Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3407/2025
Urteil v o m 2 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025.
E-3407/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 20. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 13. November 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört und am 27. März 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei am (…) 2019, als er wegen der Benzinpreise demonstriert habe, verhaftet und geschlagen worden. Der Geheimdienst der Revolutionsgarde habe ein Dossier angelegt, er sei aber nach dem Unterschreiben einer Verpflichtung wieder freigelassen worden. Weil er für die Frau-Leben-Freiheit-Revolution demonstriert habe, sei er am (…) 2022 sodann erneut verhaftet und zum Geheimdienst der Revolutionsgarde gebracht worden. Der Geheimdienst habe eine Bestätigung, dass er mit der oppositionellen Partei kooperiere, erwirken wollen. Daraufhin sei er (der Beschwerdeführer) beleidigt, geschlagen und vergewaltigt worden. Nachdem sein Vater dem Geheimdienst umgerechnet circa Fr. (…) bezahlt habe, sei er schliesslich freigelassen worden, habe aber eine elektronische Fussfessel tragen müssen. Ferner habe er bis bis im (…)/(…)2022 mit anderen Personen zusammen Flugblätter zum Thema Kurdenrechte verteilt, entsprechende Parolen gesprüht und in den sozialen Medien Beiträge über die Rechte der Kurden und Kritik am Islam geteilt. Als B._______ – ein Mitglied seiner Gruppe – am (…) 2022 verhaftet worden sei und Beweismittel (…) beschlagnahmt worden seien, sei er (der Beschwerdeführer) von einem weiteren Gruppenmitglied via Geheimcode gewarnt worden. In der Folge habe er sich monatelang versteckt und sei schliesslich am (…) 2023 aus dem Iran ausgereist. In der Schweiz sei er ebenfalls politisch aktiv gewesen und habe kritische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht. Sein Vater werde immer wieder vom Geheimdienst vorgeladen und befragt, wobei auch seine Aktivitäten (des Beschwerdeführers) in der Schweiz thematisiert würden. A.c Der Beschwerdeführer reichte die in der angefochtenen Verfügung (Ziff. I.3) erwähnten Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E-3407/2025 C. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zudem zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden. Zudem seien die Akten seines Bruders und dessen Ehefrau (N […]) beizuziehen, ihm zur Einsichtnahme zuzustellen und ihm eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Akten einzuräumen, um sich dazu zu äussern und die Beschwerdebegründung zu ergänzen. D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingaben vom 30. Mai 2025, 15. August 2025, 25. September 2025 und 11. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht betreffend eine Spezialuntersuchung der C._______ vom (…) 2025, einen Sprechstundenbericht der D._______ vom (…) 2025, einen arbeitsmarktlichen Entscheid vom (…) 2025 und einen psychologischen Verlaufsbericht vom (…) 2025 mit Erläuterungen zu den Akten. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte er sodann Ausführungen zur aktuellen Situation im Iran.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-3407/2025 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Lage in Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Auf die landesweiten Proteste ab Ende Dezember 2025 reagierten die Behörden mit repressiven Massnahmen, die zahlreiche Opfer forderten und erheblichen Fluchtbewegungen innerhalb des Landes auslösten. Angesichts dieser volatilen Situation beschloss das SEM am 13. Januar 2026, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger bei einer zu erwartenden Wegweisung vorläufig zurückzustellen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Die Lage verschärfte sich ab Ende Februar 2026 aufgrund der militärischen Luftschläge der USA und Israels auf iranisches Staatsgebiet, die unter anderem zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten. In der Folge reagierte Iran mit Gegenangriffen in der Region und der Blockade der Strasse von Hormus. Angesichts der jüngst wieder aufgeflammten Auseinandersetzungen bleibt die innen- und geopolitische Entwicklung in Iran und im Nahen Osten unvorhersehbar. Welche konkreten Auswirkungen die Situation auf die hängigen Asylverfahren in der Schweiz hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen.
E-3407/2025 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 5.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägung 5.1 zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Dabei wird das SEM auch die Vorbringen in der Beschwerde vom 9. Mai 2025 inklusive der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen haben. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
E-3407/2025 5.3 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde – entgegen seiner Angabe in der Rechtsmitteleingabe – keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3407/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Flavia Mark
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