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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2010 E-3427/2010

July 23, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,435 words·~17 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten; Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG...

Full text

Abtei lung V E-3427/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Felice Grella, Advokatin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Niederlande (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3427/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2010 - eröffnet am 7. Mai 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. November 2009 nicht eintrat, die Wegweisung in die Niederlande verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. April 2010 einreichte, dass sie vorbrachte, sie habe die Beschwerde (recte: die Verfügung des BFM) am 7. April 2010 (recte: 7. Mai 2010) in Empfang genommen, dass sie geltend machte, da ihr derzeit noch keine Akten vorliegen würden, habe sie mit Schreiben vom 11. Mai 2010 beim BFM ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, dass nach Akteneinsicht Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2010 beim Gericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der zuständigen kantonalen Behörde die Eröffnungs- und Empfangsbestätigung der Verfügung des BFM vom 26. April 2010 nachforderte, die am 18. Mai 2010 beim Gericht eintraf, E-3427/2010 dass aus der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung zu schliessen war, dass die Verfügung des BFM vom 26. April 2010 der Beschwerdeführerin nicht persönlich durch die kantonale Behörde ausgehändigt, sondern postalisch zugestellt und am 7. Mai 2010 eröffnet wurde, dass aufgrund der Aktenlage nicht hinreichend erstellt war, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten zugestellt wurden, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen vorinstanzlichen Akten vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2010 direkt zugestellt wurden, dass der Beschwerdeführerin mit gleicher Verfügung Gelegenheit eingeräumt wurde, innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdebegründung einzureichen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2010 eine Beschwerdeverbesserung ihrer gegen die Verfügung des BFM vom 26. April 2010 erhobenen Beschwerde vom 12. Mai 2010 einreichte, dass die Beschwerdeführerin beantragte, die Verfügung (des BFM) vom 26. April 2010 sei aufzuheben, ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) "wieder herzustellen" (recte: zu gewähren) und es sei die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen, dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend machte, sie bestreite die in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. April 2010 erhobenen Feststellungen, dass sie in Zypern ihre Geburtsurkunde habe übersetzen lassen und auch, dass sie je in den Niederlanden gewesen sei, dass den Akten (gemeint ist wohl den der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertreterin aktuell vorgelegenen Akten) weder eine Geburtsurkunde noch eine Übersetzung der Geburtsurkunde entnommen werden könne und somit eine entsprechende Prüfung nicht vorgenommen werden könne, dass somit der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf die aktive Teilnahme an einem fairen Verfahren verletzt sei, E-3427/2010 dass die Beschwerdeführerin zudem vorbrachte, dem Schreiben der niederländischen Behörden vom 19. März 2010 könnten keine konkreten Angaben betreffend die Ausstellung eines Schengenvisums und die Einreise in die Niederlande entnommen werden, dass den ihr edierten Akten keine Dokumente entnommen werden könnten, welche es erlauben würden, die Angaben, welche erheblich für die Anwendung des Dublinabkommens seien, zu überprüfen, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe weiter vorbrachte, sie werde aufgrund ihrer schweren Erlebnisse in ihrem Heimatland seit ihrer Einreise in die Schweiz von einem in der Schweiz lebenden Cousin betreut und unterstützt, und in diesem Zusammenhang auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und die entsprechende Rechtsprechung sowie auf Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung [Humanitäre Klausel]) verwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2010 erkannte, der Einwand, den ihr edierten Akten könnten keine Dokumente entnommen werden, welche es erlauben würden, die Angaben, welche erheblich für die Anwendung des Dublinabkommens seien, zu überprüfen, treffe insoweit zu, als der - als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anspruch auf die Herausgabe editionspflichtiger Aktenstücke betroffen sei, dass das Aktenstück A17/8 (Aktenverzeichnis BFM "Ersuchen um Übernahme) nicht als solches zu edieren (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), jedoch der Beschwerdeführerin dessen wesentlicher Inhalt schritflich zur Kenntnis zu geben und ihr Gelegenheit einzuräumen sei, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 angeordnet wurde, der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande bleibe ausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2010 ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 15. Juli 2010 zur Wahrnehmung des E-3427/2010 rechtlichen Gehörs einreichte, damit sie dem Bundesverwaltungsgericht die Geburtsurkunde ihres Cousins sowie einen Arztbericht betreffend die medizinische und psychiatrische Behandlung zustellen beziehungsweise die familiären Beziehungen nachweisen könne, was im Hinblick auf die Härtefallklausel wesentlich sei, dass im Weiteren ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin bestreite die Einreise über Amsterdam (RJ151 – via Amman, Jordanien) mit einem Schengenvisum weiterhin vehement, dass, falls für das Schengenvisum, welches ihr die Niederlande gewährt haben soll, Fingerprints notwendig gewesen sein sollten, dies vom BFM müsste bewiesen werden können, und falls diese Fingerprints nicht mit den in der Schweiz aufgenommenen übereinstimmen würden, dies als Beweis dienen würde, dass sie nicht über die Niederlande in die Schweiz gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2010 vorbringt, sie reiche die Geburtsurkunde ihres Cousins mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten, die Geburtsurkunde jedoch in den Beilagen fehlte, dass mit derselben Eingabe ein Schreiben ihres Cousins zu den Akten gereicht wurde, dass sie in der Eingabe ausführte, in der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (die sie den schweizerischen Behörden abgegeben hat) würden die Angaben über ihre Grosseltern fehlen, und sie die Einreichung einer Geburtsurkunde mit diesen Angaben in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-3427/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 zu Recht auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter dem aufgeführten Vorbehalt - eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass - wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 festgestellt - auf die Rechtsbegehren, der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, nicht einzutreten ist, da Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens bildet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel mit dem BFM verzichtet wurde, dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren und auf die aktive Teilnahme an einem fairen Verfahren sei verletzt worden, unbegründet ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verfügung vom 4. Juni 2010 hierzu zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der E-3427/2010 Einreichung ihres Asylgesuches eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und eine Kopie der Übersetzung der Geburtsurkunde beim BFM eingereicht, womit ihr diese Dokumente bekannt sein müssten, und dass es hätte erwartet werden können, sie hätte sich persönliche Exemplare dieser Dokumente angefertigt, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 20. November 2009 das rechtliche Gehör zur Feststellung, wonach die Übersetzung der Geburtsurkunde vom srilankischen Konsulat in Zypern angefertigt worden sei, gewährt worden ist (A1/9 S. 6), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich erwiderte, sie wisse nichts davon, dass in diesem Zusammenhang demnach von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gesprochen werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat E-3427/2010 gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden und in diesem Fall der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin- II-VO), dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visa zur Anwendung gelangt, dass gemäss dem ersten Abschnitt von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder er über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, dass aus dem Aktenstück A17/8 hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit einem am 4. November 2009 auf der niederländischen Botschaft in Colombo (Sri Lanka) ausgestellten Einreisevisum sowie einem Reisepass (N1331250) von Sri Lanka mit dem Flug RJ151 über Amman (Jordanien) am 7. November 2009 nach Amsterdam gelangte, dass das BFM die niederländischen Behörden gebeten hat, die Angaben zu prüfen und mitzuteilen, ob sich die Niederlande im Rahmen des Dublinabkommens für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig erachte, dass sich die niederländischen Behörden mit Mitteilung vom 19. März 2010 als entsprechend zuständig erklärt hatten, E-3427/2010 dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2010 zu Recht festgestellt wurde, aufgrund der entsprechenden Prüfung und Zustimmung der niederländischen Behörden sei ohne hinreichende gegenteilige Beweismittel davon auszugehen, die Angaben im Aktenstück A17/8 würden zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens keine hinreichenden Gegenbeweismittel anzubieten oder einzureichen vermochte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, falls für das Schengenvisum, welches ihr die Niederlande gewährt haben soll, Fingerprints notwendig gewesen sein sollten, dies vom BFM müsste bewiesen werden können und falls diese Fingerprints nicht mit denjenigen in der Schweiz aufgenommenen übereinstimmen würden, dies als Beweis dienen würde, dass sie nicht über die Niederlande in die Schweiz gelangt sei, nicht durchzudringen vermag, dass sich die niederländischen Behörden bei der Prüfung der Identität der Personen, denen sie ein Schengenvisum erteilen, und einer entsprechenden Überprüfung der Zuständigkeit ihres Staates für die Behandlung eines Asylantrages mit zuverlässigen Mitteln absichern und einer diesbezüglichen Abklärung und Zustimmung erhöhte Beweiskraft zukommt, dass im Weiteren eine entsprechende Prüfung und Zustimmung in den Verantwortungsbereich des Mitgliedstaates Niederlande fällt, dass die blosse Bestreitung der Beschwerdeführerin, mit einem Schengenvisum über Amsterdam in die Niederlande eingreist zu sein, in entscheidwesentlicher Hinsicht kein massgebliches Gegengewicht zu entfalten vermag, dass das BFM im Zeitpunkt seiner Anfrage zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO die niederländischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte und diese Anfrage zudem fristgerecht erfolgte (Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 19. März 2010 - und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist - einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, E-3427/2010 dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der Niederlande ausging, dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da die Niederlande unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Niederlande würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführte Argumentation, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer schweren Erlebnisse in ihrem Heimatland seit ihrer Einreise in die Schweiz von einem in der Schweiz lebenden Cousin betreut und unterstützt und in diesem Zusammenhang auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und die entsprechende Rechtsprechung sowie auf Art. 15 Dublin-II- Verordnung (Humanitäre Klausel) verweist, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu begründen vermag, dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO berücksichtigt werden kann, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), E-3427/2010 dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.), dass das Verwandtschaftsverhältnis unter Cousinen und Cousins nicht unter den erweiterten Familienbegriff fällt und darüber hinaus aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der von der Rechtsprechung geforderten Intensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin schliessen lassen könnten, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind, weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt, dass im Weiteren klarzustellen ist, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-VO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen - wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern - jedoch dafür E-3427/2010 sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 15, K4, S. 120), dass sich die Beschwerdeführerin aktuell indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erhobenen Vorbringen und Anträge einzugehen, da sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere auch darauf verzichtet werden kann, die in Aussicht gestellte Einreichung einer ergänzten Geburtsurkunde oder einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin abzuwarten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-3427/2010 dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin demzufolge nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3427/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 14

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