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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2026 E-339/2024

June 25, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,740 words·~14 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-339/2024

Urteil v o m 2 5 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023.

E-339/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 12. Dezember 2022 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 29. August 2023 eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Kurde aus dem Iran. Aufgrund seiner Ethnie habe er im Iran Diskriminierungen und Gewalt erlebt. Um nicht Militärdienst leisten zu müssen, sei er im Alter von (…) Jahren in den Irak gezogen, wo er von 2006 bis 2022 gelebt habe. Er habe den Iran illegal verlassen. Von 2007 bis 2011 habe er (…) an der Universität B._______ studiert, danach sei er als Berater am Institut «(…)» tätig gewesen. Im Jahr 2012 habe er als (…) im Spital von C._______, im irakischen Kurdistan, gearbeitet. Sein Vater habe seine Schwester D._______, als diese noch nicht einmal elf Jahre alt gewesen sei, gezwungen einen älteren Mann im Irak zu heiraten. Von Beginn ihrer Ehe an habe seine Schwester Eheprobleme gehabt. Im Jahr 2020 habe er (der Beschwerdeführer) ihr geholfen, einen Anwalt zu finden, um ihre Scheidung vorzubereiten. Seine Schwester sei nach E._______ zurückgekehrt, um bei ihrem Vater zu leben, obwohl dieser auch gewalttätig gewesen sei. Der letzte Kontakt zu seinem Vater habe im Rahmen der Trauerfeier für seine verstorbene Schwester F._______ am (…) 2020 per Telefon stattgefunden. Da er sich in ihrem Scheidungsverfahren auf die Seite seiner Schwester D._______ gestellt habe (die Ehe sei im […] 2021 geschieden worden), habe ihm sein Vater gedroht, ihn umzubringen, weil er Schande über die Familie gebracht habe. Er habe seither keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Ex-Mann seiner Schwester und dessen Bruder, der Peshmergha – ein Mitglied der irakischen PDK (Demokratischen Partei Kurdistans) – sei, hätten begonnen, ihn zu bedrohen und ihm die Schuld für die Scheidung zu geben. Manchmal seien sie an seinem Arbeitsplatz im Spital erschienen, um ihn zur Rede zu stellen, was ihm Probleme mit dem Direktor

E-339/2024 eingebracht und seinem Ruf im Spital geschadet habe. Er sei auch einmal vom Bruder des Ex-Mannes und seinen Freunden mit einer Waffe bedroht worden, woraufhin er bei der Dienststelle Asayesh Anzeige erstattet habe. Der anwesende Mitarbeiter habe sich jedoch auf die Gegenseite gestellt, ihn beleidigt und ihm gedroht, wenn er das Problem nicht selbst irgendwie löse, werde man ihn töten. Im Frühling 2022 habe der Vater seine Schwester D._______ erneut zwangsverheiraten wollen und sie einem viel älteren, bereits verheirateten Mann versprochen. Seine Schwester habe deshalb einen Suizidversuch unternommen. Dies habe ihn (den Beschwerdeführer), der bereits eine Schwester verloren habe, zur Entscheidung bewegt, gemeinsam mit seiner Schwester zu fliehen. Im (…) 2022 habe er seine Arbeitsstelle gekündigt, sein Auto und seine Möbel verkauft und einen Schlepper kontaktiert. Anfangs (…) sei er in den Iran gereist, habe dort seine Schwester D._______ wiedergetroffen und das Land direkt nach Russland verlassen. Anschliessend seien sie mit einem Auto nach G._______ gefahren, wo sie drei oder vier Monate in der Wohnung des Schleppers verbracht hätten, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. Er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch aktiv. B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Shenasnameh im Original ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Diplom der B._______ University- C._______ sowie diverse weitere Ausbildungsnachweise, sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der (…), ein (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3, S. 4). C. Am 4. September 2023 wies das SEM die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (eröffnet am 15. Dezember 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 5. Dezember 2022 ab sowie ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM vom

E-339/2024 8. Dezember 2023 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt. Zudem seien die Verfahrensakten der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen und das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Schwester zu sistieren. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Zudem erwog sie, dass über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei. G. Die Vorinstanz liess sich am 6. Februar 2024 (fälschlicherweise datiert auf den 6. Januar 2024; Eingang BVGer: 9. Februar 2024) vernehmen. H. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen kantonalen Stelle zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Ozan Polatli als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. J. Der Beschwerdeführer replizierte (nach gewährter Fristerstreckung) mit Eingabe vom 20. März 2024 und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.

E-339/2024 K. Am 9. August 2024 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Aktennotiz zu einem Treffen mit (…) vom 6. August 2024, gemäss welcher die (…)-Vertreterinnen und Vertreter dem SEM Ausweiskopien von iranischen Asylsuchenden – mitunter des Beschwerdeführers – übergaben, bei denen es sich nach Auskunft der (…) um besonders aktive beziehungsweise gefährdete Mitglieder der Partei handle. L. Das Verfahren wurde am 6. Januar 2025 aus organisatorischen Gründen auf Richter Kaspar Gerber übertragen. M. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 4. Juni 2026 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. N. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für Asylentscheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe. Die Vorinstanz ersuchte das Gericht, sie erneut zu einer Vernehmlassung im vorliegenden Fall einzuladen, wenn sie die Entscheidtätigkeit für alle iranischen Asylgesuche wieder aufgenommen habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der

E-339/2024 Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer würden im Irak ernsthafte Nachteile drohen, da er von der Familie des Ex-Mannes seiner Schwester bedroht werde. Im Iran werde er von seinem eigenen Vater mit dem Tod bedroht. Dort gelte er auch als Militärdienstverweigerer. Zudem würden Kurden im Iran massiv verfolgt. Der Iran führe Krieg gegen die Kurden im Irak. Da er 17 Jahre lang im Irak gelebt habe, werde man davon ausgehen, dass er für den Irak gegen den Iran gekämpft habe. Er sei exilpolitisch aktiv und habe an diversen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen, über die im Fernsehen ([…] und […]), auf Webblogs oder in den Sozialen Medien berichtet worden sei. Zudem sei notorisch, dass der iranische Geheimdienst bei Demonstrationen vor Ort Aufnahmen mache und die Teilnehmenden mittels Gesichtserkennung identifiziere. 6. 6.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechtern-

E-339/2024 der Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 6.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 6.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere

E-339/2024 Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei

E-339/2024 dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften und den eingereichten Beweismitteln, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7.3 Das Rechtsbegehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Schwester beziehungsweise um Beizug ihrer Verfahrensakten sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 1'500.– auszurichten. 8.3 Mit dieser Kostenregelung sind die dem Beschwerdeführer gewährte unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024) aufgrund der Subsidiarität gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-339/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Rahel Schöb

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