Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3411/2010
Urteil v o m 2 3 . November 2012 Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, B._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).
E-3411/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus C._______ (Nordprovinz) mit letztem Wohnsitz in D._______ (seit 23. September 2009), reichte bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 12. Oktober 2009 ein schriftliches Asylgesuch ein. Auf Ersuchen der Botschaft vom 20. Oktober 2009 beantwortete er mit Eingabe vom 21. November 2009 die ihm gestellten Fragen. Auf Zusatzfragen der Botschaft vom 8. Januar 2010 hin ergänzte er sein Gesuch mit Brief vom 21. Januar 2010. Zur Stützung seines Asylgesuchs reichte er als Beweismittel ein: Kopien der Bestätigung des Internationales Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Colombo vom 30. September 2009 betreffend eine Inhaftierung im Polizeigefängnis E._______ in F._______ (IKRK-Besuch vom 17. Juli und 9. September 2009; Freilassungsdatum gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom […] September 2009), englische Übersetzungen seiner Identitätskarte, eines Geburtsregisterauszugs vom 20. Februar 2006, eines (nicht im Original nachgereichten) Zeitungsausschnitts vom 27. Juli 2009 sowie eines Einstellungsantrags vom […] September 2009 an den Gerichtshof (Magistrate Court) in Maligakanda vom 30. September 2010 betreffend ein Untersuchungsverfahren (…) gegen den Beschwerdeführer und dessen Vater. Dem Begehren der Untersuchungsbehörde – das Criminal Investigation Departement (CID, Geheimdienst) – zufolge soll sich der Verdacht des CID auf terroristische Aktivitäten bei beiden Häftlingen trotz Nachforschungen und Abklärungen in ihrer Herkunftsregion nicht bestätigt haben, weshalb sie aus der Untersuchungshaft freizulassen seien. A.b Am 5. März 2010 fand die Befragung des Beschwerdeführers in der Schweizerischen Botschaft in Colombo statt, zu der er die Kopien der Seiten 2 und 3 seines Reisepasses vom (…) 2009 mitbrachte. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs fest, er fürchte sich, dass ihm das CID respektive der sri-lankische Staat oder Unbekannte ein schweres Leid antun könnten. Sein Vater sei ursprünglich Singhalese und im Kleinkindesalter von Tamilen adoptiert worden. Er sei im Norden, in der Region Point Pedro, zur Welt gekommen. 1996 sei er mit seiner Familie nach G._______, Provinz H._______, umgezogen, wo er nach seiner Schulzeit (ab 2003) in einem Laden gearbeitet habe. Im Juli 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zum Beitritt zu ihrer Organisation und zu verschiedenen Arbeiten gezwungen worden. Er habe beispielsweise Bunker bauen und reinigen
E-3411/2010 müssen. Sechs Monate später sei ihm die Flucht aus dem Lager der LTTE geglückt. Er habe fortan in einer anderen Gemeinde der Provinz H._______ gelebt respektive sich bei der Schwester in der Nähe von I._______ versteckt. Im Oktober 2007 hätten ihn dort die LTTE aufgespürt und eingezogen. Er sei geschlagen und zum Waffentraining verpflichtet worden, ohne sich je an Kampfhandlungen beteiligen zu müssen. Sein Vater und sein Bruder seien nach J._______, Provinz Anuradhapura, gezogen, während sich die Mutter und die restlichen Geschwister weiterhin im Vanni-Gebiet aufgehalten hätten. Ende 2008 sei er erneut von den LTTE entdeckt und zur Strafe und zur Verspottung während eines ganzen Tages in einen Drahtkäfig in deren Lager in K._______ gesperrt worden. Tags darauf, als die sri-lankische Armee das Lager der LTTE angegriffen habe, sei ihm und den drei Mitinsassen die Flucht aus dem Käfig gelungen, weil sie mit ihren Trinkgläsern aus Aluminium das Vorhängeschloss ihres Käfigs hätten aufbrechen können. Obwohl auf sie geschossen und mutmasslich einer der vier Flüchtenden getroffen worden sei, sei ihm die Flucht gelungen. Im Januar 2009 hätten sich er und andere Personen im Raum I._______ der Armee ergeben. Er sei von den Sicherheitskräften in das Auffanglager L._______ gebracht worden. Dort habe er seine heutige Frau geheiratet. Im Lager sei er mutmasslich als LTTE-Mitglied bezichtigt worden, denn die Sicherheitskräfte hätten beabsichtigt, ihn in ein anderes Lager zu überstellen. Jedoch sei er ihnen zuvorgekommen, indem er mittels Bestechung mit vergoldeten Juwelen einen Spitalaufenthalt bewirkt habe und auf diese Weise aus dem Lager geflüchtet sei. In J._______ habe er den Vater getroffen, mit dem er am (…) Mai 2009 nach Colombo gereist sei, um sich einen Reisepass zu beschaffen, weil er in Saudi Arabien habe arbeiten wollen. Sie seien während ihres Aufenthalts in Colombo an einer festen Anschrift abgestiegen. Anschliessend seien sie nach J._______ zurückgekehrt, beziehungsweise er sei zusammen mit dem Vater und dem Bruder beziehungsweise Cousin im selben Monat nach Colombo gereist, um von dort nach Saudi Arabien zu gelangen. Im Juni 2009 seien sie indessen in ihrer Unterkunft von Angehörigen des CID verhaftet worden. Dieser Zugriff sei offensichtlich gezielt und nicht bloss im Rahmen einer der vielen Routinekontrollen des CID erfolgt. Am folgenden Tag sei der Cousin bereits auf freien Fuss gesetzt worden, weil er Singhalese gewesen sei. Der Vater und er seien jedoch von Angehörigen des CID verhört worden. Er selber sei jeweils dabei gefoltert worden, wobei ihm der Arm gebrochen worden sei. Obwohl ihn der Arzt des staatlichen Krankenhauses im Spital habe behalten wollen, habe ihn das CID ins Gefängnis zurückverlegt. Gegen eine Kaution in der Höhe von 3,5 Lakhs (rund 3500 CHF), die von seinen Verwandten geleistet worden sei,
E-3411/2010 sei er im September 2009 aus der Haft freigekommen. Sein Vater sei im Gegensatz zu ihm nur einmal verhört und ohne Kautionsauflage aus dem Polizeigefängnis entlassen worden. Nach der Freilassung sei er mit dem Vater nach J._______ und später nach D._______ weitergereist, wo sich Mutter und Ehefrau aufgehalten hätten. Dort hätten ihn Unbekannte mehrmals wöchentlich auf der Strasse bedroht. Ausserdem habe es Telefonate des CID gegeben. Ab Januar 2010 habe er sich deshalb mit der Ehefrau in M._______ bei deren Verwandten versteckt. Er habe keine Probleme mit den LTTE – bloss, dass diese Organisation ihn mehrmals gezwungen habe, für sie tätig zu sein – oder anderen aktiven Organisationen, namentlich der EPDP, TMVP, PLOTE, TELO, TULF etc. Er habe auch keine Probleme mit der Sri Lankan Special Forces (SLSF), die ihn schon einmal verhaftet habe. Andere Gründe gebe es nicht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche er ins Verfahren eingeschlossen habe, machte gemäss der angefochtenen Verfügung keine eigenen Asylgründe geltend. Alle Unterlagen inklusive das Protokoll wurden von der Schweizer Botschaft mit Begleitschreiben vom 9. März 2010 an das BFM weitergeleitet. A.c Mit Verfügung vom 30. März 2010 – via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer versandt (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) – verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Es stellte vorab fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden könne, und verneinte eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau und damit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung. B. Mit am 5. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter englischsprachiger Beschwerde (Eingangsdatum Gericht: 12. Mai 2010) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, das Asylgesuch sei gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe ungeachtet seiner fehlenden Sprachkenntnisse begriffen, dass die Verfügung des BFM negativ ausgegangen sei. Er kenne indessen immer noch nicht die Ablehnungsgründe des BFM. Er habe alle Fakten im Rah-
E-3411/2010 men seiner Anhörung und Stellungnahmen angegeben. Er werde weiterhin bedroht. Er habe ernsthafte Nachteile seitens des CID zu gewärtigen, zumal etwa eine Woche zuvor Offiziere des CID ihn zu verhaften versucht hätten. Sie hätten ihn nur deshalb nicht verhaftet, weil sein Bruder sich für ihn eingesetzt habe. Falls er an seinem heutigen Aufenthaltsort aufgegriffen würde und seine nationale Identitätskarte vorweisen müsste, hätte er mit schweren Nachteilen seitens der Behörde zu rechnen, weil er in diesem Gebiet nicht registriert sei. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010 – via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 versandt (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) – setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer allfälligen Beschwerdeergänzung. C.b Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. Juni 2010) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die deutsche Übersetzung seiner Beschwerde nach
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3411/2010 1.3 Für Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 (Inkafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) aus dem Ausland gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung (Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012). 1.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu einem unbestimmten Zeitpunkt durch die Schweizer Botschaft in Colombo eröffnet (fehlender Rückschein und keine Angabe der Botschaft). Aufgrund dieser Unterlassung und angesichts der erfahrungsgemäss rund einen Monat dauernden Zustellung bis zum Wohnort D._______ ist mangels gegenteiliger Hinweise zu Gunsten des Beschwerdeführers die 30-tägige Beschwerdefrist als eingehalten zu betrachten. 1.5 Die auf Englisch abgefasste und im Nachhinein in einer deutschen Übersetzung eingereichte Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde, die nur vom Beschwerdeführer, nicht aber von seiner in der angefochtenen Verfügung eingeschlossenen Ehefrau eingereicht wurde, ist einzutreten. 1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.7 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Der Beschwerdeführer rügte, er habe die Begründung der angefochtenen Verfügung mangels Deutschkenntnisse nicht verstanden. Er behauptet somit, nicht in der Lage gewesen zu sein, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie im Bejahungsfall zufolge Verletzung des Anspruchs auf Gewährung der rechtlichen Gehörs eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken könnte. Die Schweizer Behörden führen ihre Verfahren in einer der vier schweizerischen Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoroma-
E-3411/2010 nisch). Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. dazu Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die deutsche Verfahrenssprache der angefochtenen Verfügung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist demzufolge nicht zu beanstanden. Vorliegend sind bisher sowohl die angefochtene Verfügung des BFM vom 30. März 2010 wie auch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 in deutscher Sprache erfolgt. Die verfügende Behörde hat, im Rahmen der dem Gehörsanspruch entspringenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), ihre Überlegungen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substanziiert zu nennen. Eine hinreichende Begründung bildet damit die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz. Vorliegend hat aber der Beschwerdeführer einen Übersetzungsdienst bemüht, der ihm seine Beschwerde vom Englischen ins Deutsche übersetzt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht auch die angefochtene Verfügung in eine ihm verständliche Sprache übersetzen liess und sowohl auf die Hilfe der Schweizer Botschaft als auch das Ergänzen der Beschwerdeschrift verzichtete (vgl. Zwischenverfügung vom 21. Mai 2010), welche Handlungen von seiner Mitwirkungspflicht umfasst sind. Die allenfalls sinngemässe Rüge einer Verletzung des Gehörsanspruchs erweist sich somit als nicht stichhaltig. 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
E-3411/2010 Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.): Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 3.2 Ein Asylgesuch konnte nach damals geltendem Recht im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sah vor, dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt; war dies nicht möglich, wurde die asylsuchende Person von der schweizerischen Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 1 und 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung hat in zwei Schreiben Fragen formuliert und vom Beschwerdeführer zweimal schriftliche Antworten erhalten, und sie hat am 5. März 2010 mit ihm eine Anhörung durchgeführt. Seine Ehefrau, die vom BFM als von seiner Verfügung mitbetroffen bezeichnet wurde, wurde weder angefragt noch angehört. 4. 4.1 Gemäss Ausführungen in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer immer noch die gleichen Probleme, die ihn zum Stellen des Asylgesuchs veranlasst haben. Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger des CID sollen nach Angaben des Beschwerdeführers wegen seiner früheren erzwungenen Mitgliedschaft bei den und seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE erfolgt sein. Dass er oder seine Angehörigen mit den LTTE oder
E-3411/2010 anderen tamilischen Gruppierungen (namentlich EPDP, TMVP, PLOTE, TELO, TULF) heute noch erhebliche Probleme hätte, verneinte er ebenso wie das Vorhandensein von Problemen, die ihm von Seiten der SLSF, der Special Task Force (STF) und der Terrorist Investigation Department (TID) verursacht werden könnten (vgl. dazu Anhörung vom 5. März 2010, S. 6 ff.). Lediglich mit dem CID soll er ernsthafte Probleme gehabt haben, indem er am (…) Juni 2009 gezielt verhaftet, in Untersuchungshaft fast täglich verhört und dann jedes Mal gefoltert worden sei. In der Anhörung machte er geltend, Leute des CID hätten ihm damals den Arm gebrochen (vgl. Anhörung S. 9), während er früher erklärt hat, er sei von der E._______-Polizei auf verschiedene Weise gefoltert worden (Asylgesuch vom 12. Oktober 2009) beziehungsweise während drei Monaten in Haft gewesen (vgl. Schreiben vom 21. November 2009, S. 2) beziehungsweise von Polizeioffizieren brutal gefoltert worden, wobei seine linke Hand gebrochen sei (vgl. Schreiben vom 21. Januar 2010, S. 2). Später sei er noch vom CID telefonisch gesucht und wöchentlich zwei- bis dreimal von Unbekannten auf der Strasse behelligt worden. 4.2 Diese zentralen Aussagen in der Begründung des Beschwerdeführers sind aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat wiederholt sich ändernde, vage, ausweichende, pauschale und unstimmige Sachverhalte geltend gemacht, sei es in Bezug auf zentrale Abläufe, Personen, eigene Verhaltensweisen, Aufenthaltsorte und Zeitverhältnisse, wie die folgenden Beispiele belegen. So gab er im Schreiben vom 12. Oktober 2009 zunächst an, er sei nach der gerichtlich verfügten Freilassung vom (…) September 2009 erstmals am 26. September 2009, dann am 5. Oktober 2009 und später ein weiteres Mal von unbekannten Männern in D._______ an der Adresse eines seiner Brüder, bei welchem er gewohnt habe, aufgesucht worden, welche vermutlich dem Militär oder der Polizei oder dem Geheimdienst angehörten. Sie seien aus ihm unbekannten Gründen gekommen. Das erste Mal sei er nicht anwesend gewesen. Beim zweiten Mal sei sein Bruder zu Hause gewesen, da er selber sich seit dem 27. September 2009 bei einem Freund versteckt habe. Der Bruder habe diese Leute mit dem Hinweis, dass er, der Beschwerdeführer, nicht von Colombo zurückkommen werde, abzuwimmeln versucht und deswegen Schläge erhalten. Die Leute hätten dem Bruder aufgetragen, ihn ins Armeelager oder zur Polizei zu bringen und für den Unterlassungsfall mit Verhaftung gedroht (Schreiben vom 12. Oktober 2009). Einen Monat später behauptete der Beschwerde-
E-3411/2010 führer, bestimmte Personen würden ihn häufig suchen. Diese Personen hätten üblicherweise Waffen in Händen und seien mutmasslich Angehörige der Polizei oder des militärischen Geheimdiensts. Er habe sich bei deren Suchgängen in einem entfernten Versteck befunden. Ihm sei klar, dass ihn diese Leute anhalten werden, um ihn anschliessend im Gefängnis festzuhalten oder zu töten (Schreiben vom 21. November 2011). In der Anhörung vom 5. März 20010 wurde er ebenfalls auf die Fahndungen dieser Unbekannten angesprochen. Die Unbekannten hätten mit ihm Singhalesisch gesprochen, aber er selber habe gehört, dass sie sich untereinander auf Tamilisch unterhalten hätten. Diese Unbekannten seien zu ihm gekommen und hätten von ihm Geld gefordert. Er habe ausser dem singhalesischen Wort für Geld nichts verstanden. Er wisse nicht, warum sich diese Leute auf ihn konzentriert hätten. Vielleicht würden sie sich gegenüber anderen Leuten ebenso verhalten. Sie hätten ihm jedenfalls zu verstehen gegeben, dass sie ihn entführen oder verschleppen würden, wenn er nicht nachgeben werde. Hätten diese Leute mit ihm Tamilisch gesprochen, so hätte er eher herausfinden können, ob sie ihn hätten töten wollen oder etwas anderes mit ihm vorhaben. Auf Nachfrage hin korrigierte er diese Aussage und erklärte, diese Leute hätten ihm zwar nie gesagt, dass sie ihn entführen würden, aber mit ihrer Forderung nach Geld habe er dies ahnen können. Zudem sei er seit seiner Freilassung vom (…) September 2009 oft in die Stadt gegangen. Jedes Mal, wenn er sich dorthin begeben habe, seien diese Leute erschienen. Sie seien nicht bewaffnet gewesen, hätten aber wohl zur selben Gruppe gehört. Zwei- bis zu dreimal pro Woche hätten sie ihn auf diese Weise behelligt, letztmals im Februar 2010 (Anhörung vom 5. März 2010, S. 7 und 8). Im Übrigen nannte er auf die Frage nach Geschwistern vorerst nur einen Bruder, welcher 2004 gestorben sei (a.a.O. S. 3); später erwähnte er einen Bruder in D._______ und eine Schwester in N._______ (a.a.O. S. 5). Nachdem im ersten Schreiben weder von zwangsweisen Mitnahmen, Fluchten und Aufenthalten bei den LTTE noch von einer Flucht aus einem Armeelager die Rede war, behauptete er mit Schreiben vom 21. November 2009, er sei nach dem Verlassen des Vanni-Gebiets (April 2009) bald einmal von den Sicherheitskräften ins Flüchtlingslager L._______ der srilankischen Armee überstellt worden. Einige Personen hätten ihn den dortigen Sicherheitskräften als eine den LTTE nahestehende Person verraten. Deshalb habe die Armee beabsichtigt, ihn in ein anderes Lager zu überstellen. Bevor dies von der Armee umgesetzt worden sei, sei ihm die Flucht aus dem Lager gelungen. Am 21. Januar 2010 stellte er hingegen die damaligen Fluchtumstände anders dar: Er erklärte, damals eine ei-
E-3411/2010 ternde Wunde am Unterleib und Schmerzen gehabt zu haben, weshalb er das Lagerspital aufgesucht habe. Der dortige Arzt habe ihn ins Allgemeine Spital in D._______ eingewiesen. Dort habe er erfahren, dass die im Flüchtlingslager festgehaltene Jugendlichen von der Armee an einen anderen Ort gebracht wurden. Deshalb habe er sich sehr gefürchtet, in der Folge das Allgemeine Spital verlassen und sei nach O._______ gegangen. In der Anhörung vom 5. März 2010 ist von einem Verrat nicht die Rede; er habe im Zeitraum des Jahres 2007 lediglich als LTTE-Mann gegolten. Es sei ihm gelungen, unter dem Vorwand krank zu sein, und gegen Bestechung einer Singhalesisch sprechenden Person – er habe dieser 1,5 Pfund goldenen Juwelen seiner Mutter gegeben – per Auto in ein auswärtiges Spital gebracht zu werden (Anhörungsprotokoll S. 5). Weiter geht aus dem als Beweismittel eingereichten Bericht des zuständigen Offiziers des CID im Fall (…) betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater an den Gerichtshof P._______ in E._______ vom (…) September 2010 – das genannte Dokument wurde nicht eingereicht, sondern nur eine englische Übersetzung desselben – hervor, dass das CID selber einen Einstellungsbeschluss in den Untersuchungsverfahren beantragt hat, weil sich aufgrund von intensiven Recherchen der ursprüngliche Verdacht gegen den Beschwerdeführer und damit der Inhaftierungsgrund nicht aufrechterhalten lasse. Das bestätigt den Umstand einer gerichtlich verfügten Freilassung des Beschwerdeführers. Dass er in der Anhörung nie erwähnt hat, er habe anlässlich der richterlichen Vorführung vom (…) September 2009 die in der Haft erlittenen Misshandlungen und die Körperverletzung vorgebracht, erstaunt. Der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom (…) September 2009 wurde nicht zu den Akten gereicht (vgl. dazu Anhörung S. 10). Somit dürfte die geltend gemachte Körperverletzung andere Entstehungsgründe gehabt haben. Auf dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Angabe in der Beschwerde, etwa eine Woche vor Abfassung der Beschwerdeschrift, also Ende April 2010, habe ein Versuch von CID-Beamten, ihn zu verhaften, durch blosses Dazwischen-Gehen seines Bruders abgewendet werden können, unglaubhaft. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen im Besitz eines am (…) 2009 in Colombo legal beschafften sri-lankischen Passes (vgl. dazu eingereichte Passauszugskopie). 4.2.2 Die Einschätzung des BFM, wonach jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, also nach dem Kriegsende vom Mai 2009 und nach der militärischen Vernichtung der LTTE keine Gefährdung des Beschwerdeführers mehr bestehen könne, ist zutreffend. Er weist weder in wirtschaftlicher
E-3411/2010 noch in politischer Hinsicht ein besonderes Profil auf und soll nach eigenen Angaben lediglich aufgrund von wiederholten Zwangsrekrutierungen in einem sehr beschränktem Rahmen für die LTTE gearbeitet haben. An der Anhörung in der Botschaft und in der Beschwerde hat er dazu keine effektiv relevanten Ereignisse, sondern vielmehr nur Repetitives geltend machen können. Im Übrigen ist dem BFM auch darin zuzustimmen, dass er sich zum Schutz vor Verfolgungen durch Dritte (gemäss der Anhörung, S. 8, gehe es dabei vor allem um Geld) an die staatlichen Organe seines Heimatlandes wenden kann. Was die Drohungen seitens unbekannter Personen auf der Strasse anbelangt, ist darauf zu verweisen, dass der sri-lankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrnimmt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Hinweise des Beschwerdeführers zu den Behelligungen durch Dritte unsubstanziiert, vage, widersprüchlich und namentlich auch zu wenig aktuell sind, als dass damit eine aktuelle Gefährdung glaubhaft gemacht werden könnte, liegen doch seit Sommer 2010 keinerlei neuen Angaben über die Lebenssituationen des Beschwerdeführers vor. Es kann weder eine aktuelle Verfolgung, noch eine begründete Furcht vor Verfolgung erkannt werden. Die Behauptung, er werde weiterhin vom CID gesucht (Anhörung, S. 12), entbehrt angesichts der im Antrag ans Gericht dokumentierten Haltung des verantwortlichen Offiziers des CID jeder Grundlage. 4.2.3 Im Lichte dieser eine aktuelle Schutzbedürftigkeit verneinenden Erwägungen kann sich das Gericht darauf beschränken, nur im Sinne einer Zusatzbegründung zu vermerken, dass von den weiteren kumulativ in Betracht zu ziehenden Kriterien namentlich die erforderliche Beziehungsnähe zur Schweiz fehlt (Anhörung vom 5. März 2010, S. 3) und es dem Beschwerdeführer möglich sein dürfte, sich in einem anderen Landesteil Sri Lankas niederzulassen, falls er sich mit bestimmten kriminellen Personen nicht auf dem Rechtsweg auseinandersetzen möchten. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle oder künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach zu Recht seine Einreise die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-3411/2010 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3411/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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