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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2009 E-3416/2006

April 28, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,177 words·~16 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3416/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nepal, vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), (bis 31.12.04: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3416/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. Januar 2002 über den Flughafen von Kathmandu und reiste zunächst über Abu Dhabi und Bahrain nach Paris, bevor er am 28. Januar 2002 illegal in die Schweiz gelangte, wo er noch am gleichen Tag in der Empfangsstelle B._______ um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2002 fand in der Empfangsstelle B._______ die Erstbefragung statt, am 11. Juni 2002 erfolgte die kantonale Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons C._______ und am 24. Mai 2004 führte das BFF die direkte Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nepalesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ . Er habe sich seit dem Eintritt in das College im Jahre 1997 für die Studentenorganisation „All Nepal National Free Student Union (Revolutionary)“ engagiert und sei im Jahr 1999 der „Nepal Communist Party Maobadi (CPM)“ beigetreten. Vor Ausrufung des Ausnahmezustands habe er für die Partei zwar oft Flugblätter an Passanten verteilt, aber nie Probleme mit Behörden oder der Polizei gehabt. Nach Ausrufung des Ausnahmezustandes am 25. November 2001 habe die Partei am 7. Dezember 2001 landesweit zum Generalstreik aufgerufen, und er habe zusammen mit Parteikollegen Flugblätter auf dem Basar verteilt. Dabei seien sie von der Polizei entdeckt worden, worauf er sich in seinem Dorf versteckt habe. Einige Tage später habe er erfahren, dass zwei seiner Kollegen am (...) 2001 von der Polizei verhaftet worden seien. Aus Angst, ebenfalls von der Polizei verhaftet zu werden, habe er sein Dorf am 10. Dezember 2001 verlassen und sei zu seinem Parteifreund E._______ nach F._______ geflohen, wo er rund zwanzig Tage gewesen sei. Als die Partei zum bewaffneten Kampf aufgerufen habe, er jedoch nicht aktiv an Kampfhandlungen habe teilnehmen wollen, sei er zu einem Freund, G._______, nach Kathmandu gefahren. Während seines Aufenthalts in Kathmandu habe er von seinem Vater erfahren, dass er im Dorf von der Polizei gesucht worden sei. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat am 25. Januar 2002 über den Flughafen von Kathmandu verlassen und sei – nach Zwischenlandungen in Abu Dhabi und Bahrain – am 26. Januar 2002 in Paris gelandet. Nach zwei Tagen habe der Schlepper ihn mit einem Ausländer bekannt gemacht, welcher ihn mit dem Auto in die Schweiz gebracht habe. E-3416/2006 Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2002 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2004 Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Gestützt auf das auf seinem Sicherheitskonto vorhandene Guthaben sei zudem auf die Erhebung von Verfahrenskostenvorschüssen zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 verzichtete die Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel samt Übersetzungen innert gesetzlicher Frist nachzureichen. D. Mit Schreiben vom 12. August 2004 liess der Beschwerdeführer die Originale seiner Identitätskarte und seines Mitgliederausweises der CPM mit den dazugehörigen Übersetzungen zu den Akten reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2005 teilte das BFM mit, es werde vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid festgehalten und beantragt die Abweisung der Beschwerde. F. Das BFM verneinte in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2006 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage das Vorliegen einer solchen und beantragte die Abweisung des kantonalen Antrags. Mit Verfügung vom 5. September 2006 bot die Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer Gelegenheit, E-3416/2006 sich bis zum 20. September 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. G. Nachdem die Instruktionsrichterin einem Fristverlängerungsgesuch mit Verfügung vom 19. September 2006 zugestimmt hatte, liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 fristgerecht eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Darin brachte er vor, eine vorläufige Aufnahme könne nicht nur bei vollumfänglicher Erfüllung der Kriterien einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, sondern auch in Kombination mit Unzumutbarkeitskriterien angeordnet werden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere seine weit fortgeschrittene berufliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 27. Februar 2009 einen Bericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine berufliche und familiäre Situation betreffend, einzureichen. I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristverlängerung einreichen. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer werde die Lehre (als Koch) am (...) 2009 abschliessen. Beim zuständigen Lehrbetrieb sei ein Arbeitszwischenzeugnis verlangt worden, welches bisher jedoch noch nicht habe abgefasst werden können. In der Beilage wurde eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers zu den Akten gereicht. J. Nachdem der Instruktionsrichter dem Fristverlängerungsgesuch mit Verfügung vom 2. März 2009 entsprochen hatte, liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2009 den einverlangten Bericht zu seiner beruflichen und familiären Situation sowie ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers, Auszüge aus dem Straf- sowie Betreibungsregister, eine Bestätigung des regionalen Sozialdienstes und weitere Unterlagen zu den Akten reichen. K. Am 22. April 2009 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung des Gerichts hin seine Kostennote ein. E-3416/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, weshalb vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dieser habe die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt E-3416/2006 wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids vom 26. Mai 2004 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert, sie würden den Eindruck vermitteln, dieser habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er keine hinreichenden Angaben machen können, wie oft er für die Maobadi-Partei Flugblätter verteilt habe, und auch die in Aussicht gestellte Mitgliederkarte der CPM habe er trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sodann im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb seine Vorbringen als widersprüchlich zu qualifizieren seien. Insbesondere sei er weder in der Lage gewesen, kohärente Aussagen zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Partei zu machen, noch habe er übereinstimmend zu schildern vermocht, wann und wie oft nach ihm gesucht worden sei. Zudem habe er sich bezüglich des Zeitpunkts der Verhaftung seiner Parteikollegen in Widersprüche verstrickt. Nicht zuletzt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorgehen der nepalesischen Sicherheitskräfte der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen, und sie könnten deshalb nicht geglaubt werden. Schliesslich würden die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise E-3416/2006 aus dem Heimatstaat, insbesondere bezüglich der dabei verwendeten Ausweispapiere, den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widersprechen. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben verzichtet worden sei. 4.3 4.3.1 Die Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit müssen eine gewisse Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Der Beschwerdeführer macht vorliegend keinen konkreten Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit geltend, sondern bringt vor, er habe sich der drohenden Verhaftung und Folter durch seine Flucht in die Schweiz entziehen können. 4.3.2 Zu prüfen bleibt, ob durch Eingriffe in andere (als Leib, Leben oder Freiheit) menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter für den Beschwerdeführer ein unerträglicher psychischer Druck entstanden ist, welcher für ihn den weiteren Verbleib im Heimatstaat unerträglich machte. Der so entstandene unerträgliche psychische Druck ist praxisgemäss dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lässt, wobei Ausgangspunkt ein konkreter Eingriff sein muss, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O., S.79). Da der Beschwerdeführer – wie unter Ziffer 4.3.1 dargelegt – keinen konkreten Eingriff geltend macht, der bereits stattgefunden hat, ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Hierfür genügt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung, sondern die Furcht muss E-3416/2006 begründet erscheinen. Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat, wobei diese subjektive Angst objektiv begründet sein muss, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen (vgl. a.a.O., S. 108). 4.3.2.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gründen ausschliesslich auf der Verfolgung der Maoisten durch die nepalesischen Sicherheitskräfte. Angesichts der wesentlich verbesserten Lage in Nepal geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung nicht begründet ist. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Nepal kann auf das im Rahmen einer Lageanalyse ergangene und publizierte Urteil der ARK verwiesen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31). Ergänzend ist anzufügen, dass nach einem zehnjährigen Bürgerkrieg und monatelangen Verhandlungen am 21. November 2006 zwischen der Regierung und den kommunistischen Rebellen (Maoisten) ein Friedensabkommen unterzeichnet worden ist. Gemäss Friedensvertrag beteiligten sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Vorgesehen war die Einsetzung einer neuen Übergangsregierung am 1. Dezember 2006. Die Neubestellung des Parlaments zog sich indessen in die Länge, da die Parteien und die Maoisten übereingekommen waren, zuerst den Prozess der Entwaffnung der Rebellen und der Teildemobilisierung der Armee zu beenden. Erst danach sollten die Maoisten Einsitz in die Regierung nehmen. Die Entwaffnung verzögerte sich aber aus verschiedenen Gründen, was wiederum wachsende Unruhe auslöste. In der Hauptstadt Kathmandu kam es zu Sitzstreiks und Demonstrationen. Schliesslich beschloss das Übergangsparlament am 15. Januar 2007 seine Auflösung und die Einsetzung einer interimistischen Volksversammlung. Nepals neues Parlament und seine Verfassung haben zwar beide Übergangscharakter, doch mit der Auflösung des Parlaments und der Vereidigung von 330 neuen Abgeordneten auf die Interimsverfassung ist das konstitutionelle Interregnum Nepals zu Ende gegangen. Zum ersten Mal nehmen nominierte Mitglieder der maoistischen kommunistischen Partei in der Volksversammlung Einsitz (83 Abgeordnete), dies sind nur zwei weniger, als die stärkste Fraktion - der Nepali Congress - hat. Nachdem die maoistischen Aufständischen im April 2008 die ersten demokratischen Wahlen mit überwältigender Mehrheit gewonnen und die meisten Sitze in der Versammlung errungen hatten, wurde am 28. Mai 2008 die Monar- E-3416/2006 chie abgeschafft, und die verfassungsgebende Versammlung erklärte das Land zur Republik. Da sich die Parteien seit der Parlamentswahl im April 2008 nicht auf eine Regierung hatten verständigen können, wurde Ram Baran Yadav von der Kongresspartei im Juli 2008 von der verfassungsgebenden Versammlung zum ersten Präsidenten der Republik gewählt, und im August 2008 wurde Ex-Rebellenchef Pushpa Kamal Dahal zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr einer asylrelevanten Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein, als unbegründet. 4.3.2.2 Bei dieser Sachlage braucht auf die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen zu werden. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-3416/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3 Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als sieben Jahre in der Schweiz. Seine Eltern und der Bruder halten sich zwar nach wie vor im Heimatstaat auf, aber es ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nepal über ein unterstützungsfähiges und -williges familiäres Beziehungsnetz verfügen würde, welches ihm die nötige Hilfe bieten könnte. Bereits im September 2002 fand er (...) eine Anstellung als Küchenhilfe, und er hat in der Folge nie irgendwelche Sozialleistungen empfangen. Im August 2006 konnte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Koch in Angriff nehmen, welche er voraussichtlich im (...) dieses Jahres abschliessen wird. Im Anschluss an seine Kochlehre wird er in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Commis de Cuisine übertreten. Gemäss Aktenlage ist er an seinem Wohnort bestens integriert, hat nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und ist auch sonst nie negativ in Erscheinung getreten. Im Übrigen hat der Migrationsdienst des Kantons C._______ gegenüber der Vorinstanz bereits im Juli 2006 die vorläufige Aufnahme beantragt. 6.4 In Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist der Vollzug der Wegweisung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung als unzumutbar zu erachten. 6.5 Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 sind aufzuheben, und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). E-3416/2006 6.6 Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren nur teilweise durchgedrungen ist, sind ihm praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.7 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlegen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 22. April 2009 einen Aufwand von 13 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 286.20 aus. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angesichts des Umfangs des Beschwerdeverfahrens angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und eines in Rechnung gestellten Stundenansatzes von Fr. 230.– eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1762.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-3416/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 26. Mai 2004 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 4. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1762.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 12

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