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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2008 E-340/2008

January 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,712 words·~19 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 11. Januar 2008 i.S. Nichteintreten ...

Full text

Abtei lung V E-340/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, alias B._______, geboren 1. Januar 1979, Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 11. Januar 2008 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-340/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer – ein Türkisch sprachiger Kurde aus Erzincan – am 11. Dezember 2007 in einem Vereinslokal in Zürich einer Personenkontrolle durch die Stadtpolizei unterzogen wurde, sich dabei mit rubrizierter Alias-Identität zu erkennen gab und behauptete, über eine gültige Niederlassungsbewilligung zu verfügen, dass eine Identitätsüberprüfung ergab, dass es sich beim Kontrollierten um einen mit rubrizierter Hauptidentität registrierten, ehemaligen Asylgesuchsteller handelt, dessen erstes Asylgesuch vom 13. April 2004 mit Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2004 unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen worden war, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 19. November 2004 mit Urteil der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 17. Januar 2005 als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren vollumfänglich abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer seit dem 23. Februar 2005 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme vom 11. Dezember 2007, welche die Stadtpolizei betreffend Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen und im Hinblick auf fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahmen durchführte, zunächst die festgestellte Identität als zutreffend anerkannte und erklärte, er sei am 4. Dezember 2007 von Deutschland herkommend an einem unbekannten Ort in die Schweiz eingereist und habe sich seither bei Bekannten in Zürich aufgehalten, wobei er weder die Namen des Chauffeurs noch seiner Logisgeber nennen wollte, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in die Türkei zurückgekehrt sei und vor seiner Wiedereinreise in die Schweiz immer zwischen Deutschland und Frankreich hin und her „gependelt“ sei, dass er gegenüber den Polizeibeamten zudem erklärte, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, weil er als Sozialist, der jedoch keiner Partei angehöre, mit dem „System der Türkei“ nicht zurecht komme, E-340/2008 dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 dem C._______ zugeführt wurde und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte, dass er das Gesuch anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 18. Dezember 2007 und der Anhörung vom 21. Dezember 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen damit begründete, dass er die Schweiz zwei bis drei Wochen nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides (vom 27. Oktober 2004) – dieser sei beabsichtigterweise unangefochten geblieben – unkontrolliert in Richtung Italien verlassen habe und etwa Ende November 2004 mit Hilfe eines Schleppers via Istanbul beziehungsweise Izmir an seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei, dass er jedoch - auf entsprechende Nachfrage - keinen Beweis für seine Rückkehr in die Türkei vorzulegen imstande sei, dass er seinen Heimatstaat aus politischen Motiven, die aber nichts mit jenen des ersten Asylgesuchs zu tun hätten, erneut verlassen habe, dass er nämlich nach seiner Rückkehr in die Türkei als Sympathisant für die „Sozialistische Kommunistische Partei“ beziehungsweise für die „Kommunistische Partei (KP)“ beziehungsweise für deren legalen Jugendflügel „Yeni Domokratik Genclik (YDG)“ beziehungsweise für die illegale „Partizan“ aktiv geworden sei, über welche er aber kaum mehr wisse, als dass sie antifaschistisch ausgerichtet sei und sich für ein freieres, besseres Leben einsetze, dass er insbesondere regelmässig Flugblätter, Publikationen und Plakate verteilt beziehungsweise geklebt sowie an Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, dass er deswegen mehrmals von der Polizei angehalten, festgenommen oder inhaftiert und dabei befragt, bedroht, als Kommunist beschimpft sowie geschlagen worden sei, dass er hinsichtlich dieser Probleme einen von der YDG engangierten Anwalt namens D._______ aus Istanbul gehabt habe, der sich jeweils sofort eingeschaltet und für ihn eingesetzt habe, E-340/2008 dass er sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt habe und im Übrigen nie ein offizielles Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, zumal er auch nirgends registriert sei, dass jedoch sein Bruder ebenfalls Aktivist der YDG sei und deswegen im Jahre 2004 ein politisch motiviertes Anklageverfahren erwirkt habe, welches zur Zeit hängig sei, dass der Beschwerdeführer aber keine näheren Angaben über die Funktion und das politische Engagement seines ebenfalls an der elterlichen Adresse wohnhaften jüngeren Bruders für die YDG machen könne, dass die ganze Familie wegen dieses Bruders – er befinde sich zur Zeit auf freiem Fuss – stets unter behördlichem Druck gestanden habe und die Eltern schliesslich dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn die Ausreise nahegelegt hätten, dass der Beschwerdeführer diesen Rat befolgt habe, am 2. Dezember 2007 ausgereist und über unbekannte Länder am 5. Dezember 2007 in die Schweiz gelangt seien, ohne dass er im Besitze irgendwelcher Papiere gewesen oder an den Landesgrenzen kontrolliert worden sei, dass er keine näheren Angaben zu den Reiseumständen machen könne, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 13. Dezember 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Anhörung - nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, sein Reisepass und seine Identitätskarte – ausgestellt im Jahre 2000 beziehungsweise 2001 – habe der Schlepper bei der ersten Einreise im Jahre 2004 zurückbehalten beziehungsweise die Identitätskarte habe der Beschwerdeführer bei dieser Ersteinreise in die Schweiz verloren und seither habe er keine Identitätsdokumente mehr beantragt oder benötigt, dass er einzig noch über einen Familienregisterauszug und eine Wohnsitzbestätigung verfüge und diese in Kürze einreichen werde, E-340/2008 dass er, angesprochen auf den Grund des langen Zuwartens mit der zweiten Asylgesuchstellung seit der Zweiteinreise in die Schweiz, erklärte, er habe sich zuerst von den Strapazen der Reise erholen wollen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am selben Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die Vorbringen betreffend die angeblich erlebten behördlichen Unterdrückungen, seine politische Gesinnung und sein politisches Engagement wie auch betreffend die behaupteten Festhaltungen und Inhaftierungen offensichtlich unglaubhaft seien und insbesondere jeglicher Substanz entbehrten, dass die Angaben zu der beziehungsweise den von ihm unterstützten Partei(en) und Organisation(en), vorab zur YDG und zur „Partizan“, sowie zu deren gegenseitigem Verhältnis nicht nur substanzlos, sondern äusserst vage und teilweise tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass die geltend gemachten Beweggründe für sein politisches Engagement pauschal und wenig überzeugend seien, dass die Schilderungen zu den vorgebrachten Festnahmen ausnahmslos stereotyp erschienen und mangels individueller Merkmale nicht auf einen wahren Erlebnishintergrund schliessen liessen, dass die Befürchtung einer Verfahrenseröffnung gegen den Beschwerdeführer nicht realistisch erscheine, zumal die Behörden bei tatsächlichem Vorliegen konkreter Anhaltspunkte über illegale Handlungen bereits in der Türkei äusserst konsequent in Form einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung gegen ihn interveniert hätten, E-340/2008 dass die Vorbringen obendrein auch als nicht asylrelevant zu beurteilen wären, dass die Gesuchstellung im Weiteren in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Arretierung des Beschwerdeführers in Zürich und der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme zu seinem illegalen Aufenthalt erfolgt sei, dass sich die Vermutung aufdränge, der Beschwerdeführer habe sich zu jenem Zeitpunkt bereits längere Zeit widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten und er bezwecke mit der Asylgesuchstellung einzig die Vermeidung von Wegweisungsmassnahmen, dass dieser Eindruck durch das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren und seine diesbezüglich unplausiblen Erklärungen gestützt werde, zumal in der Türkei der Besitz eines Nüfus Pflicht sei und der Beschwerdeführer offensichtlich im Besitze von entsprechenden Dokumenten sein müsse, dass schliesslich offensichtliche Anhaltspunkte für die Annahme existierten, der Beschwerdeführer sei nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens weiterhin im europäischen Raum geblieben, zumal aus dem Protokoll der stadtpolizeilichen Einvernahme noch ein regelmässiges Pendeln zwischen Deutschland und Frankreich entnommen werden könne, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2008 und Ergänzung vom 22. Januar 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zwecks Eintreten auf das E-340/2008 Asylgesuch, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er in der Begründung dem BFM zunächst Einseitigkeit, Voreingenommenheit und Misstrauen ihm gegenüber vorwirft und sodann seine Eigenschaft als „linker, politischer Aktivist und Sympathisant der Fraktion der kommunistischen Partei der Türkei/Marxisten Leninisten (TKP/ M-L) und der Jugendorganisation Yeni Demokratik Gençlik (Neue Demokratische Jugend)“ sowie seine darauf basierende, von den türkischen Behörden ausgehende Verfolgungssituation bekräftigt und ihr ergänzenderweise Substanz und Konkretisierung verleiht, dass er seine Vorbringen zudem durch eine regelmässige publizistische Tätigkeit erweitert und dabei insbesondere die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Artikels vom E._______ in der Zeitung F._______ betreffend den bewaffneten Widerstand erwähnt, welcher nun zur Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens geführt habe, wobei die Gerichtsverhandlung auf den 24. April 2008 angesetzt sei und ihm eine mehrjährige Gefängnisstrafe in einem Gefängnis des berüchtigten Typus F drohe, dass der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit weitere Abklärungen durch das BFM beantragt, dass er im Weiteren auf den Vorwurf vager und substanzarmer Schilderungen mit den Argumenten ungeeigneter Fragestellungen und eines verkürzt und ungenau widergegebenen Sachverhalts reagiert und geltend macht, er habe seine Erlebnisse gegenüber rubriziertem Rechtsvertreter nun ausführlich schildern können, dass er sodann die Erkenntnis fehlerhafter Aussagen über die von ihm unterstützte(n) Partei(en) bestreitet und ergänzende Ausführungen zu YDG, Partizan und TKP macht, dass er ferner unter Bezugnahme auf den Vorwurf stereotyper und berichthafter Schilderungen seiner Verhaftungen geltend macht, dass er die Anforderung individueller Erfahrungsberichte nicht verstanden habe, E-340/2008 dass der Beschwerdeführer als ausschlaggebendes Element seiner erneuten Ausreise die Furcht vor einer Strafuntersuchung wegen der Veröffentlichung des erwähnten Artikels betont, dass seine Verfolgungslage im Übrigen durchaus als asylrelevant einzustufen sei, dass sein mehrtägiges Zuwarten mit der zweiten Asylgesuchstellung angesichts seines damaligen Erholungsbedarfes nachvollziehbar und die vorinstanzliche Vermutung eines bereits längeren Aufenthaltes in der Schweiz unbegründet sei, dass seine in der stadtpolizeilichen Einvernahme gemachte Aussage betreffend seines regelmässigen Pendelns zwischen Deutschland und Frankreich einzig die Wahrnehmung der Einreisephase in die Schweiz betreffe, dass sein Pass und sein Personalausweis bei seiner ersten Flucht im Jahre 2004 beim Schlepper geblieben seien, er in Anbetracht seiner Verfolgung keine neuen Dokumente habe ausstellen lassen und er sich mit seinem Führerausweis als tauglichem Identifikationsdokument beholfen habe, dass er nun aber immerhin die Kopie seines alten Nüfus vorzulegen imstande sei, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbeugend die Rechtswidrigkeit eines allfälligen negativen Asylentscheides durch das Bundesverwaltungsgericht geltend macht, da ihm so das Rechtsmittelverfahren in unzulässiger Weise verkürzt würde, dass er als Beweismittel insbesondere ein Schreiben seiner türkischen Anwältin G._______ (inklusive Übersetzung), eine Anklageschrift und eine Gerichtsvorladung betreffend den in der Beschwerde erwähnten Presseartikel (inklusive Übersetzungen), ferner Polizei-, Gerichts- und Schulentlassungsunterlagen betreffend seinen Bruder sowie einen Familienregisterauszug und die oben erwähnte Nüfuskopie zu den Akten reicht, wobei einzig der Familienregisterauszug im Original vorgelegt wird, E-340/2008 dass die vorinstanzlichen Akten einenteils am 18. und andernteils am 21. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf limitiert ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist und die vorbeugend erhobene Rüge eines unzulässigerweise bereits jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht in der Sache gefällten „negativen Asylentscheides“ somit ungeachtet einer näheren Erörterung hinfällig wird, E-340/2008 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch insbesondere nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Anwendung der genannten Bestimmung eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Glaubwürdigkeit der Gesuch stellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss, wobei ein enger Verfolgungsbegriff und ein tiefer Beweismassstab anzuwenden ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfahren mit rechtskräftig abschlägigem Ausgang in der Schweiz durchlaufen hat, dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine gegenteiligen Ausführungen im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs durchaus sein Beschwerderecht gegen den damaligen ersten Asylentscheid des BFM wahrgenommen hat und er sich damals durch einen Rechtsvertreter mittels Vollmacht vertreten liess, E-340/2008 dass – wiederum Bezug nehmend auf seine nun anders lautenden Aussagen – sein Verschwinden nach dem ersten Asylverfahren nicht bereits um Ende November 2004, sondern per 23. Februar 2005 festgestellt wurde und er bis dahin gemäss den Akten bekannten Aufenthaltes in der Schweiz war, dass diese aktenkundigen Umstände bereits erste Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an seiner Behauptung einer zwischenzeitlichen Rückkehr in die Türkei hervorbringen, dass diese letztgenannten Zweifel durch die Tatsache erhärtet werden, dass der Beschwerdeführer trotz offensichtlich zumutbarer Beschaffbarkeit keine sachdienlichen Beweismittel für seine Rückkehr vorzulegen vermag, dass unbesehen dessen die Vorinstanz in ihrer Verfügung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorlägen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann und einzig an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die YDG kein Jugendflügel der Partizan sei, Abstriche zu machen sind, wenngleich diese vorinstanzliche Aussage im landesspezifischen Kontext durchaus ihre Berechtigung hat, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält, dass sich insbesondere die Erkenntnis aufdrängt, wonach der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei politisches Bewusstsein oder Profil darzutun vermochte, das über jenes eines allgemein links orientierten und weitgehend inaktiven Sympathisanten der sozialistisch-kommunistischen Ideologie im türkischen Kontext hinausginge, dass denn auch seine Ausführungen insbesondere zu den von ihm bevorzugten und angeblich unterstützten Parteien jegliche Abgrenzungs- E-340/2008 und Bezeichnungsschärfe vermissen lassen und zudem auf oberflächliches Allgemeinwissen reduziert sind, dass die auf Rekursstufe unternommenen Ergänzungen, Konkretisierungen und Spezifizierungen des politischen Engagements und der darauf basierenden Verfolgungslage offensichtlich unbegründeterweise nachgeschoben sind, ohne dass der Beschwerdeführer das im erstinstanzlichen Verfahren auffällig festgestellte Substanziierungsmanko stichhaltig erklären könnte, dass diese Feststellung vorab für die angeblich publizistische Tätigkeit zutrifft und nicht einzusehen ist, weshalb dieses nun als Kernelement und Hauptausreisemotiv dargestellte Sachverhaltsvorbringen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise Erwähnung durch den Beschwerdeführer gefunden hat, dass die Rügen hinsichtlich einer vorinstanzlichen Einseitigkeit, Voreingenommenheit und Misstrauenssituation sowie ungeeigneter oder unklarer Fragestellung und komprimierter Sachverhaltswiedergabe in der geltend gemachten Form blosse Schutzbehauptungen darstellen und keine verwertbare Begründungstiefe aufweisen, dass ebenso die Erklärungsversuche hinsichtlich des mehrtägigen Zuwartens mit der Asylgesuchstellung sowie betreffend die Vorhalte zu fehlenden Dokumenten und unplausiblen Reiseumständen misslingen, dass das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz von der berechtigten Vermutung ausgeht, der Beschwerdeführer habe sich seit Februar 2004 hauptsächlich im mittel- und westeuropäischen Raum aufgehalten und er verfüge über gültige Reise- und Identitätsdokumente, die er den hiesigen Asylbehörden absichtlich vorenthält, da sie für ihn ungünstige Angaben über Reisetätigkeiten und Landesaufenthalte beinhalten, dass die eingereichte Nüfuskopie mit Ausstellungsjahr 1996 ohne Beweiswert bleibt und der eingereichte Familienregisterauszug keine schlüssige Aussage über die Identität einer Person zulässt, dass im Übrigen auch die im ersten und im zweiten Asylverfahren gemachten Angaben zu seiner aktuellen Identitätskarte und deren Verbleib klar divergieren, E-340/2008 dass sämtliche weiteren Beweismittel bloss als Kopien vorliegen und insoweit in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt sind, dass sie aber auch zahlreiche formale und inhaltliche Unzulänglichkeiten aufweisen, dass die den (in der Türkei auf freiem Fuss befindlichen) Bruder betreffenden Beweismittel keinerlei Rückschlüsse auf die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zulassen, dass das (formal offensichtlich unübliche) Anwaltsschreiben schon deshalb als Eigenproduktion oder Gefälligkeit zu betrachten ist, weil die ausstellende Person im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer noch wiederholt in männlicher Form präsentiert wurde (vgl. beispielsweise actum B11 S. 7 f.), wogegen sie von ihm auf Rekursstufe konsequent in weiblicher Form dargestellt wird, dass schliesslich die behördlichen Unterlagen betreffend das im Zusammenhang mit der Artikelveröffentlichung eingeleitete Strafverfahren den Namen des Beschwerdeführers nicht aufweisen, sondern eine Person anderen Namens als Beschuldigten nennen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar nicht nur die Eigenschaft des Artikelverfassers anmasst, sondern ebenso jene eines Beteiligten an einem türkischen Strafverfahren, ohne dass aber seine eigene Involvierung in die Sache über den Beweisstatus einer blossen und haltlosen Behauptung hinausginge, dass im Übrigen die gesamten Akten und Umstände - vorab die überaus substanzarm und ausweichend geschilderten Reiseumstände und die Erklärungen zu den Identitäts- und Reisedokumenten - die Vermutung aufkommen lassen, der Beschwerdeführer sei gar nie in die Türkei zurückgekehrt und betreibe gegenüber den schweizerischen Behörden eine eigentliche Verheimlichungs- und Verschleierungsstrategie, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nebst dieser Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) zusätzlich durch den Umstand nachhaltig erschüttert wird, dass er bei seiner polizeilichen Aufgreifung in Zürich eine falsche Identitätsangabe machte, welches Verhalten offensichtlich nicht jenem einer tatsächlich verfolgten Person, sondern jenem eines E-340/2008 illegal in der Schweiz befindlichen und Fernhaltemassnahmen abwenden wollenden Ausländers entspricht, dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und er in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und kei- E-340/2008 ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen oder anderer Beweismassnahmen besteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als zum Vornherein aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-340/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, C._______ (Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax), mit den originalen A-Akten und den ARK-Akten aus dem Dossier N_______ - H._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 16

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