieten nach der Verhaftung zunehmend unter Druck und flohen schliesslich in die Schweiz: C_______ floh am (...) 1997 in die Schweiz, wo er mit Verfügung vom (...) Asyl erhielt. D_______ geriet nach seiner Verhaftung 1994 ebenfalls zunehmend unter Druck und erlitt danach behördliche Nachstellungen, welche ihn 1995 zur Flucht bewogen. Er erhielt am (...) 1996 in der Schweiz Asyl, nachdem eine Botschaftsabklärung ergeben hatte, dass seine Unterlagen zum Gerichtsverfahren von 1994 authentisch sind und über ihn deswegen ein Datenblatt angelegt worden war. Auch F_______ reiste nach behördlichen Behelligungen im August 2001 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Mit Urteil der ARK vom 18. Juli 2005 wurde die abweisende Verfügung des BFM aufgehoben und F_______ das Asyl zuerkannt, da er aufgrund des Verfahrens von 1994 – wie auch hier eine Botschaftsabklärung eruiert hat - fichiert ist. 5. 5.1 Es gilt demnach zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auszugehen ist von folgendem, als glaubhaft erachtetem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 1994, als Gymnasiast im Alter von (...) Jahren, unter dem Vorwurf, illegale Propaganda für die PKK betrieben zu haben, verhaftet. Die Haft dauerte bis zum 4. Juli 1994. Während dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer gefoltert. Diese Erlebnisse haben den Beschwerdeführer politisiert (A16, S. 14). Nach seiner Freilassung wurde er in (...) beschattet, weshalb er nach (...) zu seinem Cousin ging. Dort wurde er von der Polizei vorgeladen und beleidigt (A16, S. 11). Während seiner Studienzeit von 1996 bis 1998 in Ankara war der Beschwerdeführer immer wieder aktiv an der Organisation von Protesten der Studentenbewegung, der HADEP und der Gewerkschaft KESK beteiligt oder nahm an solchen teil und wurde deswegen insgesamt ca. fünfzehnmal verhaftet und für unterschiedliche Zeit - manchmal ein paar Stunden, manchmal ein, zwei oder drei Tage - im Keller der Polizeidirektion, bei der Antiterrorsektion oder bei der Sicherheitsdirektion in Ankara, in einem Polizeiauto oder in der Turnhalle der Uni festgehalten, mit Schlägen und Gummiknüppeln misshandelt und beschimpft (A16, S. 21ff.). E-3429/2006 Aufgrund seiner Festnahme in der Antiterrorsektion musste er zudem sein Studium um ein Jahr verlängern (A16, S. 23). In diesen Jahren fanden auch Razzien an seinen jeweiligen Wohnorten statt. 1998 wurde er offiziell Mitglied der HADEP und betätigte sich in den darauffolgenden Jahren, insbesondere 1998 und 1999, im Hinblick auf die Wahlen intensiv mit den Anliegen der HADEP; er war aktiv an den Wahlveranstaltungen der Oppositionsbewegung an der Universität tätig (A16, S. 12f.). 1999 konvertierte er zudem zum Christentum (A4, S. 2). Anlässlich seines Praktikums beim Sender NTV von Juni 1999 bis zum März 2000 verfasste der Beschwerdeführer verschiedene kritische Berichte und wurde bei Aktionen und Recherchen zu diesen Berichten teilweise an seiner Arbeit gehindert und geschlagen. Nach einem Beitrag über die Ermordung von mehreren HADEP-Mitgliedern wurde er telefonisch bedroht, und nach einem Beitrag über die Aussagen des Parlamentariers Mehmet Elkatnis zur Hisbollah und ihrer Verbindung zu den türkischen Behörden wurde er erneut und wiederholt telefonisch bedroht. Eine Woche danach versuchten Unbekannte, ihn zu entführen (A16, S. 14ff.). Durch die Hilfe eines Freundes wurde er im Oktober 2000 beim staatlichen Fernsehsender TRT angestellt. Im August 2001 wurde er jedoch entlassen, da er zu kritische Berichterstattung gemacht hatte und die Verantwortlichen seine Inhaftierung von 1994 in Erfahrung gebracht hatten (A16, S. 17). Nach dieser Entlassung wurde er zuhause von einer Gruppe Polizisten besucht, die seine Pflanzen zerstörten, seinen Kanarienvogel köpften und ihn bedrohten (A16, S.17f. und 24 f.). All diese Übergriffe und Bedrohungen haben den Beschwerdeführer schliesslich dazu gebracht, sich eine Ausreise zu überlegen (A16, S. 21). Als er am 15. Oktober 2001 einen Pass beantragen wollte, wurde er nach einer Leibesvisitation für drei Tage bei der Sicherheitsverwaltung in Ankara festgehalten (A16, S.32; Bescheinigung des Anwaltes E_______ vom 16. Dezember 2002). 5.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, dass ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Hei- E-3429/2006 matland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c, S. 5 – 7). 5.3 Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu bejahen. Vor dem Hintergrund des Vorfalles von 1994 hat der Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile erlebt, welche von Beschattung über Festnahmen bis E-3429/2006 hin zu Bedrohungen und Entführungsversuchen reichten. Ausschlaggebend für seinen Entschluss, die Türkei zu verlassen, waren seinen Darstellungen zufolge die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch im Jahr 2000, nachdem er sich zuvor journalistischkritisch mit der Hizbollah befasst hatte (A16, S. 15 f., 21, 26), sodann die Hausdurchsuchung im Jahr 2001, als man seinen Kanarienvogel köpfte – ein Ereignis, das der Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise als höchst bedrohlich erlebte (A16, S. 17 f., 24 f.) -, sowie schliesslich die letzte dreitägige Festnahme im Oktober 2001 (A16, S. 32). Indem der Beschwerdeführer über all die Jahre bei der Ausübung seines Berufes und bei der Kundgabe seiner politischen Meinung immer wieder ins Visier der Behörden gekommen war, entstand für ihn angesichts der geschilderten Vorfälle ein immenser psychischer Druck, dem er schliesslich nicht mehr standhalten konnte. Seine Kollegen, welche 1994 mit ihm verhaftet und gefoltert worden waren, hatten diesem Druck bereits früher nachgegeben (vgl. oben, E. 4.6) und flohen im Verlaufe der Jahre in verschiedene europäische Länder. 5.4 Die Vorinstanz hielt betreffend die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom 12. September 2005 insbesondere fest, das Verfahren vor dem DGM B_______ sei mit Urteil vom (...) 2001 ausgesetzt worden, wobei nun auch die angesetzte fünfjährige Frist demnächst ablaufe; die Festnahmen in den Jahren 1996 bis 1999 würden sodann zu weit zurückliegen, um noch von Bedeutung zu sein; was das politische Engagement des Beschwerdeführers betreffe, habe dieser in der HADEP nicht eine exponierte Stellung innegehabt. Diese Erwägungen greifen zu kurz und werden den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Vielmehr haben sich gemäss seinen glaubhaften Schilderungen verschiedenste Behelligungen – aus unterschiedlichen Gründen, namentlich wegen des Verfahrens vor dem DGM seit 1994, wegen seiner kritisch-exponierten journalistischen und politischen Tätigkeiten – summiert zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei. Es ist angesichts seiner bisherigen Erfahrungen - auch für einen Dritten - objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland weitere Verfolgungsmassnahmen befürchtete, zumal er sich politisch in der HADEP und als Journalist in seiner Arbeit engagiert hat. Die Verhältnisse in der Türkei haben sich sodann E-3429/2006 seither nicht in einer Weise verändert, dass die damalige Furcht heute nicht mehr begründet erscheinen würde. Überdies weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das Verfahren vor dem DGM B_______ im (...) 2001 nur unter Ansetzung einer Bewährungs- oder Probefrist sistiert worden ist, verknüpft mit der Bedingung, dass die Angeklagten während fünf Jahren nicht weitere Straftaten wie jene im Verfahren unter Anklage gestellten Delikte begehen würden. Dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit ausgeht, in diesem Hinblick könnten ihm in der Türkei die in der Schweiz verfassten kritischen journalistischen Arbeiten negativ angelastet werden (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2005, act. 10), erscheint - gerade angesichts der aktenkundigen Berichte über Strafverfolgungen kritischer Journalisten in der Türkei - durchaus nachvollziehbar. Auch in diesem Zusammenhang greifen die Erwägungen der Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 31. März 2004 und vom 27. Juni 2005 – die journalistischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien grundsätzlich legal, und es gebe keinen Grund für allfällige Befürchtungen in diesem Zusammenhang, zumal er ja noch nie wegen seiner Arbeit als Journalist in ein Strafverfahren verwickelt gewesen sei – offenkundig zu kurz. 5.5 Dazu kommt schliesslich, dass der Beschwerdeführer in der Türkei offenkundig fichiert ist. Gemäss der zu den Akten gereichten Auskunft des Direktoriums für Schmuggelauskünfte, -Operationen und -Datenverarbeitung des Polizeipräsidiums (KIHBI) vom 14. September 2005 an den türkischen Anwalt des Beschwerdeführers, E_______, existiert über den Beschwerdeführer ein spezielles Nachrichtenformular über die Festnahme von 1994 (vgl. Eingabe vom 10. November 2005, act. 14). An der Authentizität dieser Auskunft zu zweifeln besteht für das Gericht kein Grund, denn wie bereits ausgeführt, existieren auch über die anderen Mitangeklagten, welche in jenes Verfahren von 1994 verwickelt waren, solche Datenblätter. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist es als sehr wahrscheinlich zu betrachten, dass das KIHBI über Informationen dieser Art verfügt. Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welches eine entsprechende Praxis der ARK weiterführt, ist bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter E-3429/2006 regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen (EMARK 2005 Nr. 11 S. 92ff.). Der Beschwerdeführer hätte bereits bei der mit einer Wiedereinreise in die Türkei verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen, dass das über ihn erstellte politische Datenblatt entdeckt wird. Dieser Umstand für sich alleine birgt bereits ein hohes Risiko von staatlicher Verfolgung, welche in ihrer Intensität asylrechtlich relevant wäre. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seiner Einziehung ins Militär vom Januar 2002 nicht Folge leistete, kommt erschwerend hinzu, wenn auch einer Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung für sich alleine gesehen praxisgemäss keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zukäme. Vor dem Hintergrund des politischen Datenblattes und des mit Urteil vom (...) 2001 bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt eingestellten Gerichtsverfahrens ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise zusätzlich mit der Wiederaufnahme des politisch begründeten Strafverfahrens rechnen müsste. Nicht zuletzt auch aufgrund seiner umfangreichen exilpolitischen Tätigkeit liegt der Schluss nahe, dass die türkischen Behörden bei der Wiedereinreise ein besonderes Augenmerk auf den Beschwerdeführer richten würden. 5.6 Schliesslich weist der Beschwerdeführer zutreffend auf den Umstand hin, dass jene Personen, die im Jahr 1994 im selben Verfahren wie er vor dem DGM B_______ angeklagt waren, in der Zwischenzeit in verschiedenen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden sind; er reicht Kopien der Flüchtlingsausweise verschiedener seiner damaligen Mitangeklagten zu den Akten. Im Verfahren von 1994 vor dem DGM B_______ waren neben dem Beschwerdeführer neun weitere Personen angeklagt; sieben von ihnen – darunter drei in der Schweiz – wurden inzwischen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. Beschwerdeeingabe act. 1 S. 11 ff. und S. 69 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie oben erwähnt, die Verfahrensakten jener drei seinerzeitigen Mitangeklagten (C_______, D_______ und F_______) beigezogen, die in die Schweiz geflüchtet sind und hier Asyl erhalten haben (vgl. oben, E. 4.6). Zu Recht unterstreicht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch Aspekte des Gleichbehandlungsgebotes (vgl. Eingabe vom 8. August 2005, act. 11; Eingabe vom 10. November 2005, act. 14). E-3429/2006 5.7 Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aufgrund seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war beziehungsweise solche befürchten musste, und dass er auch weiterhin objektiv begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Von einer landesinternen Fluchtalternative ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr und bei einer landesweiten Fichierung nicht auszugehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, E. 5.4 S. 95). Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6.2 Nachdem die Beschwerde gutgeheissen wird, erübrigt sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen hinsichtlich der Akten der im Verfahren von 1994 mitangeklagten Kollegen des Beschwerdeführers (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - gemäss Zwischenverfügung vom 8. März 2004 - als gegenstandslos erweist. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 23. Oktober 2008 einen Gesamtaufwand (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. 78.--) von Fr. 3'403.-- aus. Dies er- E-3429/2006 scheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 3'403.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-3429/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2004 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'403.-- (inkl. Auslagen und exkl. MwSt.) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 26

E-3429/2006 — Bundesverwaltungsgericht 09.12.2008 E-3429/2006 — Swissrulings