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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2009 E-3386/2006

November 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,582 words·~18 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-3386/2006/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3386/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, Angehörige der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), gelangte am (...) in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die summarische Erstbefragung fand am 21. August 2001 statt. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss ihren Angaben gemeinsam mit ihren Ehemann und den beiden Kindern die Türkei. Während der Reise hätten sich die Familienangehörigen aus den Augen verloren. Gemäss Akten reiste der Ehemann am (...) mit dem älteren Kind in die Schweiz ein und stellte ebenfalls ein Asylgesuch. Das Bundesamt erfasste die beiden Asylgesuche unter dem gemeinsamen Dossiernummer N (...) und erliess in der Folge eine Verfügung betreffend die ganze Familie (vgl. nachfolgend Bst. C). A.b Am 19. September 2001 führte das Bundesamt mit der Beschwerdeführerin eine direkte Anhörung durch. Im Anschluss an die Anhörung vom 19. September 2001 musste die Beschwerdeführerin hospitalisiert werden. Am 5. Oktober 2001 reichte sie den entsprechenden ärztlichen Bericht C._______ vom 3. Oktober 2001 zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin zur Übersetzung eines eingereichten, in türkischer Sprache verfassten, Zeitungsartikels auf. Zudem wurde sie aufgefordert, aktuelle Informationen zu ihrer gesundheitlichen Situation beizubringen. A.d Am 26. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatsübernahme mit. Zusätzlich liess er der Vorinstanz eine Erklärung der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2004 betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen. Ausserdem reichte er eine auszugsweise Übersetzung des Zeitungsartikels zu den Akten und führte aus, mit diesem Artikel könne die Beschwerdeführerin belegen, dass ihr Cousin D._______ im (...) getötet worden sei. E-3386/2006 A.e Am 18. März 2004 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin eine weitere Befragung im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie einer Hilfswerkvertretung durch. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei selber politisch nicht aktiv gewesen, habe aber jeweils an den 1. Mai- und an den Nevroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Ihr Ehemann sei Mitglied der Kurdenpartei HADEP gewesen. Er sei oft von der Polizei mitgenommen worden; in der Nacht habe man sie telefonisch belästigt. Da sie in E._______ nicht zur Ruhe gekommen seien, sei die Familie nach B._______ umgezogen. Der Ehemann sei zuvor noch in F._______ gewesen, wo er ebenfalls einige Male von der Polizei mitgenommen worden sei. Auch Angehörige ihrer grossen Verwandtschaft seien des Öftern festgenommen worden. Im Jahr (...) sei ihr Ehemann in G._______ bei einem Ausreiseversuch erwischt und (...) worden. Sie wisse nicht, ob es zu einem Verfahren gekommen sei. Im Jahr (...) sei ein weiterer Cousin, H._______, in I._______ umgekommen. Ihr Ehemann und der Vater dieses Cousins hätten den Leichnam abholen wollen, seien dabei jedoch festgenommen worden. In der selben Nacht seien Polizisten zur Beschwerdeführerin nach Hause gekommen, hätten sie befragt und auf den Kopf geschlagen. Seither habe sie gesundheitliche Probleme. Durch diese und weitere Festnahmen hätten die Nachbarn in B._______ erst von ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden erfahren und angefangen, die Familie zu schikanieren. Auch die mit dem Tod des zweiten Cousins eingesetzten behördlichen Belästigungen hätten angedauert; die Beschwerdeführerin sei zwar nicht mehr geschlagen aber – insbesondere telefonisch – bedroht und belästigt worden. Bei der zweiten Befragung durch das Bundesamt führte die Beschwerdeführerin neu aus, sie sei als (...) von einem Unbekannten vergewaltigt worden, der sich als Polizist ausgegeben und sie mit einer Pistole bedroht habe. Dieses Erlebnis habe sie nie jemandem erzählt. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie eigentlich nie heiraten wollen; die Familie habe dennoch die Heirat mit ihrem Ehemann arrangiert. In der E-3386/2006 Türkei habe sie mit ihm aber gut gelebt. Erst in der Schweiz sei sie krank geworden und könne ihren familiären und ehelichen Pflichten nicht mehr nachkommen. B.b Mit Schreiben vom 19. März 2004 ersuchte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. Diese Frist wurde am 22. April 2004 und erneut am 13. Mai 2004 antragsgemäss erstreckt. Am 4. Juni 2004 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 31. Mai 2004 zu den Akten reichen und ersuchte um dessen Berücksichtigung im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 – eröffnet am 6. Juli 2004 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab; dieses vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 5. August 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen formellen Mängeln, die Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung verbunden mit der Weisung, über die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen in zwei separaten Verfügungen zu entscheiden. Eventuell sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen, richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E-3386/2006 E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2004 verfügte die vormals zuständige Instruktionsrichterin auf Antrag des Rechtsvertreters die Eröffnung zweier separater Beschwerdeverfahren und stellte die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme zu. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 30. Juni 2004 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2004 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin liess sich am 9. November 2004 durch ihren Rechtsvertreter dazu vernehmen. G. Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter angezeigt, das hängige Verfahren seiner Mandantin sei per 1. Januar 2007 durch das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übernommen worden und werde durch die Abteilung V behandelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 setzte der neu zuständig gewordene Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin von der Übernahme der Verfahren in Kenntnis. Er forderte den Rechtsvertreter zudem auf, hinsichtlich der im Laufe des Asylverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführerin respektive dem Rechtsvertreter erneut die Möglichkeit geboten, sich zur Aktenlage zu äussern. Der Rechtsvertreter ersuchte am letzten Tag der angesetzten Frist um Erstreckung. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 unter anderem mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 wurde ein Arztbericht datierend vom 28. Juli 2009 zu den Akten gereicht. E-3386/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen E-3386/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen teilweise als nicht glaubhaft, teilweise als nicht asylrelevant. Beispielsweise würden die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Erlebnisse nicht mit den Angaben übereinstimmen, die sie gegenüber dem Arzt gemacht habe, bei dem sie in der Schweiz wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in Behandlung stehe. Die geltend gemachten Nachteile und behördlichen Behelligungen seien zudem auch nicht derart, dass von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden müsste. Hinsichtlich der nun 20 Jahre zurückliegenden sexuellen Misshandlung sei festzuhalten, dass diesem mangels Vorliegens des erforderlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise die Asylrelevanz abzusprechen sei. 4.2 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihren Vorbringen auf Probleme ihres Ehemannes bezieht, derentwegen sie ebenfalls unter Druck gestanden sei, ist Folgendes festzuhalten: Die diesbezüglichen Angaben des Ehemannes sind in einem separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum überprüft und in wesentlichen Teilen für unglaubhaft befunden worden. Insbesondere finden sich in den Aussagen des Ehemannes verschiedene inhaltliche und zeitliche Widersprüche und Ungereimtheiten. An dieser Stelle ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die namentlich im Zusammenhang mit der Tötung des Cousins im Jahr 1998 erlittenen Übergriffe bei den Befragungen durch die Vorinstanz und gegenüber dem behandelnden Arzt (vgl. Arztbericht vom 31. Mai 2004) nicht übereinstimmend dargelegt hat. Gegenüber dem Arzt hat sie offenbar nur von einer Festnahme des besagten Cousins sowie davon gesprochen, dass "das Paar" nachher E-3386/2006 eine unerwartete polizeiliche Hausdurchsuchung erlebt habe (vgl. a.a.O. S. 2). Davon, dass sie von den Beamten jedoch massiv auf den Kopf geschlagen worden und sie in diesem Zeitpunkt allein zu Hause gewesen sei, hat sie dem Arzt gegenüber offenbar nichts erwähnt. Weiter hat die Beschwerdeführerin bezüglich dieses Übergriffs im Jahr 1998 einmal angegeben, die Polizisten seien in Zivilkleidung in ihr Haus eingedrungen (vgl. Protokoll Bundesamt 19. September 2001 S. 8), während es einmal uniformierte Beamte gewesen sein sollen (vgl. Protokoll Bundesamt 18. September 2004 S. 3). Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin daher ihrerseits nicht glaubhaft und lassen die Vorbringen des Ehemannes jedenfalls nicht in anderem Licht erscheinen. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin wies ihrerseits auf ihre Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven und den Behörden bekannten Familie hin, reichte dazu unter anderem einen Zeitungsartikel betreffend den Tod eines Cousins im Jahr 1995 sowie verschiedene Stammbäume zu den Akten und führte aus, auch deswegen unter Druck geraten zu sein. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anlehnung an die Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen) davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als die Anzahl der Fälle abgenommen habe, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien. Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren E-3386/2006 Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch später publizierte Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2008, Turkey). Allein aus den eingereichten Stammbäumen lässt sich nicht auf eine Reflexverfolgung im genannten Sinne schliessen. Das Bundesamt hat vielmehr zutreffend ausgeführt, bloss der Umstand, dass weiter entfernte Angehörige (Cousins/Cousinen) politisch aktiv gewesen seien, lasse nicht bereits auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin schliessen. Sie weist zudem kein persönliches politisches Profil auf, weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen ist, ihr drohe wegen politischer Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder staatliche Verfolgung. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein wegen politisch aktiver – meist entfernt verwandter – Familienangehöriger in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Asyl-Verfahrensakten der Schwester der Beschwerdeführerin, J._______, beigezogen hat. Diesen ist zu entnehmen, dass die von der Schwester im Sinne einer Reflexverfolgung geltend gemachten Probleme sich vorwiegend auf die Familienangehörigen ihres Ehemannes bezogen haben und auch diesbezüglich das Vorliegen einer Reflexverfolgung rechtskräftig verneint worden ist (vgl. Verfahrensdossier N (...); die Akten dürfen als bekannt vorausgesetzt werden, da die Schwester denselben Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte). Schliesslich muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden keine Ausweisdoku- E-3386/2006 mente eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund steht ihre Identität und damit der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Familienzugehörigkeit nicht zweifelsfrei fest. 4.2.4 In einer Würdigung der gesamten vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kernfamilie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zwar offenbar wiederholt behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. Diese wenig eingriffsintensiven Nachteile sind jedoch nicht über das hinausgegangen, was die kurdische Bevölkerung in der Türkei von behördlicher Seite zu dieser Zeit mitunter erdulden musste: jedenfalls ist vorliegend nicht von individuell und gezielt gegen die Beschwerdeführerin und ihre Familie gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer zweiten Befragung durch das Bundesamt neu vorgebracht, sie sei von einem Unbekannten vergewaltigt worden. Zwischen diesem Vorfall und ihrer Ausreise im August 2001 liegen indessen 20 Jahre, weshalb der erforderliche Kausalzusammenhang fehlt. Dieses Ereignis kann daher im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuches nicht mehr als ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat und damit nicht als asylrelevant beurteilt werden. Zudem wäre auch ist kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse dargetan worden. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin Beschwerdeführerin angegeben, den Täter später nie mehr gesehen und diesen Vorfall nie jemandem mitgeteilt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin ihre aktuellen gesundheitlichen Schwierigkeiten namentlich auf diesen Vorfall sowie die Ereignisse im Jahr 1998 zurückführt und von ärztlicher Seite eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, sind diese gesundheitlichen Probleme nach dem Gesagten nicht auf asylrelevante Vorkommnisse zurückzuführen respektive können die gemachten Aussagen teilweise nicht geglaubt werden. Die Fragen der gesundheitlichen Probleme werden daher im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung Rechnung zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. nachfolgend Ziff. 6.2). 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. E-3386/2006 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form zu bejahen. Hingegen erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der persönlichen, namentlich gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als unzumutbar: Im ersten ärztlichen Bericht vom 3. Oktober 2001 C._______ wurde bei der Beschwerdeführerin eine Konversionsneurose diagnostiziert. Dem Bericht ist ausserdem zu entnehmen, dass es entsprechender medizinischer Behandlung bedarf, um die Krankheitssymptome mindestens zu lindern. E-3386/2006 Im Arztbericht vom 31. Mai 2004 diagnostizierte der behandelnde Arzt eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode; ausserdem bestehe der Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Die Suizidalität sei im Gegensatz zur Vergangenheit momentan zwar nicht akut. Bei einer fehlenden Behandlung würde es jedoch zu einer Chronifizierung der Krankheitssymptome, zu einer erheblichen Dekompensation und zu einem akuten Suizidrisiko kommen. Im jüngsten Arztzeugnis vom 28. Juli 2009 wird die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Weiter wird festgehalten, die Beschwerdeführerin leide aktuell an einer schweren Depression und einer Angststörung und stehe nun in einer wöchentlichen Behandlung. Die genauen Ursachen der Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin sind teilweise unbekannt, teilweise dürften sie auf die offenbar vor gut 20 Jahren erlebte sexuelle Gewalterfahrung zurückzuführen sein. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die die Belastungsstörung auslösenden traumatischen Ereignisse sich jedenfalls vor der Einreise in die Schweiz abgespielt haben. Die in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen gestellten Diagnosen und Prognosen machen einen nachvollziehbaren Eindruck. Ihnen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes wohl auch künftig in regelmässigen Abständen in therapeutische Behandlung wird begeben müssen und es bei einer zwangsweisen Rückführung der Patientin in die Türkei zu einer Retraumatisierung und einer akuten Suizidalität kommen könnte. In Würdigung der gesamten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar ist. 6.2.2 Unter diesen Umständen – und nachdem den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind – ist die Vorinstanz anzuweisen die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs stellen sich damit nicht mehr. E-3386/2006 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des Vollzugs der Wegweisung betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die hälftigen anteilmässigen Kosten der beiden Verfahren, ausmachend Fr. 150.--, aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte (hälftige anteilmässige) Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, der notwendige anteilmässige Vertretungsaufwand für die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten zu schätzen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-3386/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für ihr Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 14

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