Abtei lung V E-3395/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3395/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und aus Zakho, Provinz Dohuk stammend, am 19. Oktober 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2000 das Asylgesuch abwies und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Mai 2000 die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2005 die angefochtene Verfügung teilweise – soweit es den Vollzug der Wegweisung betraf – in Wiedererwägung zog und wegen damaliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 4. Januar 2006 die Beschwerde, soweit nicht gegenstandlos geworden, zurückgezogen hatte, dass die damals als Beschwerdeinstanz zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 10. Januar 2006 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2007 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme einräumte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 4. Dezember 2007 vernehmen liess und bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf diese zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2008 die mit Verfügung vom 18. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhob, da sich der Vollzug der Wegweisung zum aktuellen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweisen würde, E-3395/2008 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, mithin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, da die Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen nicht zumutbar oder nicht zulässig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2008 aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Juni 2008 fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-3395/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Fragen bilden, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. April 2008 zutreffend festgehalten hat, die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme neu geltend gemachte Bedrohung sei einerseits im wiedererwägungsrechtlichen Sinn als verspätet vorgebracht zu erachten und andererseits in Würdigung der Gesamtumstände als blosse Behauptung ohne hinreichende Grundlage zu werten, E-3395/2008 dass auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe im Abgleich zu den Erwägungen der Vorinstanz nicht überzeugend ausfallen, dass in der Tat nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer die nun neu vorgebrachten Sachverhalte erst im Rahmen des Verfahrens der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend macht, falls sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, zumal die eingereichten Vorladungen aus dem Jahre 2002 und der eingereichte Zeitungsartikel aus dem Jahre 2004 stammen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe bis anhin keinen Anlass gesehen, diese Sachverhalte vorzubringen, und dies erst recht nicht, nachdem er in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, nicht stichhaltig erscheinen, dass die vor dem BFM geltend gemachten neuen Vorbringen als umso weniger nachvollziehbar und glaubhaft gelten müssen, als er sich im Anschluss an die Gewährung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen der Beschwerderückzugs-Anfrage zu der nun angeblichen lebensbedrohlichen Gefährdung mit keinem Wort vernehmen liess, sondern vielmehr schriftlich den Beschwerderückzug bestätigte, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht der nun neu vorgebrachte Sachverhalt auch nicht hinreichend substanziiert und plausibel gemacht wurde, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4), E-3395/2008 dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im Wesentlichen teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-3395/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt sind, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, das BFM habe sich nicht zu seiner guten Integration in der Schweiz geäussert und jedenfalls sollte ihm die Möglichkeit gewährt werden, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen, dass der Vorhalt gegenüber dem BFM unbegründet ist, da ein entsprechender Antrag von der zuständigen kantonalen Behörde auszugehen hat, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den kantonalen Behörden ein entsprechendes Gesuch einzureichen. (Dispositiv nächste Seite) E-3395/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8