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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2020 E-3400/2020

July 23, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,178 words·~16 min·6

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug).

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3400/2020

Urteil v o m 2 3 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2020 / N (...).

E-3400/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2018 wurde er durch die Vorinstanz summarisch befragt (BzP) und gab dabei zu seinen Asylgründen an, das Leben seiner Familie in B._______ sei schlecht gewesen. 2015 hätten ihn Soldaten bei seiner Arbeit aufgesucht und seine Identitätsbestätigung kontrolliert. Sie hätten diese behalten und ihn aufgefordert, sie zum Polizeiposten zu begleiten. Sein Arbeitgeber habe ihm ermöglicht, den Soldaten zu entwischen, und habe ihn später angerufen, um ihm mitzuteilen, er sei wegen des Militärdienstes gesucht worden. Da er Angst gehabt habe, eingezogen zu werden, sei er ausgereist. Am 13. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, als in Syrien die Probleme begonnen hätten, sei er jeden Freitag mit seiner Familie demonstrieren gegangen. Obwohl er noch ein «Kind» gewesen sei, habe er ein Mikrofon erhalten und habe Parolen gerufen. Die Leute hätten ihn auf den Schultern getragen und sich gefreut. Davon seien Fotos und Videoaufnahmen gemacht worden. Sein Vater habe ihn ebenfalls auf den Schultern getragen und ihn motiviert, die Parolen zu rufen. Als die Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) respektive der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) in die Region gekommen seien, hätten sie nicht mehr so oft demonstriert, da diese sie dazu aufgefordert hätten, damit aufzuhören. Nachdem sich die Lage beruhigt habe, habe das Regime wieder seine Stellung eingenommen und begonnen, Leute zu verhaften. Gegen Ende 2014 sei sein Vater, eine bekannte Persönlichkeit, verhaftet und während sieben bis zehn Tagen festgehalten worden. Sämtliche seiner Familienangehörigen seien Mitglieder der «Parti» (Partiya Demokrata Kurdistan a Sûriye; Demokratische Partei Kurdistan Syrien [PDK-S]). Mit Hilfe einflussreicher Personen aus der Partei sei sein Vater freigekommen. Während der Inhaftierung hätten «sie» seinem Vater Fotos und Videos gezeigt, wie er (der Beschwerdeführer) bei den Demonstrationen auf seinen Schultern Parolen rufe. Sein Vater habe ihm gesagt, «sie» hätten einen grossen Hass gegen ihn, weshalb er in grosser Gefahr sei. Nach einiger Zeit (am 2. Mai 2015) seien Soldaten zu dem Geschäft gekommen, in welchem er gearbeitet habe. Sie hätten arabisch gesprochen, was er nicht so gut beherrsche. Sein Chef habe sie beschäftigt, währenddem er durch die Garage geflüchtet sei. Sie hätten daraufhin seinen Chef zu einer Befragung mitgenommen. Dieser

E-3400/2020 habe ihm danach mitgeteilt, die Soldaten hätten davon gesprochen, ihn (den Beschwerdeführer) mitzunehmen. Dies entweder wegen des Militärdienstes oder wegen der Teilnahme an Demonstrationen. Deswegen habe er Angst gehabt, verhaftet zu werden. Sein Vater und sein Chef seien der Ansicht gewesen, es gäbe für ihn keinen anderen Weg, als auszureisen. Weiter habe er auch wegen seines Tattoos, (...), Probleme gehabt und die YPG habe ihn ebenfalls rekrutieren wollen. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 – eröffnet am 4. Juni 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis und mit 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Jedenfalls sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 16. Juli 2020 ging bei Gericht eine Unterstützungsbestätigung des für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialdienstes ein.

E-3400/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und er damit über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf das Rechtsbegehren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ist nicht einzutreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3400/2020 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe eine (neue) Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach einer illegalen Ausreise erfüllten, wenn sie wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten. Indem die Vorinstanz diese Praxis nicht auf seinen Fall angewandt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Die Sache sei deshalb zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.4 Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht militärisch ausgehoben worden. Entsprechend verfügte er auch (noch) nicht über ein Militärbüchlein. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, sich mit der illegalen Ausreise als allfälligem subjektiven Nachfluchtgrund zu befassen, da eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG

E-3400/2020 und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des BVGer betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz rechtsgenüglich ermittelt. Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen sind unbegründet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E.7.1 S. 352). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)

E-3400/2020 7. 7.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teilweise den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 7.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er an Demonstrationen teilgenommen und sein Vater wegen der Teilnahme an Kundgebungen festgenommen worden sei. Das Vorbringen, er sei wegen der Demonstrationsteilnahme von den syrischen Behörden gesucht worden, sei daher als offensichtlich nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei an der BzP aufgefordert worden, nur die Hauptpunkte zu erzählen, verfange nicht, da er in der Anhörung die Probleme wegen der Demonstrationen als wesentlichen Ausreisegrund genannt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass er dies an der BzP nicht erwähnt habe, zumal ihm durch Nachfragen ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, alle Gesuchsgründe darzulegen. Zudem habe er auch angegeben, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. 7.3 7.3.1 Seine Ausführungen zur Suche der syrischen Behörden aufgrund des Militärdienstes seien widersprüchlich gewesen und enthielten Ungereimtheiten. An der BzP habe er angegeben, die Soldaten seien im Februar zu seiner Arbeitsstelle gekommen, an der Anhörung hingegen, sie seien erst im Mai gekommen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe er lediglich behauptet, er habe auch an der BzP Mai gesagt, was indes auch im Widerspruch zu weiteren Angaben an der BzP stehe. Da er explizit gefragt worden sei, weshalb er nach dem Vorfall im Februar bis im Mai mit der Ausreise gewartet habe, sei davon auszugehen, dass ihm spätestens bei der Rückübersetzung ein Fehler aufgefallen wäre. Indes habe er die Richtigkeit der Angaben unterschriftlich bestätigt. Gemäss seinem offiziell registrierten Geburtsdatum wäre er im (...) erst (...)-jährig und damit noch nicht dienstpflichtig, gewesen. Daher sei es nicht plausibel, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt wegen des Militärdienstes gesucht worden sei. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er vor der Ausreise von den syrischen Behörden wegen des Militärdienstes gesucht worden sei. 7.3.2 Angesichts seines Alters könne nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Da er

E-3400/2020 seinen Heimatstaat vor der Überprüfung der Diensttauglichkeit verlassen habe und seine Dienstpflicht noch nicht in einem Militärdienstbüchlein festgehalten worden sei, könne er aber nicht als Wehrdienstverweigerer gelten. Eine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung wegen Refraktion sei damit als nicht begründet einzustufen. 7.4 Das eingereichte Schreiben der PDK-S, worin lediglich vage behauptet werde, er sei von der Regierung und den Milizen verfolgt worden, vermöge nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken. Da allgemein bekannt sei, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei, sei der Beweiswert solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen. Die Angabe, er sei Parteimitglied, widerspreche ferner seiner Aussage, wonach er nicht Mitglied der Partei gewesen sei. Der Umstand, dass er der PDK-S nahestehe und sein Vater sowie mehrere Verwandte Mitglieder dieser Partei seien, vermöge jedenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. 7.5 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er sei von Mitgliedern der YPG aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vermöchten solche Rekrutierungsbemühungen mangels Verfolgungsmotivs und hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Er habe zudem selbst ausgeführt, die YPG sei nicht so streng und habe ihn letztlich in Ruhe gelassen. Seinen Schilderungen im Zusammenhang mit seiner Tätowierung liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Probleme mit jugendlichen YPG-Sympathisanten die erforderliche Intensität erreicht hätten. Die geltend gemachten Probleme mit der YPG vermöchten demnach nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 7.6 Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich durch die blosse Teilnahme an mehreren Demonstrationen in der Schweiz nicht in besonderer Weise öffentlich exponiert habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der syrische Sicherheitsdienst auf ihn aufmerksam geworden sei, weshalb seine exilpolitischen Aktivitäten nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.

E-3400/2020 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach die angeführte Suche des Beschwerdeführers nach Demonstrationsteilnahmen als nachgeschoben und die Ausführung zur Suche nach ihm wegen zu leistenden Militärdienstes widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, die nicht zu beanstanden sind, verwiesen werden. 8.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, er habe stets die Wahrheit gesagt und substantiiert, detailliert und ohne Widersprüche seine Asylgründe dargelegt. An der Anhörung habe er seine Aussagen mit weiteren Details ergänzt. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, das Asylverfahren und die Anhörung jahrelang zu verschleppen und ihm dann vorzuwerfen, keine detaillierten Ausführungen gemacht zu haben. Letzterem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seitens des SEM nicht vorgehalten wurde, er habe nicht ausführlich berichtet, sondern, dass er die Teilnahme an Demonstrationen und die daraus sich ergebende Suche nach ihm anlässlich der BzP gar nicht erwähnt habe. Da es sich dabei auch nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht um seinen zentralen Asylgrund handelt, ist es in keiner Weise verständlich, dass er in der BzP nicht davon gesprochen hat. Diesen Umstand vermag er auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären. Zudem finden auch die widersprüchlichen Angaben in den Protokollen zum Zeitpunkt, als die Soldaten bei seiner Arbeitsstelle nach ihm gesucht haben sollen, in der Beschwerde keine Auflösung. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ist es ihm auch nicht gelungen darzutun, er stamme aus einer politisch aktiven und bekannten Familie und sei aus diesem Grund speziell gefährdet. Seine Ausführungen in der Beschwerde, weil er seit 2011 an Demonstrationen teilgenommen, dabei Parolen gerufen und sein Gesicht nicht bedeckt habe, sei er eine bekannte Persönlichkeit aus der syrisch-kurdischen Politikszene geworden, überzeugt nicht. Für diese Vermutung lassen sich in seinen bisherigen Ausführungen keinerlei Hinweise finden. Dass er dem syrischen Regime als Oppositioneller bekannt ist, ist nicht glaubhaft. Damit erübrigt sich auch eine Überweisung der Sache an das SEM zur Vernehmlassung, da nicht davon auszugehen ist, ein solche führte beim Beschwerdeführer, wie in den von ihm angeführten Fällen, zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E-3400/2020 Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, bei einer Rückkehr drohe ihm auch eine Rekrutierung durch die YPG. Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich die Rechtsprechung korrekt wiedergegeben, wonach die PYD (kurdische Partei der Demokratischen Union / Partiya Yekitîya Demokrat) und die YPG im Jahr 2014 in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt haben, Personen, welche sich dieser Verpflichtung entziehen wollen, aber keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, als Referenzurteil publiziert). 8.3 Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie auch nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen und Schlussfolgerungen des SEM zu entkräften. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen.

E-3400/2020 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3400/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

E-3400/2020 — Bundesverwaltungsgericht 23.07.2020 E-3400/2020 — Swissrulings