Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3412/2015
Urteil v o m 1 5 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, Eritrea, zurzeit in Addis Abeba, vertreten durch B._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2015 / N (…).
E-3412/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom (…) Februar 2012 gelangte der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asylstatus (N […]), an das SEM, wies auf die am (…) 2012 erfolgte Eheschliessung hin und stellte für die in Äthiopien lebende Landsmännin ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Gesuch um Einreisebewilligung. Zum Beleg der Eheschliessung wurde die Heiratsurkunde in Kopie eingereicht. Mit Eingaben vom 6. Juni 2012 und 24. Oktober 2012 ersuchte der Ehemann um baldmögliche Entscheidfindung und Gewährung der Einreisebewilligung. B. Das SEM forderte den Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. November 2012 zum Einreichen einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin auf. Weiter teilte es ihm mit, die zuständige Schweizer Botschaft sei zurzeit nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts ersuchte es daher die Beschwerdeführerin um Angaben zu ihrer Person und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, ihre Asylgründe sowie ihren Aufenthalt im Äthiopien. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt. C. Die Beschwerdeführerin liess am 24. November 2012 die Antworten zum erhaltenen Fragenkatalog, nicht jedoch die verlangte Vollmacht zu den Akten reichen. D. Am 15. Juli 2013 ersuchte der Ehemann erneut um baldige Entscheidfindung, zumal sich das Leben im Flüchtlingslager sehr schwierig gestalte. Das SEM forderte den Ehemann daraufhin am 13. September 2013 erneut zum Einreichen einer rechtsgültigen Vollmacht ein, die am 24. September 2013 (Datum Poststempel) eingereicht wurde. E. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 und 21. März 2014 ersuchte der Ehemann wiederum um rasche Behandlung des Asylgesuchs.
E-3412/2015 F. Nachdem die Beschwerdeführerin – auf Aufforderung des SEM vom 7. April 2014 hin – am 10. April und 17. Juni 2014 ihre aktuellen Kontaktdaten angegeben hatte, wurde sie am (…) Juli 2014 durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört. G. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, sie sei in C._______ geboren, habe im Jahr (…) die (…) Klasse abgeschlossen und habe im selben Jahr erfahren, dass sie nach D._______ in den Nationaldienst gehen müsse. Sie habe sich vor diesem Dienst zu Hause versteckt. Als sie erfahren habe, dass man sie deswegen suche, habe sie sich am (…) November 2011 nach Äthiopien begeben. Nach der illegalen Ausreise sei ihre Mutter verhaftet worden. In Äthiopien sei sie zuerst nach E._______ und nach zehn Tagen in das vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) geführte Flüchtlingslager F._______ gebracht worden. Dort habe sie zwischen Dezember 2011 und Januar 2012 gelebt. Sie sei dann nach Addis Abeba gegangen, um dort (…) 2012 ihren Mann zu heiraten. In der Folge sei sie in Addis Abeba geblieben. Sie lebe dort bei zwei Freunden und erhalte von ihrem Ehemann aus der Schweiz finanzielle Unterstützung. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 wurde mit Bezug auf die Beschwerdeführerin um baldigen Entscheid ersucht. Das SEM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 mit, vom Wunsch nach einer raschen Behandlung Kenntnis genommen zu haben. In einem weiteren Schreiben der Rechtsvertretung vom 5. März 2015 wurde erneut auf die lange Verfahrensdauer hingewiesen. I. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch aus dem Ausland ab. J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel-
E-3412/2015 len und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt. K. Am 11.Juni 2015 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asylverfahrens aus dem Ausland nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu das Grundsatzurteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015, zur Publikation bestimmt).
E-3412/2015 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Einreichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
E-3412/2015 aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5). 4. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.) 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt respektive von solchen
E-3412/2015 bedroht gewesen sei oder dass ihr nunmehr solche in Äthiopien drohen würden. Die Beschwerdeführerhin sei ihren Angaben zufolge mündlich aufgefordert worden, nach D._______ zu gehen, woraufhin sie sich zu Hause bei ihrer Familie versteckt, wo sie seit Geburt gelebt habe. Es sei vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin im Elternhaus gesucht und diese auch rekrutiert hätten, wenn ein ernsthaftes Interesse an ihr bestanden hätte. Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nur etwa (…) Monate später stattfindenden Eheschliessung ihren Heimatstaat verlassen habe und deswegen nach Äthiopien gereist sei. Auch sei den Akten des Ehemannes an keiner Stelle zu entnehmen, dass er je in einer ernsthaften Beziehung mit der Beschwerdeführerin gestanden wäre. Das Paar habe nie zusammen gelebt, sich über mehrere Jahre nicht gesehen und die Heirat sei erst rund sechs Jahre nach der Flucht des Ehemannes erfolgt. 5.1.2 Bei dieser Sachlage müssten die weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren nicht geprüft werden. Es brauche daher auch nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von Ereignissen seit ihrer Ausreise – beispielsweise durch illegale Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zumal es nicht der gesetzlichen Logik entspreche, asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten würden, die Einreise zu bewilligen, nur um sie anschliessend trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge, wiederum aus der Schweiz wegzuweisen. Folglich wäre auch bei allfällig bestehender Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen oder einer überwiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz die Einreise zu verweigern. 5.1.3 Es sei schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit (…) November 2011 in Äthiopien lebe, dort vom UNHCR registriert und damit als Flüchtling anerkennt sei. Zahlreiche eritreische Flüchtlinge würden in Äthiopien leben, und die Lage vor Ort sei unbestrittenermassen nicht einfach. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich. Zwar verfüge sie mit ihrem Ehemann über einen Anknüpfungspunkt in der Schweiz. Indessen könne – wie ausgeführt – vorliegend nicht von einer vorbestandenen Beziehung gesprochen werden.
E-3412/2015 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2015 wird im Wesentlichen gerügt, die Beschwerdeführerin sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz zum Leisten des Militärdienstes aufgefordert worden. Da sie dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, gelte sie als Refraktärin. Ihre diesbezüglichen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Das Interview auf der Botschaft sei sehr kurz gewesen. Hätte das SEM mehr über die Umstände des Marschbefehls wissen wollen oder darüber, wie sich die Beschwerdeführerin der Einziehung widersetzt und versteckt habe, hätte sie eingehender befragt werden müssen. Das SEM habe ausserdem nicht ausreichend begründet, warum es der Beschwerdeführerin keinen Glauben schenke. Als Refraktärin erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft und würde in der Schweiz Asyl erhalten. Es sei ihr daher die Einreise zu bewilligen, allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlüssen: 6.1 Der Beschwerdeführerin wurde am 13. November 2012 unter anderem Gelegenheit gegeben, ihre Asylgründe umfassend und detailliert darzulegen (Fragenkatalog Bst. c, S. 3). Am (…) Juli 2014 erhielt sie Gelegenheit, ihr Asylgründe bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba mündlich zu erläutern. In der schriftlichen Antwort vom 24. November 2012 gab sie an, alle Schüler/innen der (…) Klasse würden in Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden. Es habe sich um einen Ankündigung, nicht um ein konkretes, offizielles Aufgebot gehandelt. Sie habe Angst bekommen und sei deshalb ausgereist. Bei der Anhörung im Juli 2014 führte sie aus, sie hätte im Jahr (…), nach Ende der (…) Klasse, nach D._______ in den Nationaldienst einrücken müssen, habe sich jedoch zu Hause versteckt. Als nach ihr gesucht worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Nach ihrer Ausreise am (…) November 2011 sei die Mutter inhaftiert worden. Sie sei jedoch nicht rekrutiert worden und habe mit den eritreischen Behörden sonst auch keine Probleme gehabt. Sie wolle in die Schweiz zu ihrem Ehemann und um ihre Ausbildung fortzusetzen. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und sei besorgt deswegen. In Äthiopien lebe sie seit 2012 mit zwei Freunden in Addis Abeba; sie lebe legal in diesem Drittstaat und erhalte vom Ehemann aus der Schweiz finanzielle Unterstützung.
E-3412/2015 6.2 Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin insgesamt genügend und umfangreich Gelegenheit gehabt, ihre Asylgründe darzulegen. Von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht kann ebenfalls nicht die Rede sein. Für die beantragte Rückweisung der Verfahren an die Vorinstanz (vgl. dazu Beschwerde S. 3) besteht bei der heutigen Aktenlage keine Veranlassung. Es darf davon ausgegangen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen zweimal dieselben Angaben gemacht, aufgrund derer nicht davon auszugehen ist, dass sie eine Refraktärin ist, wie dies nun auf Beschwerdeebene dargestellt wird. Vielmehr hat sie selber gesagt, nie offiziell zum Militärdienst einberufen worden zu sein. Damit erweist sich der Einwand, das SEM hätte bezüglich der Umstände des "Marschbefehls" und wie die Beschwerdeführerin sich diesem Aufgebot entzogen habe, weitere Abklärungen und Nachfragen vornehmen müssen, als nicht stichhaltig. Dass vorliegend nicht von einer Refraktion gesprochen werden kann, wird zudem durch die Angabe der Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie ab Ankündigung des bevorstehenden Nationaldienstes im Jahr (…) noch bis (…) 2011 unbehelligt bei sich zu Hause hat leben können. Hätten die Militärbehörden tatsächlich konkret ihre Einberufung beabsichtigt, wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Hause aufgesucht und dort – ausgehend von ihren Angaben – auch angetroffen worden. 6.4 Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht aufwies, ist die Grundvoraussetzung für eine Gutheissung ihres Auslandgesuchs – eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG – nicht gegeben. 6.5 Falls die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft durch eine illegale Ausreise aus Eritrea erworben hätte, wäre dies – wie das SEM zutreffend festgestellt hat – gemäss publizierter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für das vorliegende Verfahren irrelevant: Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen schliesst die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus (vgl. BVGE 2012/26). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist, kann damit offen bleiben.
E-3412/2015 6.6 Ob ein weiterer Verbleib in Äthiopien der Beschwerdeführerin im Sinn von aArt. 52 AsylG zuzumuten – und das Auslandgesuch auch aus diesem Grund abzuweisen – wäre, braucht bei dieser Akten- und Rechtslage ebenfalls nicht beantwortet zu werden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands respektive Anwalts sind deshalb abzuweisen. Hingegen ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Ausland-Asylbeschwerdeverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 8.2 Die Anträge auf Befreiung von der Vorschusspflicht und auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos, soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre; das Gleiche gilt für die die Anträge betreffend Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Über die Begehren im Zusammenhang mit der Datenweitergabe an den Heimatstaat ist unter den gegebenen Umständen – die Beschwerdeführerin lebt seit mehreren Jahren im Drittstaat Äthiopien und aus den Akten können sich schon aus diesem Grund keine Hinweise auf eine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat ergeben – ebenfalls nicht weiter einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
E-3412/2015 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands respektive Anwalts werden abgewiesen. 3. Es werden praxisgemäss keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Äthiopien.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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