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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2012 E-3419/2012

July 23, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,809 words·~9 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3419/2012

Urteil v o m 2 3 . Juli 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch Nihal Karamanoglu, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (…).

E-3419/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die rubrizierte Rechtvertreterin mit Schreiben an das BFM vom 14. Oktober 2011 für die Beschwerdeführerin sowie ihren Vater B._______ und ihren jüngeren Bruder C._______ – für letztere wurde unter N (…) ein separates Verfahren beim BFM eröffnet, welches nach Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht unter der Dossiernummer E-3403/2012 registriert wurde – ein Asylgesuch aus dem Ausland stellte und die Bewilligung ihrer Einreise zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragte, dass die Rechtsvertreterin darin ausführte, einem Bruder der Beschwerdeführerin namens D._______ (N […]) sei am (…) in der Schweiz Asyl gewährt worden, dass die Beschwerdeführerin nun Angst habe, dass auch sie von den Al- Shabab-Milizen verfolgt würde, da sich D._______ seiner Festnahme durch die Milizen entzogen habe, dass ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, E._______, nach der Ausreise von D._______ von den Al-Shabab-Milizen entführt worden sei, dass die Beschwerdeführerin von den Milizen ohnmächtig geschlagen worden sei und ihr Ehemann F._______ sowie ihre Kinder verschwunden seien, dass die Rechtsvertreterin mit dem Asylgesuch eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht einreichte, dass das BFM der Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 19. März 2012 mitteilte, das Verfahren sei schriftlich abzuwickeln, da es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, ihr eine Liste mit Fragen schickte und sie aufforderte, die Fragen zu beantworten, dass die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 18. April 2012 die Fragen des BFM beantwortete, dass das BFM mit Schreiben vom 26. April 2012 die Rechtsvertreterin darauf aufmerksam machte, es handle sich bei der Erhebung eines Asylgesuches um ein relativ höchstpersönliches Recht, das selbständig, mithin ohne die Hilfe einer Rechtsvertreterin, ausgeübt werden müsse,

E-3419/2012 dass eine mangelhafte Einreichung aber geheilt werden könne, wenn das Asylgesuch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bestätigt werde, beispielsweise durch eine zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM, dass im vorliegenden Verfahren eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung fehle, mit der diese zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz durch Asyl ersuche, dass das BFM deshalb beabsichtige, das Asylgesuch abzuschreiben, dass das Bundesamt der Rechtsvertreterin Frist ansetzte, um sich dazu zu äussern respektive ein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin nachzureichen, dass die Rechtsvertreterin innert erstreckter Frist ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Dokument einreichte, mit dem diese ihren Antrag auf Asyl in der Schweiz, eingereicht am 14. Oktober 2011, bestätigte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2012 – am 19. Juni 2012 eröffnet – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und zur Begründung anführte, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 2012 gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs an das BFM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,

E-3419/2012 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, dass das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG nicht auf Asylgesuche eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor, weshalb auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift entgegnet, das am 12. Juni 2012 beim BFM eingereichte, von der Beschwerdeführerin unter-

E-3419/2012 zeichnete Dokument nehme explizit Bezug auf das vertretungsweise gestellte Asylgesuch vom 14. Oktober 2011, das seinerseits detailliert darlege, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland verfolgt werde, dass es zu weit führen würde und überspitzt formalistisch wäre, wenn von der Beschwerdeführerin verlangt würde, die ganze Gefährdungssituation nochmals darzulegen, dass damit der ursprüngliche Mangel des über eine Vertreterin eingereichten Asylgesuchs während des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem Urteil E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 seine Rechtsprechung bestätigte, wonach es sich bei einem Asylgesuch um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, das urteilsfähige Personen selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben müssen, dass das Gericht im genannten Urteil weiter feststellte, ein in diesem Sinne mangelhaftes Asylgesuch könne geheilt werden, indem der Gesuchsteller das seitens Dritter eingereichte Asylgesuch persönlich bestätige, dass diese Bestätigung gemäss dem genannten Urteil zum Beispiel anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM erfolgen kann, dass vorliegend das ursprüngliche Asylgesuch vom 14. Oktober 2011 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingereicht wurde, welche ihrer Eingabe eine unter anderem von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zur Stellung eines Asylgesuchs gegenüber den Schweizer Behörden beilegte, dass sich das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 19. März 2012 an die Rechtsvertreterin wandte und diese – nicht etwa die Beschwerdeführerin – aufforderte, die gestellten Fragen genau und konkret zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des vom BFM zugestellten Fragenkatalogs und der von ihrer Rechtsvertreterin am 18. April 2012 beantworteten Fragen nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass

E-3419/2012 das BFM auf ihr Asylgesuch eingetreten sei, zumal dieses zu diesem Zeitpunkt nicht geltend machte, es liege kein zulässiges Asylgesuch vor, dass die Rechtsvertreterin – auf Aufforderung des BFM, eine klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung hinsichtlich der Schutzsuche in der Schweiz wegen asylrelevanter Verfolgung einzureichen – mit Eingabe vom 12. Juni 2012 ein von der Beschwerdeführerin unterschriebenes Dokument einreichte, das überschrieben ist mit "Bestätigung von Asylgesuch und Vollmacht" und den folgenden Wortlaut enthält: "Hiermit bestätige ich meinen Antrag auf Asyl in der Schweiz, eingereicht am: 14. Oktober 2011", dass dieses Dokument als Bestätigung des ursprünglichen Asylgesuchs zu betrachten ist, zumal die Aufzählung der Heilungsmöglichkeiten im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2, nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen ist, sondern entscheidend ist, ob insgesamt eine der Gesuchstellerin zurechenbare Äusserung vorliegt, wonach sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche, dass die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin hätte zudem ihre Gefährdungslage persönlich darlegen müssen, in Anbetracht der Tatsache, dass das BFM zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Bestätigung des Asylgesuchs bereits auf eine Befragung verzichtet, den schriftlichen Fragenkatalog an die Rechtsvertreterin zur Beantwortung übermittelt und diesen bereits beantwortet zurückerhalten hatte, überspitzt formalistisch ist, dass damit insgesamt ein in zulässiger Art und Weise gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt und das BFM anzuweisen ist, dieses materiell zu behandeln, dass es allerdings in der Kompetenz der Vorinstanz liegt zu prüfen, ob sie weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG, namentlich das Einholen persönlicher Äusserungen der Beschwerdeführerin, tätigen will, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-

E-3419/2012 mässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte, dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund er Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) und des Umstandes, dass die eingereichte Beschwerdeschrift wörtlich mit der von der gleichen Rechtsvertreterin im Verfahren des Vaters und des jüngeren Bruders E-3403/2012 eingereichten Beschwerdeschrift übereinstimmt, die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 150.– (ausgehend von einem Aufwand von 1 Stunde zu einem Ansatz von Fr. 150.– pro Stunde, inklusive Auslagen) festzusetzen ist, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsvertretung damit gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3419/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– auszuzahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

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