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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2014 E-337/2014

January 29, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,251 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-337/2014

Urteil v o m 2 9 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N (…).

E-337/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 4. November 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. November 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien bzw. Frankreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (eröffnet am 14. Januar 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Schweiz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E-337/2014 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer von Italien ein vom 10. Juni 2013 bis zum 9. Juli 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt bekommen habe. Gestützt darauf habe sie am 27. November 2013 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ersucht. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen am 8. Januar 2014 gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Juli 2014 zu erfolgen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer keine Einwände gegen eine allfällige Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geltend gemacht. Auf sein Asylgesuch werde somit nicht eingetreten.

E-337/2014 3.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Kongo ein Visum für Italien beantragt und ein solches für die Dauer vom 10. Juni 2013 bis zum 9. Juli 2013 erhalten. Mithilfe falscher Dokumente sei er aber nach Frankreich geflüchtet und habe sich von dort auf direktem Weg in die Schweiz begeben, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Voraussetzung für eine Anknüpfung an abgelaufene Visa sei, dass diese rechtlich conditio sine qua non für die Einreise des späteren Asylbewerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gewesen seien. Im Falle einer visumsfreien Einreise in einen Mitgliedstaat sei diese nicht zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO. Bei der Einreise nach Frankreich sei das Visum einerseits bereits abgelaufen, andererseits sei es nicht conditio sine qua non für seine Einreise in den Schengenraum gewesen. Folglich sei Italien im Sinne von Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Dublin-II-VO nicht zuständig für das Asylgesuch. Die Zustimmung Italiens verstosse somit gegen besagte Verordnung. Der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Italien liefen den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung zuwider und stellten damit eine Rechtsverletzung dar. 4. 4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Intertemporalrechtlich ist von der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO auszugehen, weil die Neufassung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs und des Ersuchens um Übernahme abstellt; das war vor dem 1. Januar 2014 (BFM-Akten A6/9 und A10/6). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zu-

E-337/2014 ständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II- VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 4.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass Italien dem Beschwerdeführer ein vom 10. Juni 2013 bis zum 13. Juli 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat (BFM-Akten A4/1 und A5/1) und dass die italienischen Behörden auf dieser Basis einer Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) mit Schreiben vom 8. Januar 2014 ausdrücklich zugestimmt haben (BFM-Akten A12/1 und 13/1). 4.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bildet die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten und gibt den Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuchs in dem von ihnen gewünschten Staat. Sie können sich deshalb nur dann auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen berufen, wenn diese als "self-executing" gelten. Eine Bestimmung wird dann als "selfexecuting" qualifiziert, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6). Der angerufene Art. 9 Dublin-II-VO ist nicht "selfexecuting" in diesem Sinne, bezweckt er doch nicht die Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern richtet sich vielmehr alleine an die beteiligten Staaten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4166/2013 vom 6. November 2013, E. 6.5). Allenfalls kann eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte Überstellungsentscheidung dann im nationalen Rechtsmittelverfahren erfolgreich geltend gemacht werden, wenn eine solche zu einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen würde oder bestimmte, sonstige Willkür gleichzusetzender Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegen würden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin II- Verordnung - Kommentar, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K6 zu Art. 18). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer folglich nicht erfolgreich geltend machen, die Zuständigkeit von Italien sei zu Unrecht festgestellt

E-337/2014 worden (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu Art. 19). Seine Überstellung nach Italien ist zulässig. 4.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO ist im vorliegenden Fall mangels Familienmitgliedern des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht geboten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Italien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO als geboten erscheinen lassen. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung

E-337/2014 Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung. 4.7 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E-337/2014 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-337/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:

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