Abtei lung V E-3376/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . Oktober 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), und dessen Ehefrau C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), sowie deren gemeinsames Kind E._______, geboren (...), Russland, wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 2. Juni 2004 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3376/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 18. Juni 2001 und reisten am 25. Juni 2001 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in F._______ unter Angabe der Identitäten B._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Russland, ein Asylgesuch stellten. Nach der Kurzbefragung vom 3. Juli 2001 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die kantonale Fremdenpolizei fanden am 10. August 2001 statt. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tschetschenischer Ethnie und stamme aus H._______, habe aber seit dem Jahre 1999 in I._______ gelebt. Seine Eltern seien im Jahre 1995 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen (A1, S. 3) beziehungsweise von Angehörigen der russischen Streitkräfte erschossen worden (A15, S. 3). Er habe in seinem Heimatland nur noch entfernte Verwandte. Er selber sei von den föderalen Streitkräften immer wieder für einige Tage festgehalten, verhört und misshandelt worden. Ferner sei sein Wohnort I._______ immer wieder bombardiert worden. Aufgrund dieser schlimmen Situation hätten er und seine Ehefrau sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Ein Freund habe sie per Auto nach Moskau gebracht, von wo sie in einem LKW in die Schweiz gelangt seien. B.b Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Kriegssituation in Tschetschenien und brachte vor, ihr Vater sei Tschetschene und ihre Mutter J._______rin. Sie habe zeitweise in (...) J._______ (1980 bis 1990 mit ihren Eltern und von 1994 bis 1997 bei ihrer Grossmutter), ansonsten in Tschetschenien gelebt. Ihre Eltern seien unbekannten Aufenthalts. Sie habe sie letztmals im Sommer des Jahres 1994 gesehen. C. Abklärungen der Schweizer Asylbehörden ergaben, dass die Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Deutschland unter den Identitäten A._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Russland, am (...) ein Asylgesuch gestellt hatten. Ausserdem kam ein Experte in zwei Herkunftsanalysen (LINGUA- E-3376/2006 Gutachten) vom 19. September 2001 zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in den von ihnen angegebenen soziokulturellen Milieus sozialisiert wurden. D. Im Rahmen der ihnen mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2001 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme, äusserten sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 zu diesen Abklärungsergebnissen. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 gab das Bundesamt den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu nach Einsichtnahme in die deutschen Asylakten festgestellten Widersprüchen zwischen ihren Asylvorbringen und Angaben zum Verbleib ihrer Identitätspapiere gegenüber den deutschen respektive den schweizerischen Asylbehörden. Mit Eingabe vom 26. Mai 2004 reichten die Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 - eröffnet am 3. Juni 2004 - wies das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete ihrer Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 28. Juni 2004 erhoben die Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen Bericht des Menschenrechtszentrums „MEMORIAL“ über die Situation von Binnenflüchtlingen aus Tschetschenien in Russland vom Mai 2003 ein. E-3376/2006 H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2004 forderte der Instruktionsrichter der damals zuständigen ARK die Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Angabe klarer Rechtsbegehren mit einlässlicher Begründung) innert sieben Tagen ab Erhalt auf und stellte fest, dass bei nicht fristgerechter Nachreichung klarer Anträge davon ausgegangen werde, dass Gegenstand des Verfahrens nur der angeordnete Wegweisungsvollzug sei. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Bestehens eines Sicherheitskontos mit genügender Deckung verzichtet. I. Mit Eingabe vom 13. Juli 2004 zeigte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Beschwerdeverbesserung. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Beschwerdeverbesserung ab und stellte fest, dass Verfahrensgegenstand nur die Frage des Wegweisungsvollzugs sei. K. Mit Eingabe ihre Rechtsvertreters vom 30. Juli 2004 reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein, wobei sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2004 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Innert erstreckter Frist machten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2004 von dem ihnen eingeräumten Recht zur Stel- E-3376/2006 lungnahme Gebrauch und hielten ihrerseits an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ferner reichten sie einen Bericht des Menschenrechtszentrums „MEMORIAL“ über Tschetschenen in der Russischen Föderation, betreffend den Zeitraum Juni 2003 - Mai 2004 ein. O. Mit Eingaben vom 4. Januar 2005 und 22. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer einen Führerausweis des Beschwerdeführers in Kopie, zwei fremdsprachige Dokumente im Original sowie mehrere Arbeitszeugnisse zu den Akten. P. Am 11, Dezember 2006 wurde die Tochter E._______ der Beschwerdeführer geboren. Q. Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass das Vertretungsmandat aufgelöst worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- E-3376/2006 weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 2. Juni 2004 mit Ablauf der Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem E-3376/2006 die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zwar sei aufgrund der allgemeinen Lage in Tschetschenien der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht zumutbar; jedoch sei es den Beschwerdeführern möglich und zuzumuten, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Ein grösser Teil der tschetschenischen Bevölkerung lebe ausserhalb der Tschetschenischen Republik. Das frühere System, gemäss welchem eine Bewilligung für die Niederlassung an einem Ort erforderlich gewesen sei, sei abgeschafft worden, weshalb die Möglichkeit, zumindest temporär einen Aufenthalt ausserhalb Tschetscheniens zu finden, gegeben sei. Darüber hinaus könnten die Beschwerdeführer auch in (...) J._______, wo die Beschwerdeführerin viele Jahre gelebt habe, niederlassen. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sich Tschetschenen in der Russischen Föderation nicht mehr in allen Gebieten registrieren lassen könnten. Insbesondere sei dies in den Grosstädten und grossen Ballungszentren nicht mehr möglich, sondern de facto nur noch in weniger dicht besiedelten Randregionen. Auch dort sei eine Registrierung aber an gewisse Voraussetzungen gebunden. Namentlich müssten gültige Reisepapiere vorgewiesen werden können. Wer nicht über solche verfüge, sei gezwungen, nach Tschetschenien zurückzukehren um sich Papiere zu beschaffen, was aber anerkanntermassen unzumutbar sei. Somit müsse die Rückkehr von Tschetschenen ohne Identitätspapiere in die ganze E-3376/2006 Russische Föderation als unzumutbar erachtet werden. Ferner führe eine allfällige Rückkehr tschetschenischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat zwangsläufig durch die ihnen verbotenen Ballungsgebiete, in der Regel durch Moskau. Dort seien sie aber dem Risiko ausgesetzt, festgenommen und nach Tschetschenien abgeschohen zu werden, bevor es ihnen gelinge, in eine der ihnen zugänglichen Randregionen weiterzureisen. Der Verweis auf die Möglichkeit der Niederlassung in (...) J._______ sei nicht zulässig, da es sich dabei für die Beschwerdeführer um einen Drittstaat handle und mit dieser Argumentation jeder Zufluchtsstaat sich seiner Verantwortung entziehen könnte. Die Beschwerdeführerin habe zwar einige Zeit dort gelebt, verfüge jedoch nicht über die J._______ische Staatsbürgerschaft und habe seit dem Tod ihrer Grossmutter im Jahre 1997 kein soziales Netz mehr dort. Der Beschwerdeführer habe überhaupt keinen Bezug zu diesem Staat. 5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der grösste Teil der Menschen tschetschenischer Ethnie die russische Staatsbürgerschaft besitzen würden und ihnen daher die verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit im gesamten Gebiet der Russischen Föderation zustehe. Es treffe zu, dass ihnen teilweise Wohnmöglichkeiten in wenig attraktiven Randregionen zugewiesen würden. Die dortigen Probleme würden alle dort lebenden Personen unabhängig von deren Ethnie treffen. Die Zulassungsbeschränkungen in Ballungszentren würden ebenfalls für alle Neuankömmlinge gelten. Es treffe nicht zu, dass sich Personen tschetschenischer Ethnie ausserhalb Tschetscheniens nicht registrieren lassen könnten. Namentlich gebe es die Möglichkeit einer temporären Registrierung, welche nicht im Inlandspass eingetragen werde. Eine grosse Zahl von Tschetschenen lebe ausserhalb Tschetscheniens und gehe - teilweise auch in Ballungszentren - erfolgreich ihren Geschäften nach. Im Rahmen von Personenkontrollen könne es zu Gewaltanwendung kommen, welche aber nicht eine asylrelevante Intensität erreiche. Es könne nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt betreffend die Tschetschenen gesprochen werden. Namentlich seien mehrere Personen tschetschenischer Ethnie in letzter Zeit freiwillig nach Russland zurückgekehrt, wobei die Einreise am Flughafen in Moskau problemlos erfolgt sei. Bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer sei festzustellen, dass sie ihre Identität bisher nicht belegt hätten und die Widersprüche betreffend den Verbleib der Identitätspapiere und der festgestellten Verheimlichung der Identität nicht überzeugend zu erklären E-3376/2006 vermöchten. Somit stehe weder ihre Identität noch ihr letzter Wohnsitz fest. Ferner seien die Beschwerdeführer jung und gesund und verfügten über eine solide Ausbildung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie versucht hätten, die schweizerischen Behörden über einen früheren Aufenthalt in einem anderen Asylland zu täuschen. Schliesslich sei aus dem Umstand, dass sie wiederholt straffällig geworden seien, zu schliessen, dass sie nicht gewillt seien, sich an die in der Schweiz geltende Ordnung zu halten. 5.4 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Situation der Tschetschenen in Russland seit dem Terrorattentat in Beslan verschlechtert habe. Es werde daran festgehalten, dass es für Tschetschenen sehr schwierig sei, sich in Russland ausserhalb Tschetscheniens niederzulassen und zu leben, da sie systematisch diskriminiert würden. Ausserdem könnten sich Tschetschenen den im Jahre 2004 eingeführten neuen Inlandspass faktisch nur in Tschetschenien ausstellen lassen. Diese Umstände führten dazu, dass viele Tschetschenen ohne Bewilligung schwarz in Russland leben würden. Gerade die Bevölkerungsgruppe, welcher sie, die Beschwerdeführer, angehören würden (jung, gesund, gute Ausbildung), werde von den russischen Behörden besonders gefürchtet und daher am meisten verfolgt. Im Übrigen seien sie nur wegen geringfügiger Delikte verurteilt worden, welche sie aus Not begangen hätten, und sie hätten sich seither wohl verhalten. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht haben, welche die behauptete Herkunft aus Tschetschenien zu belegen vermöchten. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sie gegenüber den schweizerischen und den deutschen Asylbehörden unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität sowie zum Verbleib ihrer Identitätspapiere gemacht haben. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sie gezielt versuchen, ihre Identität zu verschleiern und es sind erhebliche Zweifel an ihren Identitätsangaben gerechtfertigt. Angesichts des Ergebnisses der von der Vorinstanz durchgeführten Lingua-Analysen ist aber in Übereinstimmung mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer aus Tschetschenien stammen. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen E-3376/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der damaligen Ereignisse in Tschetschenien ist zu schliessen, dass es sich bei den von ihm geschilderten Misshandlungen und Schikanen seitens russischer Soldaten und Sicherheitskräfte nicht um gezielte Verfolgungshandlungen handelte, sondern um rein willkürliche Übergriffe durch russische Militärangehörige, welche sich vorwiegend gegen die tschetschenische Bevölkerung gerichtet haben. Jedenfalls bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer auf dem gesamten Staatsgebiet seines Heimatstaates Russland eine völkerrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das E-3376/2006 heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. 6.4 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach Menschen kaukasischer Abstammung in Teilen der Russischen Föderation mit Misstrauen und Ablehnung begegnet wird, werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Es ist jedoch auch aktuell nicht davon auszugehen, dass Personen kaukasischer Herkunft in Russland allein aufgrund ihrer Herkunft asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt werden. Wohl besteht für die Angehörigen der tschetschenischen Ethnie die Gefahr, in erhöhtem Masse von Behördenstellen überprüft zu werden. Es ist auch davon auszugehen, dass Personen tschetschenischer Ethnie respektive kaukasischer Herkunft im Vergleich zu allfällig anderen intern Vertriebenen in der Russischen Föderation eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen und ihnen deshalb mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechende Schwierigkeiten erwachsen können. Auch auf dem Arbeits- und Wohnmarkt werden die Angehörigen dieser Gruppe offenbar diskriminiert. Solche Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen, die zweifellos auch auf frühere Attentate seitens tschetschenischer Gruppierungen zurückzuführen sind, mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Benachteiligungen erscheinen, sind jedoch nicht als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten, nachdem sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschreiten. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben viele Kaukasier seit langer Zeit in Moskau und in anderen Regionen der Russischen Föderation. Zahlreiche von ihnen haben zwar keinen geregelten Aufenthalt, gehen aber gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nach und werden nicht in einem relevanten Ausmass behelligt. In Fortsetzung der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen Zufluchtsort unter E-3376/2006 Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare Unterkunft am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berücksichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewaltoder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesamten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17). 6.5 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der von ihnen in Deutschland sowie der Schweiz durchlaufenen Asylverfahren widersprüchliche Aussagen betreffend die Existenz von Familienmitgliedern im Heimatstaat gemacht haben. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren aus, seine Eltern seien im Jahre 1995 erschossen worden bzw. bei einem Bombenangriff umgekommen, wohingegen er gegenüber den deutschen Behörden zu Protokoll gab, seine Eltern würden in Grosny wohnen. Die Beschwerdeführerin sagte gegenüber den schweizerischen Behörden aus, sie habe ihre Eltern letztmals im Jahre 1994 gesehen und deren derzeitiger Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Hingegen brachte sie anlässlich des Asylverfahrens in Deutschland vor, ihre Eltern seien Anfang 1995 bei einem Bombenangriff in Grosny getötet worden. Aufgrund dieser klaren Widersprüche müssen die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Familiennetz als unglaubhaft bewertet werden und es ist davon auszugehen, dass sie in Tschetschenien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Hingegen ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass sie ausserhalb Tschetscheniens über Bezugspersonen verfügen oder sich je an einem möglichen innerstaatlichen Zufluchtsort aufgehalten hätten. Auch unter Berücksichtigung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrem E-3376/2006 Familienverband, kann somit nicht von einem gesicherten sozialen Netz in ihrem Heimatstaat Russland ausserhalb Tschetscheniens, auf dessen Unterstützung sie zählen könnten, gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann den Beschwerdeführern zudem nicht die Möglichkeit einer Niederlassung in (...) J._______ entgegen gehalten werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben einige Jahre dort gelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass sie oder ihr Ehemann die J._______ische Staatsbürgerschaft oder einen sonstigen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in diesem Staat besitzen, weshalb sie über keine hinreichende Garantien verfügen, welche erwarten liessen, dass sie sich dort legal aufhalten könnten. Im Weiteren haben die Beschwerdeführer beide keine Berufsausbildung absolviert. Auch durch ihre bisherigen beruflichen Aktivitäten (Händler, Hilfskraft im Gastgewerbe, Putzfrau) konnten sie keine besonderen Qualifikationen erwerben, welche ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Heimatstaat wesentlich erleichtern würde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung ihrer Tochter im Kleinkindalter kaum einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Ausserdem verfügen die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über keine namhaften finanziellen Mittel. In Anbetracht der geschilderten Umstände, welche den Beschwerdeführern den Aufbau einer Existenz in ihrem Heimatstaat in mehrfacher Hinsicht erschweren würden, gelangt das Gericht zum Schluss, dass die praxisgemäss bezüglich der Russischen Föderation für ethnische Tschetschenen und Tschetscheninnen insgesamt hohen Anforderungen an den Nachweis einer inländischen Aufenthaltsalternative entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden Einzelfall nicht erfüllt sind. Demzufolge ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als unzumutbar zu qualifizieren. 6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden oder eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Buchstabe E-3376/2006 a), beziehungsweise wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet wurde (Buchstabe b). Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt in der Regel nicht auf eine solche Gefährdung schliessen, jedoch kann das Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben. Am (...) wurde gegen die Beschwerdeführer eine Strafanzeige wegen Drohung und Beschimpfung eingereicht. Ferner wurde der Beschwedeführer mit Urteil des Strafgerichts F._______ vom (...) wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von Fr. 220.- verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung des Bezirksamts K._______ vom (...) wegen Übertretung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft. Bei diesen Delikten handelt sich nur um relativ geringfügige Vergehen, welche nicht mit Freiheitsstrafen geahndet wurden. Zudem liegen sie bereits mehrere Jahre zurück und das Verhalten der Beschwerdeführer hat seither zu keinen Klagen mehr Anlass gegeben. Unter diesen Umständen ist vorliegend keine Verletzung oder schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem Ausmass zu erblicken, welche die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG rechtfertigen würde. 7. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 2. Juni 2004 sind aufzuheben und dieses ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. E-3376/2006 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Sodann ist den Beschwerdeführern, welche während eines Teils der Verfahrensdauer anwaltlich vertreten waren, angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem der ehemalige Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat und sich der notwendige Vertretungsaufwand auf Grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes auf Fr. 800.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-3376/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 2. Juni 2004 werden aufgehoben. 2. Das Bundesamt wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons G._______, (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 16