Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-34/2017
Urteil v o m 1 3 . Juni 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
E-34/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im September (...) (zum zweiten Mal) und reiste am 13. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 15. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. November 2014 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12) sowie der einlässlichen Anhörung vom 2. Februar 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A12/22) machte sie zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: (…) sei im Jahr (…) geflohen, deswegen habe man ihr die Lebensmittelkarte abgenommen und gesagt, sie solle 50‘000 Nakfa bezahlen. Weil sie den Betrag nicht habe bezahlen können, habe sie Eritrea zum ersten Mal Ende (…) verlassen. Circa im März (…) sei sie zusammen mit anderen Personen von (…) nach Eritrea repatriiert worden. Dort sei sie ein paar Tage inhaftiert und befragt worden. Die eritreischen Behörden hätten ihre Adresse notiert und ihr sodann einen Passierschein ausgehändigt. Sie sei nach Hause zu ihrer Familie gegangen und habe abgewartet. Vor ihrer zweiten Ausreise aus Eritrea habe sie in ihrer Abwesenheit einen behördlichen Brief erhalten. Ihr Vater habe diesen entgegengenommen und die Kinder ihres Bruders hätten sie über den Erhalt des Schreibens informiert. Sie habe sich dann nicht weiter darum gekümmert und habe das Schreiben nicht sehen wollen. Sie habe sich fortan aber immer wieder bei ihrer Schwester oder Tante aufgehalten. Es sei nach ihr sowohl bei ihr zu Hause als auch bei ihrer Schwester gesucht worden. Sie vermute, dass man sie als Bestrafung für die illegale Ausreise zum Militärdienst habe schicken oder sie habe in Haft nehmen wollen. Vor diesem Hintergrund, und weil sich das Leben in Eritrea nicht verbessert habe, habe sie Eritrea im September (…) erneut verlassen. Ihre Familie habe wegen ihrer Ausreise keine Probleme gehabt (vgl. A4/6f.; A12/7ff.). B. Mit Verfügung vom 29. November 2016 – am 2. Dezember 2016 eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 1), wies ihr Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). C. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim
E-34/2017 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Die Entscheidung über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer amtlichen Rechtvertretung wurde auf später verschoben. E. Mit Eingabe vom 29. März 2017 nimmt die Beschwerdeführerin auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 Bezug. Es werden insbesondere die Gründe angeführt, aufgrund derer die Beschwerdeführerin ein „geschärftes Profil“ gemäss dieser neuen Rechtsprechung aufweise. F. Am 2. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin sodann ein Bestätigungsschreiben des „(…)“ vom 10. April 2017 zu den Akten, welches von ihrem exilpolitischem Engagement zeuge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-34/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In den formellen Beschwerdebegehren werden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin beantragt. Aus der Beschwerdebegründung geht indes deutlich hervor, dass die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) nicht Gegenstand der Überprüfung sein soll, selbst wenn im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise als subjektiver Nachfluchtgrund mehrmals der Begriff „asylrechtlich“ oder „asylrelevant“ verwendet wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-34/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM einerseits aus, die geschilderten Vorkommnisse nach der Repatriierung der Beschwerdeführerin aus (...) würden aufgrund mangelnder Intensität weder asylrelevante Verfolgungshandlungen darstellen noch könne man gestützt auf diese auf eine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung schliessen. Auch die illegale Ausreise alleine, deren Glaubhaftmachung zudem in Zweifel gezogen werde, stelle keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Tatsache dar (vgl. E. 4.1.1 unten). Den Fluchtgrund für die zweite Ausreise, namentlich den Erhalt eines behördlichen Schreibens und die behördliche Suche nach ihr, erachtete das SEM andererseits als nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 4.1.2 unten). 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie sei wegen ihrer ersten Flucht aus Eritrea von den dortigen Behörden nicht bestraft worden. Sie sei während der kurzen Haft von den eritreischen Behörden lediglich befragt worden. Danach sei ihr nichts mehr widerfahren und sie sei bis zu ihrer zweiten Ausreise zu Hause geblieben. Damit handle es sich beim vorgebrachten Verhalten der eritreischen Behörden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea im März (...) lediglich um Schikanen, welche die in Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erfüllen würden. Insbesondere müsse auch davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden im Zusammenhang mit der vorgebrachten Flucht (...) bei ihrer Rückkehr ins Land und danach anders gegen sie vorgegangen wären, hätten sie sie deswegen belangen wollen. Somit würden sich auch keine Anzeichen dafür ergeben, dass sie aufgrund der vorgebrachten Flucht (...) einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche zu befürchten hätte. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei, ihre vorgebrachte militärische Einberufung gemäss den nachfolgenden Erwägungen vielmehr nicht glaubhaft sei. Da sie demnach nicht gegen die „Proclamation on National Service von 1995“ verstossen habe, und ihren Akten nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr
E-34/2017 nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. Zudem sei vermerkt, dass ihre vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea auch nicht glaubhaft sei. Es erstaune nämlich, dass sie gemäss ihrer Darstellung während mehrerer Tage zu Fuss im Grenzgebiet zum (...) unterwegs gewesen sei, sie sich sogar verlaufen habe, aber nie kontrolliert worden sei, obwohl sie angegeben habe, es gebe in diesem Grenzgebiet Strassenkontrollen und die eritreische Armee sei präsent. 5.1.2 Betreffend den Erhalt eines behördlichen Schreibens als Grund für die zweite Ausreise führte das SEM weiter aus, die diesbezügliche Darstellung sei widersprüchlich ausgefallen. So habe sie an der BzP zu Protokoll gegeben, sie habe einen Brief erhalten, gemäss welchem sie nach (...) habe gehen müssen (A4/7). Anlässlich der Anhörung habe sie erklärt, sie habe den Brief nie selber in der Hand gehabt beziehungsweise gesehen und sich nicht weiter darum gekümmert (A12/12). Auf den Widerspruch angesprochen habe sie erklärt, sie könne sich nicht erinnern, dass sie dies an der BzP ausgesagt habe (A12/17). Widersprüchlich seien auch ihre Aussagen zur bestimmenden Ausreisemotivation gewesen. So habe sie diesbezüglich einerseits den Erhalt des behördlichen Schreibens und andererseits die nicht verbesserte allgemeine Lage in Eritrea, mangelnde Arbeit und ein fehlendes „richtiges Zuhause“ erwähnt (A12/7 und 14). Sie habe zudem weder konkrete Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts des besagten behördlichen Schreibens gemacht (A12/13) noch das zur Frage stehende Schreiben, das die bestehenden Unstimmigkeiten allenfalls hätte auflösen können, zu den Akten gereicht. Insgesamt seien die entsprechenden Angaben also unsubstantiiert gewesen. Die an der Anhörung geltend gemachte behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin (A12/12 und 18) habe sie zudem an der BzP nicht erwähnt (A4/9). Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben zu betrachten, zumal angesichts einer solchen angeblichen behördlichen Suche es nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich dessen ungeachtet weiterhin zu Hause aufgehalten habe (A12/12f.). Ihre Vorbringen betreffend den Erhalt eines behördlichen Schreibens und eine behördliche Suche würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 5.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Vorinstanz habe es unterlassen, die drohende asylrelevante Verfolgung wegen
E-34/2017 Dienstverweigerung mit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen. Wie das britische “Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)” in seinem wegweisenden Entscheid „MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)” vom 24. Oktober 2016 nämlich festgehalten habe, drohe eritreischen Staatsangehörigen im militärdienstpflichtigen Alter bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgung wegen Dienstpflichtverweigerung. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil wird argumentiert, dass die sich im militärdienstpflichtigen Alter befindliche Beschwerdeführerin nicht unter die wenigen Ausnahmen falle, welche in Eritrea von der Militärdienstpflicht befreit seien. Sie habe eine Rekrutierung für den Dienst lediglich durch den Aufenthalt im Ausland verunmöglicht. Sie werde in Eritrea bei einer Rückkehr als Dienstverweigerin behandelt werden. Das Risiko, deswegen verfolgt zu werden, bestehe selbst bei tatsächlicher oder geplanter Bezahlung der Diasporasteuer und der Erklärung des Bedauerns. Rückkehrern aus dem Ausland drohe die gleiche Bestrafung wie Landsleuten, die sich vor Ort (in Eritrea) der Rekrutierung entzogen hätten oder desertiert seien. Diese Bestrafung sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert. Die grosse Mehrheit aller Dienstverweigerer und Deserteure sei davon betroffen. Die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu den privilegierten Kreisen, die einer Bestrafung entgehen könnten. Es müsse jederzeit mit schwersten Menschenrechtsverletzungen gerechnet werden. Personen, die begründete Furcht hätten, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Der nicht glaubhaft gemachten illegalen Ausreise, welche zudem nicht asylrelevant sei, wird entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin, entgegen der vorinstanzlichen Vorhaltung, ihre illegale Ausreise in sich schlüssig ausgeführt habe und ihre Vorbringen sich durch Detailkenntnisse und Realkennzeichen auszeichnen würden. Zudem wird betreffend die vom SEM vollzogene Praxisänderung zur Republikflucht angeführt, diese sei nicht haltbar, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und zudem von der (damals) gültigen Rechtsprechung abweiche. In der Eingabe vom 29. März 2017 wird unter Bezugnahme auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht bestrittene Rückführung aus (...) nach Eritrea im Jahr (...) nachweislich bereits auf dem Radar der eritreischen Behörden gewesen und als illegal Ausgereiste und Zurückgeschaffte registriert worden sei. Die Folgen der ersten Rückführung aus (...) seien zwar tatsächlich relativ „glimpflich“ gewesen, sei sie doch nach einer kurzen Inhaftierung entlassen worden. Mit ihrer zweiten illegalen Ausreise aus Erit-
E-34/2017 rea habe sie aber in den Augen des eritreischen Regimes definitiv ihre „Illoyalität“ gegenüber dem Regime bewiesen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden ihr bei einer erneuten Rückführung nach Eritrea keine „zweite Chance“ gewähren würden. Zudem habe sie ihre klar regimefeindliche Einstellung durch ihren Beitritt zur Oppositionspartei (...) im November 2014 und ihrer Teilnahme an der medienwirksamen Kundgebung gegen das Regime vom (…) in (...) zum Ausdruck gebracht. Unter Hinweis auf den Bericht der EASO („European Asylum Support Office“, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 29) wird festgehalten, dass im Moment nicht bekannt sei, inwieweit das eritreische Regime oppositionelle Parteien und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz überwachen lasse, sei dies durch eigens für diese Aufgabe eingeschleuste Spitzel oder durch regimetreue Angehörige der älteren Fluchtgeneration. Als einfaches Mitglied der (...) verfüge die Beschwerdeführerin zwar über ein relativ unauffälliges Profil. Angesichts der Bedeutung der eritreischen Diaspora für das finanzielle und politische Überleben des Regimes müsse aber davon ausgegangen werden, dass dieses dementsprechend flächendeckende Überwachungsaktivitäten auch in der Schweiz vornehme, um die politische Kontrolle über die eritreische Diaspora zu gewährleisten. Es sei daran zu zweifeln, dass das eritreische Regime bei Rückführungen Unterschiede zwischen einfachen Parteimitgliedern und Parteikadern von Oppositionsparteien mache. Das eritreische Regime dulde innerhalb seines Staatsgebiets keinerlei abweichende politische Meinungen. Die Beschwerdeführerin weise nach dem oben Gesagten mehrere Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Urteils D-7898/2015 aus, die sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse. 6. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage können die oben erwähnten, vom SEM aufgezeigten, Widersprüche im Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen – der Erhalt eines behördlichen Schreibens und die behördliche Suche nach ihr – vollumfänglich bestätigt werden. Zudem kann dem Anhörungsprotokoll entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf diese Widersprüche angesprochen worden ist, indes diese in der Folge nicht überzeugend aufzulösen vermocht hat (A12/17 F145f.). Den aufgeführten Widersprüchen wird in der Beschwerdeschrift auch nichts entgegengehalten. Unwidersprochen bleiben auch die vorinstanzlichen Vorhaltungen zum nicht nachvollziehbaren Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf die Zitierung der allgemeinen Erkenntnisse des oben genannten Urteils des britischen Upper Tribunal vom 24. Oktober 2016 und
E-34/2017 deren Übertragung auf den vorliegenden Fall. Diese Vorgehensweise verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem (in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen) Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 erwogen hat, dass die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nicht asylrelevant sei, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. ebd. E. 5.1). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 29. November 2016 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.2 Die Ausführungen in der Eingabe vom 29. März 2017 zur Flüchtlingseigenschaft begründenden Relevanz der Vorbringen setzen ebenfalls voraus, dass der Fluchtgrund für die zweite Ausreise von der Beschwerdeführerin glaubhaft vorgetragen worden wäre. Aufgrund der in der Tat widersprüchlichen und unsubstantiierten Schilderung dieses Fluchtgrundes gelangt das Gericht indes zum Ergebnis, dass der Erhalt eines behördlichen Schreibens und die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft erscheinen. Daran vermag auch der Hinweis auf die (unbestrittene) Tatsache der Rückführung der Beschwerdeführerin nach Eritrea im März (...) nichts zu ändern. So ist den anlässlich der BzP und der Anhörung gemachten Aussagen lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (einige Tage) inhaftiert gewesen sei, indes die Zeit im Gefängnis „nicht so streng“ gewesen sei (A4/10 F90). Sie sei befragt und ihre Adresse sei notiert worden, und man habe ihr schliesslich den Passierschein ausgehändigt (A4/10 und A12/8 ff.). Mitnichten wird mit diesen Aussagen belegt, dass die Beschwerdeführerin „auf dem Radar der eritreischen Behörden gewesen sei und als illegal Ausgereiste und Zurückgeschaffte registriert gewesen sei“. Vielmehr deuten insbesondere die fehlenden Sanktionen bei der Rückkehr aus (...) darauf hin, dass keine unmittelbare Bestrafung in Form einer Inhaftnahme oder eines Einzuges der Beschwerdeführerin in den Militärdienst drohte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung erweisen sich somit als unbeachtlich. 6.3 Somit ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass eine drohende Bestrafung oder ein Einrückungsaufgebot zum Militärdienst im Jahr (...) in Eritrea tatsächlich nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ebenfalls zu bestätigen sind somit die Erwägungen des Staatssekretariats, soweit sie eine
E-34/2017 begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea verneinen. Zusammenfassend ist sowohl von der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als auch von einer fehlenden aktuellen begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen, zumal in der Beschwerde die Nichtgewährung des Asyl nicht angefochten wurde (vgl. E. 3 oben).
6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea beziehungsweise wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E-34/2017 7.3 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. Auf Beschwerdeebene bringt sie zudem vor, sie betätige sich exilpolitisch und sei seit dem 12. November 2014 offizielles Mitglied der exilpolitischen Oppositionsorganisation (...). In diesem Zusammenhang habe sie an der am (…) in (...) durchgeführten exilpolitischen Demonstration gegen das eritreische Regime teilgenommen. Am 2. Mai 2017 reichte sie ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der (...) ein. 7.4 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des oben mehrfach erwähnten Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist gemäss dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5). 7.6 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren – entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung – nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, sie habe vor ihrer Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst gehabt, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Nachdem sie im März (...) nach Eritrea zurückkehrte, hatte sie dort keine Sanktionen in einem asylrelevanten Umfang erlitten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden,
E-34/2017 dass die Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer Repatriierung bei den eritreischen Behörden als missliebige Person erschien. Betreffend der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten ist festzustellen, dass der angeblich bereits im November 2014 erfolgte Beitritt zur Oppositionsorganisation (...) anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2016 mit keinem Wort erwähnt wurde. Das Bestätigungsschreiben der Organisation nimmt zudem keinerlei Bezug auf Mitgliedschaft, Stellung oder Aufgaben der Beschwerdeführerin innerhalb der (...). Es bestätigt lediglich die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abweisung ihres Asylgesuches, bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile zugefügt werden könnten. Sowohl Form und Inhalt deuten auf ein reines Gefälligkeitsschreiben hin. Aus der einzelnen Foto, die an einer Demonstration gegen das eritreische Regime in (...) am (…) entstanden sei (und auch erst auf Beschwerdestufe eingereicht wird) kann ebenfalls offensichtlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes exilpolitisches Engagement abgeleitet werden. Insgesamt erscheinen die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass) somit nicht glaubhaft. Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenbleiben. 7.7 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 (auch nicht unter dem Blickwinkel von Art. 54 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-34/2017 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Vorab ist das mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 auf später verschobene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln. Nach dem oben Ausgeführten war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auszugehen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem mit der am 29. Dezember 2016 eingereichten Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2016 belegt und eine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist nicht eingetreten. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es werden trotz des vorliegenden Verfahrensausganges keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Folgerichtig wird gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin, da sie die geforderten beruflichen Qualifikationen von Art. 110a Abs. 3 AsylG aufweist, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
E-34/2017 VGKE). Die rubrizierte Rechtsvertreterin hat am 29. März 2017 eine ergänzte Honorarnote eingereicht. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die dort aufgeführte Spesenpauschale praxisgemäss nicht zu entschädigen ist. Der angegebene Stundenansatz übersteigt ferner den oben genannten praxisgemässen Rahmen für die amtliche Vertretung, weshalb er auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Schliesslich erweist sich der zeitliche Aufwand von insgesamt 12.75 Stunden nicht als vollumfänglich angemessen für die knapp 14-seitigen Rechtsschriften (inkl. Eingabe vom 29. März 2017) und ist entsprechend auf 10 Stunden zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit der notwendige Aufwand als Honorar im Umfang von Fr. 1‘620.– (inkl. MwSt.) zu entrichten. Entsprechend ist die Rechtsvertreterin aufzufordern, dem Gericht ihre Zahladresse mitzuteilen. (Dispositiv nächste Seite)
E-34/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der mandatierten Rechtsvertreterin werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘620.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan