Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3375/2021
Urteil v o m 2 9 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Cyril Treichler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021 / N (…).
E-3375/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 23. Juni 2021 ergab, dass er am 22. Mai 2016 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Am 25. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA; Protokoll in den SEM-Akten 1099954 [nachfolgend: A]-9/5) statt. B. Am 26. Juni 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 30. Juni 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden entsprachen diesem Ersuchen am 5. Juli 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. D. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 30. Juni 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (Protokoll in den SEM-Akten: A13/2). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe am 22. Mai 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Dieses sei abgelehnt worden und ihm sei gesagt worden, er müsse nach Nigeria zurückkehren. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 19. Juni 2021 habe er sich in einem «Camp» in Deutschland aufgehalten. Er sei in einem kleinen Haus untergebracht gewesen, es sei aber wie ein Gefängnis gewesen, alle Türen seien alarmgesichert gewesen. Den sehr schlechten Zustand des Camps habe er dem Haus-, dem Sozialamt und in der Stadt B._______ gemeldet. Eine entsprechende Reaktion der Behörden sei jedoch ausgeblieben.
E-3375/2021 Ende Mai 2021 sei sein deutscher Ausweis abgelaufen. Er habe sich jedoch nicht bei den deutschen Behörden um einen neuen bemühen wollen, da er befürchtet habe, dabei in seinen Heimatstaat zurück geschickt zu werden. Diese Angst sei dadurch verstärkt gewesen, dass ein Freund aus dem Camp kürzlich ohne Vorwarnung von der Polizei abgeholt und nach Nigeria zurückgebracht worden sei. Dort sei er ums Leben gekommen. Entgegen der in Deutschland vertretenen Meinung, herrsche in Nigeria aktuell überall Chaos. Er sei Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und fürchte deswegen eine Rückkehr. Nahe Verwandte seien in Nigeria entweder ums Leben gekommen oder würden vermisst. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, überall am Körper, insbesondere an den Armen und am Hals, kontinuierlich Schmerzen zu haben. Sein rechtes Auge habe er durch eine Schussverletzung verloren. Auch an den Armen habe er mehrere Verletzungen durch Gewehrkugeln erlitten. Er leide regelmässig an starken Kopfschmerzen. Psychisch gehe es ihm ebenfalls schlecht; er leide an Gedächtnisstörungen und das in der Vergangenheit Erlebte belaste ihn schwer. Er realisiere, dass er auf Aussenstehende manchmal seltsam wirken könne, psychische Probleme habe er jedoch keine. Trotz dieses schlechten gesundheitlichen Zustands habe er in Deutschland keine medizinische Betreuung bekommen. Seine Freundin dort habe ihm eine Brille besorgt und auch Tabletten. Es sei zwar eine Koloskopie gemacht worden, jedoch liege diesbezüglich kein Befund vor. E. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weitere medizinische Akten ein (Arztberichte in den SEM-Akten: A18/2 und A19/2). F. Gemäss Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Juli 2021, waren für den 22. sowie für den 23. Juli 2021 weitere psychiatrische sowie medizinische Abklärungstermine geplant. G. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021, eröffnet am Folgetag, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und
E-3375/2021 stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die entsprechende Begründung wird auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen. H. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2021 sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären und habe infolge dessen auch ihre Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren habe sie es unterlassen, in nachvollziehbarer Weise zu prüfen, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen angezeigt gewesen wäre. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-3375/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3375/2021 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt sie, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin- III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
E-3375/2021 (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Der Beschwerdeführer begehrt alleine die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund einer ungenügenden Feststellung des medizinischen Sachverhaltes sowie einer Verletzung der Begründungspflicht. Diese Rügen sind unbegründet. Das SEM hat seinen Entscheid auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten medizinischen Sachverhalt gestützt und den diesbezüglich vorliegenden ärztlichen Bericht berücksichtigt. Es anerkennt, dass zweifellos diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund von Schussverletzungen bestünden und ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege. Dennoch war es nicht gehalten, die weiteren anstehenden Arzttermine abzuwarten, denn dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im zuständigen Dublin-Staat Deutschland behandelbar sein würden, durfte es in antizipierender Beweiswürdigung annehmen, zumal notorisch ist, dass Deutschland über eine mit der Schweiz ebenbürtige medizinische Versorgung verfügt. Das gleiche gilt auch hinsichtlich eines allfälligen Berichtes des Ambulatoriums für Folteropfer. Der (rechtserhebliche) Sachverhalt war demzufolge im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinreichend erstellt, unabhängig davon, ob noch weitere Arzttermine anstanden.
E-3375/2021 6. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist nicht erkennbar, worin diese liegen sollte. Das SEM hat alle Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens berücksichtigt und in seiner Verfügung hinreichend begründet, weshalb diese nichts zu seinen Gunsten bewirken könnten. Dass es in seiner Begründung – auch – zahlreiche Textbausteine verwendet ist offensichtlich nicht mit einer Verletzung der Begründungspflicht gleichzusetzen, solange es die Umstände des Einzelfalles hinreichend einbezieht. Dies hat es vorliegend getan. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. 7. 7.1 Zu Recht geht die Vorinstanz von der Zuständigkeit Deutschlands aus, nachdem der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch gestellt hatte, das behandelt und mittlerweile abgelehnt worden ist. Deutschland hat sodann der Wiederaufnahme innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt. Die Zuständigkeit Deutschlands bis zur allfällig definitiven Ablehnung des Asylantrags des Beschwerdeführers und der anschliessenden Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 7.2 7.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK (SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), hat diese Abkommen ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
E-3375/2021 Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben. Es ist zudem davon auszugehen, Deutschland verhalte sich auch bei einer allfälligen Abschiebung von Antragstellern mit rechtskräftig abgewiesenen Gesuchen in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform. Diesbezüglich gelangt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 7.3 7.3.1 Nach Art. 17 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO- Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die beschwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. und Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E-3375/2021 7.3.2 Der Beschwerdeführer vermag nichts darzutun, was die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in seinem Fall ein, zu widerlegen vermöchte, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. 7.3.2.1 Der Beschwerdeführer äusserte im Dublin-Gespräch seine Furcht, Deutschland würde ihn nach Nigeria zurückschicken, nachdem er dort bereits Folter erlebt habe. Mehrere Verwandte sowie eine Person, die aus Deutschland zurückgekehrt sei, seien entweder ums Leben gekommen oder verschwunden. Ohne die subjektive Furcht des Beschwerdeführers in Frage stellen zu wollen, erwägt das SEM diesbezüglich zu Recht, dass nicht davon auszugehen sei, Deutschland würde das Non-Refoulement- Gebot in seinem Fall nicht einhalten. Zu Recht weist es auch darauf hin, dass allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den – auch dafür – zuständigen deutschen Behörden vorzubringen sind/wären. 7.3.2.2 Soweit er im Rahmen des Dublin-Gespräches auf die seiner Ansicht nach prekären Zustände in der Flüchtlingsunterkunft in Deutschland verwies, wo er eingesperrt gewesen sei, fällt zunächst auf, dass diese Angaben nur sehr pauschal erfolgen und wenig glaubhaft sind. Bezeichnenderweise wird auf Beschwerdestufe nichts solches, insbesondere auch keine Präzisierungen, mehr vorgebracht. Die Vorinstanz hält dann zu Recht fest, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche Flüchtlinge Anspruch haben, nach der nationalen Gesetzgebung richtet, wobei nichts darauf hindeutet, Deutschland missachte die Aufnahmerichtlinie. Es obliegt grundsätzlich den deutschen Behörden, allfällige Anzeigen von Missständen in deutschen Flüchtlingsunterkünften zu prüfen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, es sei auf seine Anzeige hin nichts unternommen worden, genügt nicht zur Annahme, die deutschen Behörden würden ihren Verpflichtungen hinsichtlich Unterkunft und Versorgung bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht nachkommen und es bestehe diesbezüglich gar eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.3.2.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
E-3375/2021 ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Gemäss ärztlichem Kurzbericht des Bundesasylzentrums Zürich vom 30. Juni 2021 (A18/2) wurde der am gleichen Tag anberaumte Termin vom Beschwerdeführer unentschuldigt nicht wahrgenommen. Dem zweiten ärztlichen Kurzbericht vom 5. Juli 2021 (A19/2) ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen guten Allgemeinzustand aufweise. In seinem Kopf befänden sich drei Fremdkörper, ein weiterer in der rechten Hand (gemäss Beschwerdeführer Gewehrkugeln). Zudem wurde Blindheit und eine hochgradige Sehbehinderung am rechten Auge (gemäss Beschwerdeführer ebenfalls aufgrund einer Schussverletzung) sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert. Weiter sei sein psychischer Gesundheitszustand angeschlagen, er sage, er sei lebensmüde; eventuell sei eine Überweisung zu einem Psychiater in Betracht zu ziehen. Diagnostiziert wird diesbezüglich ein Verdacht auf eine PTBS. Gemäss Aktennotiz der Vorinstanz vom 14. Juli 2021 (A21/1) waren für den 22. und 23. Juli 2021 Termine für weitere psychiatrische beziehungsweise medizinische Abklärungen geplant. Wie bereits das SEM, zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass der Beschwerdeführer an erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Dennoch liegen auch in seinem Fall keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass Deutschland seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachgekommen wäre, respektive nach einer Rückführung dorthin nicht nachkommen würde. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, in Deutschland keinerlei medizinische Behandlung erfahren zu haben ist wenig glaubhaft; er gibt zumindest eine medizinische Behandlung (Koloskopie) an, auch wenn diese auf Anhieb wenig mit dem aktuellen medizinischen Sachverhalt zu tun zu haben scheint. Die neu vorliegenden medizinischen Berichte, allenfalls auch jene aus den Terminen vom 22. und 23. Juli 2021, können dem Beschwerdeführer zu Handen der deutschen Behörden mitgegeben werden. Es ist davon auszugehen, dass eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung – sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht – in Deutschland weitergeführt werden kann. Die Einwände in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei
E-3375/2021 suizidgefährdet und er sei bei der Entscheideröffnung kollabiert, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich gemäss konstanter Rechtsprechung Art. 3 EMRK Genüge getan ist, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um der Suizidgefährdung Rechnung zu tragen und die Umsetzung einer entsprechenden Drohung zu verhindern (vgl. unter vielen Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 22. April 2021 E. 7.4.2.5 m.w.H. auf massgebliche Entscheide des EGMR, des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts). Zusammenfassend ist im aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu sehen bei einer Überstellung nach Deutschland. Die zuständigen Behörden werden ihm hinreichend Rechnung tragen. 7.3.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Deutschland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.4 Es bleibt zu prüfen, ob eine Verletzung der Souveränitätsklausel vorliegt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vor dem Hintergrund des unter Erwägung 5 Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten haben sollte, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Es bestehen keine Anzeichen in den Akten, dass die Vorinstanz die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. 8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
E-3375/2021 getreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 26. Juli 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. 11.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 11.2 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3375/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Cyril Treichler
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