Abtei lung V E-3398/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juli 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3398/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. Februar 2009 für sich und seine Familie um politisches Asyl in der Schweiz und sinngemäss um Bewilligung der Einreise ersuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, sein ältester Sohn, E._______, sei am 21. August 2008 in F._______ von Unbekannten erschossen worden, dass es sich bei den Tätern vermutlich um Armeeangehörige handle und sie seinen Sohn wegen dessen mutmasslicher Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) getötet hätten, dass der Fall der Ermordung seines Sohnes vor dem Magistrate Court in G._______ hängig sei und das Gericht die Polizei in der Sache mit weitergehenden Ermittlungen betraut habe, dass die Armee nun auch den zweitältesten Sohn, H._______, verfolge und darüber hinaus die ganze Familie grundlos schikaniert, erniedrigt und eingeschüchtert werde, dass er aufgrund der Bedrohungslage seiner Arbeit als Bauer nicht mehr nachgehen könne, seine Familie deshalb in Armut lebe und seine jüngsten Kinder die Schule nicht mehr besuchen könnten, dass er in der Beilage beglaubigte Kopien der Gerichtsprotokolle zusammen mit entsprechenden Übersetzungen ins Englische ins Recht legte, dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2009 aufforderte, bis zum 6. April 2009 seine Fluchtgründe, die bisher unternommenen Schutzvorkehrungen sowie mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen detailliert darzulegen, allfällige Beweismittel und Kopien der Identitätspapiere einzureichen sowie fremdsprachige Dokumente übersetzen zu lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. März 2009 detailliert und chronologisch die erlittenen Übergriffe seit Oktober 2007 auflistete, dass er darüber hinaus geltend machte, seine Familie werde ver- E-3398/2010 dächtigt, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten, weshalb sie von der srilankischen Polizei und der Armee verfolgt würden, dass sie ihren Wohnsitz in I._______, F._______ (Jaffna District) aufgrund der Nachstellungen der Armee im Oktober 2008 verlassen hätten, sich in der Folge bis Dezember 2008 in J._______ und danach in K._______ aufgehalten hätten, bevor sie im Januar 2009 nach Colombo gezogen seien, dass sie auch in Colombo unter den Repressalien der Sicherheitskräfte zu leiden hätten, sie über keine Mittel verfügen würden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sie deshalb gezwungen seien, unter erbärmlichen Bedingungen zu leben, dass er die schweizerischen Behörden ersuche, ihm und seiner Familie aus humanitären Gründen zu ermöglichen, das Land zu verlassen, dass er in der Beilage Kopien verschiedener Beweismittel mitsamt englischen Übersetzungen zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch die Schweizer Botschaft vom 20. Juli 2009 in Ergänzung seiner schrift lichen Vorbringen aussagte, er sei nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei gewesen, was auch für seine Söhne gelte, dass sein ältester Sohn die LTTE im Jahre 2004 mit Essen versorgt habe, und seine Söhne nie aufgefordert worden seien, sich der Bewegung anzuschliessen, dass er am 8. September 2008 in F._______ von der Armee verhaftet, während einer Stunde festgehalten, befragt und danach wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er von der Armee verfolgt werde, da er vor Gericht ausgesagt habe, Militärangehörige hätten seinen Sohn erschossen, dass Soldaten zwei Wochen später seine Tochter angehalten und geschlagen hätten, weshalb diese fortan den Schulunterricht nicht mehr besucht habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Ver- E-3398/2010 fügung vom 30. März 2010 (Eröffnungsdatum unbekannt) ablehnte und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und das Land befinde sich seither wieder unter Regierungskontrolle, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffen um isolierte Ereignisse handle, welche in F._______ stattgefunden und die Beschwerdeführenden seit ihrem Wegzug nach Colombo keine Probleme oder Verfolgung erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer schliesslich kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, weshalb er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht erfülle, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (Eingangsdatum Botschaft und Bundesverwaltungsgericht 12. Mai 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihnen das nachgesuchte Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss ergänzend vorbrachte, die Lebensumstände in Sri Lanka hätten sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht verbessert und wegen Belästigungen durch die Armee sei er mit seiner Familie von Colombo nach K._______ umgesiedelt, wo seine Töchter jedoch bereits wieder von der Armee belästigt worden seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, E-3398/2010 SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zu Gunsten der Beschwerdeführenden von der fristgerechten Beschwerdeerhebung ausgegangen wird, weshalb auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-3398/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM seinen Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begründet und die Glaubhaftigkeit derselben nicht bestritt, dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden und lediglich geringe Beeinträchtigungen dazu nicht genügen, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will, dass im Einzelfall festzulegen ist, wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist, dass bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, die gesetzliche Vermutung gilt, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen, dass sich das Kriterium der hinreichenden Intensität bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist, dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht, dass der durch den Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck gemäss der schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich ist, wenn die Massnahmen und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv unzumutbar erscheinen lassen, wobei Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der statt- E-3398/2010 gefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, dass auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge nannten Motive erfolgen muss (vgl. zum Ganzen: ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75 ff.), dass der Beschwerdeführer aussagte, er und seine Familie hätten seit ihrer Ankunft in Colombo – abgesehen von den allgemeinen Sicherheitskontrollen – keine Probleme gehabt (vgl. Befragungsprotokoll S. 10), dass er weiter zu Protokoll gab, er habe sich und seine Familie bei der Polizei in Colombo registrieren und danach die Registrierung jeden Monat erneuern lassen, letztmals am (...) Juli 2010 (vgl. a.a.O. S. 13), dass er in seinem Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 18. März 2009 geltend machte, es sei ihnen nicht möglich in Colombo ein Erwerbseinkommen zur Deckung ihres Lebensunterhalts zu erzielen, weshalb sie unter erbärmlichen Umständen leben müssten, und sie zudem unter den regelmässigen Kontrollen der Sicherheitskräfte zu leiden hätten, dass sich die Lage in Colombo – trotz der nach wie vor hohen Präsenz der Sicherheitskräfte – seit der Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verbessert hat und viele Checkpoints abgebaut sowie Strassen für den Verkehr freigegeben wurden, dass die Sicherheitskontrollen in Colombo einen Grossteil der dort ansässigen tamilischen Bevölkerung betreffen und keine konkreten Hinweise bestehen für eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres mehr als sechsmonatigen Aufenthalts bei den Behörden in Colombo registrieren und diese Registrierung erneuern lassen konnten, was den Schluss zulässt, diese stünden nicht im Fokus der dortigen Sicherheitskräfte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, im Rahmen der Sicherheitskontrollen erlittenen Eingriffe (Befragung zum Aufenthalt in E-3398/2010 Colombo) zu wenig intensiv sind, um als asylrelevant angesehen zu werden, dass insbesondere weder die angeführten Schwierigkeiten finanzieller Natur, noch der Verweis auf die unsichere Lage im Norden Sri Lankas geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dass auch dem auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden wegen Belästigungen durch die Armee von Colombo nach K._______ umgezogen und die Töchter dort bereits wieder von der Armee belästigt worden seien, aufgrund fehlender Intensität keine Asylrelevanz zukommt, dass die Beschwerdeführenden auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung haben glaubhaft machen können, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnten, und es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf ihre weiteren Vorbringen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass auch die verschiedenen von den Beschwerdeführenden beigebrachten Beweismittel nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, zumal sie keine konkreten Hinweise enthalten für eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung, dass die Vorinstanz demnach zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert hat, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf deren Erhebung zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). E-3398/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 9