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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2022 E-3382/2022

September 14, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,029 words·~10 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3382/2022

Urteil v o m 1 4 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Libyen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2022 / N (…).

E-3382/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, suchte erstmals am 4. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2019, rechtskräftig geworden am 19. April 2019, trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte gestützt auf das Dublinverfahren die Wegweisung nach Italien. Da er damals unbekannten Aufenthalts war, konnte die Überstellung nach Italien nicht durchgeführt werden. A.b Nachdem festgestellt worden war, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Mai 2020 illegal in der Schweiz aufgehalten hatte, wurde gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein verhängt. Mit Entscheid vom 21. August 2020 wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf ausländerrechtliche Bestimmungen in den zuständigen Dublin-Staat Italien weg. Diese Verfügung erwuchs am 17. September 2020 in Rechtskraft. Ab dem 30. September 2020 war er erneut unbekannten Aufenthalts. A.c Seit dem 29. Januar 2021 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Delikte im Strafvollzug. Mit Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 13. Juli 2021 wurde gegen ihn eine Landesverweisung unter anderem wegen räuberischen und gewerbsmässigen Diebstahls sowie wegen Nötigung und Sachbeschädigung ausgesprochen; aktenkundig ist diese am 13. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen. B. Am 4. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 schrieb das SEM das Asylgesuch formlos ab. C. C.a Am 16. Februar 2022 suchte der Beschwerdeführer schriftlich ein drittes Mal um Asyl nach. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte ihm das SEM mit, dass seine Eingabe als Mehrfachgesuch entgegengenommen und in der Schweiz das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. C.b Am 14. Juli 2022 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten (…) (in der Folge: A) 12. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 (eröffnet am 22. Juli 2022) verneinte die

E-3382/2022 Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2022 (Poststempel vom 4. August 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung sowie auf deren Vollzug. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM die angefochtene Verfügung betreffend Wegweisung sowie Wegweisungsvollzug (Ziff. 3-5 des Dispositivs) mit Verfügung vom 17. August 2022 auf.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E-3382/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs sowie anlässlich der Anhörung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, extrem religiöse Salafisten würden ihm nach dem Leben trachten, weil er seinen Glauben gewechselt habe. Ausserdem habe ein Gericht in Libyen den Beschluss gefasst, ihn verfolgen und umbringen zu lassen. Bereits sein Bruder habe seinen Glauben gewechselt und sei deshalb von Salafisten ermordet worden. Danach hätten Unbekannte seine Mutter erschossen. Er

E-3382/2022 habe sich zu jenem Zeitpunkt zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seinem Vater, der von seinem Arbeitgeber ein entsprechendes Stipendium erhalten habe, in der Türkei aufgehalten. Dort habe er eine Frau christlichorthodoxen Glaubens kennengelernt und sei nach Gesprächen mit ihr und ihrer Mutter zum orthodoxen Glauben übergetreten. Er habe an Gottesdiensten teilgenommen und schliesslich habe ihn ein Imam getauft. Kurz vor der Rückkehr nach Libyen habe sein Vater durch eine Beobachtung seines jüngeren Bruders von seiner Konversion erfahren, ihn zur Rechenschaft gezogen und sogar geschlagen. Hinter seinem Rücken habe er mit Freunden in Libyen Kontakt aufgenommen. Deshalb sei der Beschwerdeführer bei der Einreise verhaftet worden und habe ein halbes Jahr in Haft verbracht. In dieser Zeit sei er misshandelt worden. Da es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, habe sein Vater veranlasst, dass er in einem Krankenhaus betreut werde. Anschliessend habe er ihm geholfen, das Krankenhaus und schliesslich Libyen zu verlassen. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie gehe nicht davon aus, dass er konvertiert habe und in seinem Heimatstaat deswegen verfolgt werde. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass Salafisten in ihm nach Jahren der Landesabwesenheit einen Feind erkennen würden, der landesweit verfolgt und vernichtet werden müsse. Im Rahmen seines ersten Asylgesuchs vom 4. Januar 2019 habe er angegeben, muslimischen Glaubens zu sein. Dies sei insofern unverständlich, als er Libyen aufgrund seiner christlich-orthodoxen Glaubenszugehörigkeit verlassen haben wolle. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er damals irgendetwas zur Religion hingeschrieben habe, könne nicht überzeugen. Hinzu komme, dass er damals aufgrund einer Liebesaffäre dem Asylverfahren kein weiteres Interesse geschenkt und bereits nach wenigen Tagen unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Von einem Libyer, dessen Bruder wegen seiner Konversion ermordet worden sei, wäre mehr Reflexion zur eigenen Konversion zu erwarten gewesen. Die Konversion des Beschwerdeführers sei offenbar auch eher aufgrund einer spontanen Entscheidung und durch die Beziehung zu einer Frau erfolgt. Eine vertiefte spirituelle Auseinandersetzung habe offensichtlich nicht stattgefunden. Zudem seien seine Kenntnisse zur christlichen Religionslehre als marginal zu bezeichnen. Er kenne die Besonderheiten der christlich-orthodoxen Lehre nicht und stelle sogar Unterschiede in Abrede. Seine Schilderung, wonach ihn ein Imam getauft haben solle, sei tatsachenwidrig. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er

E-3382/2022 getauft sei und seinen Glauben gelebt habe. Nicht nachvollziehbar sei auch das von ihm geschilderte Verhalten seines Vaters, zumal bereits sein Bruder wegen seines Glaubens ermordet worden sein solle. Für die weiteren Details in der Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.3 In der Beschwerdeschrift beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine früheren Vorbringen zu wiederholen und darauf hinzuweisen, dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, da er dort seitens lybischer Spitzel gefährdet wäre. 6. 6.1 Die Vorinstanz legt ausführlich und mit zutreffender Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer die geltend gemachte Sachdarstellung nicht glaubhaft machen konnte. Auf die in allen Punkten zutreffenden Argumente der Vorinstanz kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer versucht auf Beschwerdeebene nicht einmal ansatzweise, die von der Vorinstanz dargelegten Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen zu erklären. Auffallend ist, dass er sogar das überzeugende Argument in der vorinstanzlichen Begründung hinsichtlich der Taufe durch einen Imam unwidersprochen lässt und er widerspricht auch nicht der Einschätzung, dass er nur über marginale Kenntnisse der christlichen Glaubenslehre verfüge, obwohl er bereits seit mehreren Jahren getauft sein will. Er konkretisiert auch in keiner Hinsicht seine vagen Angaben anlässlich der Anhörung, wo er lediglich erklärte, er sei gläubig, gehe in die Kirche und sei glücklich darüber (A23 F80). Beispielsweise macht er auch keine regelmässigen Gottesdienstbesuche – welchen im christlich-orthodoxen Glauben eine massgebliche Bedeutung zukommt – geltend, sondern er erklärte explizit, er habe letztmals an Weihnachten 2019, als er noch in C._______ gewesen sei, einen Gottesdienst besucht (A23 F83 ff.). 6.2 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Es hat demnach auch zu Recht das Asylgesuch abgewiesen.

E-3382/2022 Ergänzend kann festgestellt werden, dass angesichts der rechtskräftigen Landesverweisung selbst bei Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit abzulehnen gewesen wäre (Art. 53 Bst. c AsylG). 7. Die Wegweisung (und deren Vollzug) hätte angesichts der rechtskräftigen Landesverweisung nicht angeordnet werden dürfen, denn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1 wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. Art. 66a StGB betroffen ist. Angesichts der inzwischen wiedererwägungsweisen Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern erübrigen sich weitere Ausführungen zur Nichtigkeit. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist hinsichtlich der verfügten Wegweisung und des angeordneten Vollzugs (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden, sofern angesichts der Nichtigkeit überhaupt diesbezüglich darauf einzutreten war. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Demnach verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten. Der Verfahrensausgang ist als Unterliegen zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts des als aussichtslos zu qualifizierenden Mehrfachgesuches praxisgemäss auf Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3382/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war und sie nicht als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Ulrike Raemy

Versand:

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