Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3408/2011
Urteil v o m 5 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 / N (…).
E-3408/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein tamilischer Volkszugehöriger − reiste am 18. Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am 5. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Im EVZ wurde er am 11. November 2008 summarisch befragt und am 10. Dezember 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ (Nordprovinz). Im Juni 2006 habe C._______, ein Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), in seinem Herkunftsort eine Versammlung zur Rekrutierung von neuen Mitgliedern der Bewegung durchgeführt. Er, der Beschwerdeführer, habe sich bereit erklärt, als Sanitäter für die Tigers tätig zu sein. In der Nacht darauf habe C._______ zusammen mit mehreren anderen Mitgliedern der LTTE einen Plastikbehälter mit Medikamenten und Verbandszeug auf seinem Grundstück vergraben. Eine der dabei anwesenden Personen, D._______, sei am 25. September 2008 von den Regierungskräften verhaftet worden. Aus Angst, von diesem verraten zu werden, habe er sich zu einem Bekannten, E._______, in einem Nachbardorf begeben. Dieser Bekannte habe in der Folge bei einem Besuch in B._______ erfahren, dass die Armee zusammen mit D._______ auf sein Grundstück gekommen sei und das versteckte Sanitätsmaterial beschlagnahmt habe. Er habe deswegen Probleme mit den Regierungskräften befürchtet, und sich aus diesem Grund zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers habe er am 13. Oktober 2008 Colombo auf dem Luftweg verlassen und sei über Dubai, mehrere afrikanische Länder und Frankreich in die Schweiz gereist. Er habe von seinem Mutter erfahren, dass er, seit er sein Heimatdorf verlassen habe, mehrmals von der Armee zu Hause gesucht worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 – eröffnet am 17. Mai 2011 − stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung stellte sich das Bundesamt zunächst auf den Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwer-
E-3408/2011 deführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich kontinuierlich verbessert, so dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich zumutbar sei. Weder die im Herkunftsort des Beschwerdeführers auf der Jaffna-Halbinsel herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit beruflicher Erfahrung. Zudem verfüge er in seinem Herkunftsort über ein Familiennetz und könne auf die Unterstützung durch seine in der Schweiz lebenden Verwandten zählen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die Sache sei insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das BFM sei anzuweisen, sämtlich Herkunftsländerinformationen, auf welche es sich bei seiner Verfügung gestützt habe, offenzulegen und es sei gestützt auf Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, sein Herkunftsort B._______ sei bekannt, weil sowohl der frühere LTTE-(…) F._______ als auch der (…) der "Tamil Eelam Liberation Organization" (TELO), D._______, aus diesem Ort stammten. Viele Personen aus B._______ seien den beiden Organisationen beigetreten, weshalb Personen mit diesem Herkunftsort als besonders verdächtig gelten würden. Das BFM weiche mit seiner Einschätzung der Sicherheitslage in Sri Lanka klar ab von der im Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche dieses sich auch in neueren, nach Beendigung des Bürgerkrieges ergangenen Urteilen ab-
E-3408/2011 stütze. Das Bundesamt habe es aber unterlassen, sich eingehend mit der Praxis des Gerichts auseinanderzusetzen und habe damit die im Urteil E- 5929/2009 festgelegten Voraussetzungen für ein bewusstes Abweichen von der publizierten Praxis des Gerichts nicht erfüllt. Das BFM habe sich auf Erkenntnisse gestützt, welche durch eine Dienstreise gewonnen worden seien, ohne aber zu dieser spezifische Angaben zu machen. Ebenso seien die relevanten Passagen des zitierten UNHCR-Berichts nicht bezeichnet worden. Es bleibe damit unklar, wie das Bundesamt zu seiner Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka gekommen sei. Würden die Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt, könne die gesuchstellende Person diese nicht überprüfen und nachvollziehen und der Entscheid könne demnach nicht angemessen angefochten werden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs gegeben sei. Der Bericht des UNHCR spreche zwar von einer Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage, es könne diesem aber nicht entnommen werden, dass Tamilen aus dem Norden wieder dorthin zurückkehren könnten. Die gemäss dem UNHCR zu berücksichtigenden Faktoren würden eher dagegen sprechen. Zudem würden sowohl die Schweizerischen Flüchtlingshilfe als auch internationale Menschenrechtsorganisationen und andere staatliche Flüchtlingsbehörden von einer nach wie vor schwierigen Menschenrechtssituation in den tamilischen Siedlungsgebieten ausgehen und damit der Lagebeurteilung des BFM widersprechen. Auch der Tamilische Volksrat in der Schweiz (SCET) erachte eine Praxisänderung betreffend tamilischen Flüchtlingen aus dem Norden und Osten Sri Lankas als verfrüht. E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt G._______ vom 27. Juni 2011 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 21. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht.
E-3408/2011 H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 zu den Akten genommen werde, stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie derselben zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Kommentar zum Dienstreisebericht der Vorinstanz ein und hielt an seinen Beschwerdevorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
E-3408/2011 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeeingabe vom 16. Juni 2011 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom 16. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 4.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). 4.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschätzung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
E-3408/2011 zugs nach Sri Lanka vorgenommen hat, unter anderem auf Erkenntnissen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und damit die Begründungspflicht verletzt worden. 4.3 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 4.4 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asyl-
E-3408/2011 suchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass insoweit die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 16. Mai 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 7 und 8). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E-3408/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
E-3408/2011 bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannte "Vanni-Gebiets" – grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
E-3408/2011 Die aktuelle Situation in Sri Lanka rechtfertigt, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte und Stellungnahmen verschiedener Organisation, ein Abweichen von dieser Praxis nicht. 5.4.3 Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus dem in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets, liegenden Ort B._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung alleine aufgrund der Herkunft aus diesem wegen seiner Bedeutung für die tamilische Opposition bekannten Ort vor. Der Beschwerdeführer hat eine rund 12-jährige Schuldausbildung mit Abschluss der Sekundarschule und berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft. Ferner verfügt er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragungen in seinem Herkunftsort beziehungsweise in dessen Umgebung über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, zwei Geschwister). Dass sich an dieser familiären Situation etwas geändert hat, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Angaben gemacht hat. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er auch auf die Unterstützung des Bekannten E._______, welcher ihm bereits vor der Ausreise half, sowie seiner Verwandten in der Schweiz, mit denen er gemäss Aktenlage eine enge Beziehung pflegt, zählen kann. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. 5.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
E-3408/2011 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde dem Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2012 Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt (vgl. Bst. H vorstehend). Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 4.3 vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.– erscheint angemessen. 8. Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote einreichen lassen. Die Parteientschädigung ist jedoch aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3408/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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