Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-34/2019
Urteil v o m 1 4 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4a, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
E-34/2019 Sachverhalt: dass die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – am 16. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Befragung zur Person vom 25. September 2015 sowie der einlässlichen Anhörungen vom 27. Juni 2017 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, zuletzt in B._______ in der Zoba C._______ gelebt zu haben, wo sie geboren und aufgewachsen sei sowie die Schule besucht habe, dass sie ab der 6. Klasse die Schule in D._______ besucht habe, wo sie sich ein kleines Zimmer gemietet habe, dass sie in der 8. Klasse F._______ kennengelernt und mit ihm eine Liebesbeziehung geführt habe; er sei Student am College in H._______ gewesen und habe zeitweise bei ihr gewohnt, in seinem zweiten Studienjahr sei er aufgefordert worden, nach Sawa in den obligatorischen Militärdienst einzurücken, da er dies nicht gewollt habe, sei er – ohne sie vorgängig darüber zu informieren – im April 2013 nach Äthiopien ausgereist, dass sie danach zeitweise wieder bei ihren Eltern in B._______ gewohnt habe und erst wieder im September 2013 nach D._______ zurückgekehrt sei, um mit der Schule fortzufahren, dass unmittelbar nach ihrer Rückkehr nach D._______, drei Männer zu ihr nach Hause gekommen seien – mutmasslich Angehörige des Militärs – und sie nach dem Aufenthaltsort ihres Freundes gefragt hätten, dass die besagten Männer im November 2013 und im Januar 2014 erneut gekommen seien und sie aufgefordert hätten den Aufenthaltsort ihres Freundes preiszugeben, nach rund einer Woche hätten sie die Beschwerdeführerin nochmals im Januar 2014 erneut aufgesucht, sie verwarnt und ihr zu verstehen gegeben, dass sie die Konsequenzen tragen werde, sollte ihr Partner nicht auftauchen, dass sie zudem zur selben Zeit immer wieder andere Männer auf der Strasse bemerkt habe, von welchen sie sich beobachtet gefühlt habe, dass sie in der Folge Angst bekommen habe und sich bei ihren Eltern in B._______ versteckt habe, von wo sie einige Tage später mit weiteren Personen am 10. Januar 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist sei,
E-34/2019 dass sie in Äthiopien in ein Flüchtlingslager nach E._______ gebracht worden sei, und sie Kontakt zu F._______, welcher ein Studium an der Universität in G._______ begonnen habe, habe herstellen können, dass sie ihn acht Monate später in G._______ geheiratete habe, er in der Folge sein Studium weitergeführt habe und sie ins Flüchtlingscamp zurückgekehrt sei, dass sie eines Tages in einem Teehaus einen dieser Männer, der sie damals in D._______ observiert habe, gesehen habe, weshalb sie Angst bekommen habe und sich zur Ausreise aus Äthiopien entschlossen habe, dass im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren eritreischen Taufschein sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten gegeben wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2018 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 16. September 2015 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe die von ihr behauptete Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, die Probleme ihres Mannes bezüglich der Aufforderung an ihn, nach Sawa einzurücken dezidiert zu schildern, ihre diesbezüglichen Aussagen insgesamt detailarm seien und es ihnen an jeglichen inhaltlichen Präzisierungen fehle, dass sie weder anschaulich, das heisst lebensnah, detailliert und ausführlich habe schildern können, wie die Nachforschungen nach ihrem Ehemann und die Observierungen ihre eigene Person betreffend vonstattengegangen sein sollen, ihre Vorbringen selbst auf mehrfache Nachfrage sehr vage geblieben seien, dass sie anlässlich der Befragungen zu den Männern, welche sie zu Hause aufgesucht hätten, widersprüchliche Angaben gemacht habe und diese auch auf Vorhalt nicht habe entkräften können, es im Weiteren ihren diesbezüglichen Schilderungen deutlich an Realkennzeichen fehle,
E-34/2019 dass sodann auch die geltend gemachte Verfolgungssituation beziehungsweise das Interesse an ihrer Person durch die eritreischen Behörden nicht plausibel sei, da sie und F._______ zum damaligen Zeitpunkt noch nicht miteinander verheiratet gewesen seien, dieser nach ihrem eigenen Bekunden in einer anderen Stadt H._______ studiert habe und er lediglich während der Ferien bei ihr gelebt habe, weshalb sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht als Familienangehörige gegolten habe und somit nicht davon auszugehen sei, dass sie derart im Blickfeld der Behörden gestanden habe, dass sodann die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise, nicht asylrelevant seien, dass die Beschwerdeführerin mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei, dass die Vorinstanz ferner den Vollzug der angeordneten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 und Beschwerdeergänzung vom 3. Januar 2019 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt wurde, dass überdies beantragt wurde, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzugskanton anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wobei gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung angesetzt wurde, dass sie am 28. Januar 2019 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 17. Januar 2019 zu den Akten reichte,
E-34/2019 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-34/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, dass festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr vorgetragenen Vorfluchtgründe in Zweifel gezogen hat, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nachforschungen nach ihrem damaligen Freund und späteren Ehemann sowie bezüglich der Observierung ihrer eigenen Person auf der Strasse durch weitere ihr unbekannte Männer insgesamt unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen sind und keine persönliche Betroffenheit erkennen lassen, dass dies vor allem die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Militärangehörigen betrifft, welche sie vier Mal zu Hause aufgesucht und sie nach dem Verbleib ihres damaligen Freundes gefragt und unter Druck
E-34/2019 gesetzt haben sollen sowie die Umstände dieser Besuche und deren Motive (A15/23 F48, F86, F88, F90, F97-104, F111-116), dass die Beschwerdeführerin insgesamt vier Mal von denselben Personen aufgesucht worden sein soll, ihr aber konkrete Angaben, wie sich diese Besuche zugetragen haben sollen, in diesem Zusammenhang trotz mehrmaliger Nachfrage nicht gelangen, und ihr Einwand, dass sie Angst vor diesen Männern gehabt habe und sie von ihnen gestresst worden sei (A15/23 F88-F90, F97-F102) unbehelflich ist, dass auch der von der Vorinstanz festgestellt Widerspruch in Bezug auf die Männer, die sie zu Hause aufgesucht haben sollen, zu bestätigen ist, hat die Beschwerdeführerin doch vorgebracht, sie sei insgesamt vier Mal zu Hause aufgesucht worden, beim letzten Besuch vor ihrer Ausreise seien ein Soldat und zwei Personen in Zivil gekommen, dass sie die Verständnisfrage in der Anhörung, ob jeweils ein Soldat und zwei Personen in Zivil bei ihr vorgesprochen hätten, verneinte und festhielt, „Das war das letzte Mal. Weil Du mich doch gefragt hast, wer ist denn das letzte Mal gekommen. Dann habe ich gesagt, ein Soldat und Zwei in Zivil. Aber am Anfang sind Soldaten zu mir gekommen.“ (A15/23 F150), dass sie sich damit ihrer Aussage in der Anhörung widerspricht, wonach immer dieselben Personen gekommen seien (A15/23 F106, F111) und sie diesen Widerspruch weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (A15/23 S. 22 [Bemerkungen zu Rückübersetzungen des Protokolls]) noch mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde Ziff. 5) plausibel aufzulösen vermochte, dass die von ihr auf Beschwerdeebene eingereichte Handskizze von einem Lageplan ihrer Unterkunft, auf welcher sie die verschiedenen Szenen der „Besuche“ festgehalten habe (Beschwerde Beilage 4), daran nichts zu ändern vermag, da die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht zu plausibilisieren vermag, weshalb sie erst jetzt in der Lage sein sollte, detailliertere Angaben zu diesen Ereignissen zu machen als in der Anhörung (vgl. Beschwerde Ziff. 5, 6), und sich im Übrigen aus diesen Lageskizzen auch nichts Konkretes in Bezug auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in Bezug auf den Mann beziehungsweise die Männer, die sie observiert haben sollen, vage blieb, lediglich davon sprach, sie vermute, dass sie im Heimatstaat beschattet
E-34/2019 worden sei, da sie nie angesprochen worden sei, aber immer wieder dieselben Personen gesehen habe (A15/23 F111, F113-F115), dass sie im Zusammenhang mit ihrer Flucht aus Äthiopien aber geltend machte, sie habe sich bedroht gefühlt, nachdem sie einen dieser Männer, der sie in Eritrea beschattet habe, in Äthiopien im Teehaus gesehen habe, ohne dass dieser sie bemerkt habe, wobei sie offensichtlich in Bezug auf Eritrea ausführte, besagter Mann habe ihr ja „Fragen gestellt“, weshalb sie davon ausgegangen sei, er komme wegen ihr (A15/23 F87), dass auch unter Berücksichtigung ihres im Zeitpunkt der Erlebnisse jugendlichen Alters (17 Jahre alt) zu erwarten gewesen wäre, dass sie die wesentlichen Elemente ihrer Fluchtgründe in den Grundzügen substanziiert und mit Realkennzeichen geprägt und widerspruchsfrei in den wesentlichen Aspekten zu schildern in der Lage ist, dass auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal diese sich auf die Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachverhalts beschränkten, dass die in der Beschwerde als Beweismittel anerbotene Telefonbefragung der Eltern und der Nachbarin (Beschwerde Ziff. 9) aufgrund ihres Gefälligkeitscharakters als untauglich zu erachten ist, dass insgesamt festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von Verfolgungshandlungen der eritreischen Behörden betroffen gewesen zu sein, dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Eritrea im Januar 2014 illegal verlassen zu haben, zu Recht auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen hat, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, dass dies indessen vorliegend nicht der Fall ist, da ihre diesbezüglichen Vorbringen, wie vorstehend dargelegt, nicht glaubhaft sind, weshalb nicht
E-34/2019 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten ist, mithin als missliebige Person gilt, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zu Protokoll gab, nie eine Vorladung von den Behörden erhalten zu haben (A15/23 F118), dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
E-34/2019 Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf und Art. 4 EMRK die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3) beinhaltet, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und – weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel erscheint (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4), dass indes das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Koordinationsentscheid E-5022/2017 die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne, nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht hat (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4. und 6.1.5 m.w.H.), dass das Gericht sich im fraglichen Koordinationsentscheid weiter mit der Frage befasste, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte, dass es, wie erwähnt, auch in diesem Zusammenhang davon ausging, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernst-
E-34/2019 haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, weshalb daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 m.w.H.), dass sodann auch allgemein keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinationsentscheid ferner festhielt, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2), dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine junge Frau ohne gesundheitliche Probleme handelt (vgl. A3/11 F8.02, A15/23 F4, Beschwerde Ziffer 12), weshalb keine besonderen individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo ihre Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte leben (vgl. A3/11 F 3.01, A15/23 F 21 ff.) – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
E-34/2019 dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit zwar generell nicht möglich ist, wobei dieser Tatsache jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht, dass es somit der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass auch das Gesuch um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-34/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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