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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2018 E-3363/2017

February 8, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,883 words·~24 min·6

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3363/2017

Urteil v o m 8 . Februar 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).

E-3363/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (…) März 2017 in die Schweiz ein und stellte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 23. März 2017 trug sie dem SEM vor, im Januar 2017 von Teheran nach Istanbul geflogen und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers in einem Lastwagen durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist zu sein. A.a Als Asylgründe nannte sie Eheprobleme und häusliche Gewalt seitens ihres Ehemannes. A.b Weiter gab sie an der BzP zu Protokoll, bereits "Ende September / Anfang Oktober 2016" mit einem französischen Visum in den Schengen- Raum, konkret nach C._______, gereist zu sein. Sie sei allerdings nicht in Frankreich geblieben, sondern weiter nach Griechenland zu ihrer Tochter gereist. Vier Tage später sei sie mit der Fluggesellschaft "D._______" zurück in den Iran geflogen. A.c Da ein Abgleich mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin durch Frankreich ein vom (…) 2016 bis zum (…) 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, zweifelte das SEM an der behaupteten Rückkehr der Beschwerde-führerin von Griechenland nach Teheran. Es fragte sie deshalb nach Beweisen für ihre Rückkehr in den Iran. Darauf gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, im Moment keinen Zugang zu Dokumenten zu haben, mit denen die Rückreise bewiesen werden könnten. A.d Am Ende der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Frankreich und dementsprechend zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und der Überstellung nach Frankreich gewährt. Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie kenne in Frankreich niemanden, in der Schweiz habe sie dagegen einen Bruder.

E-3363/2017 B. Am 4. April 2017 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2017 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (eröffnet am 7. Juni 2017) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. D.a Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 (vorab per Telefax) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-3363/2017 D.b Mit der Beschwerde wurden folgende neue Beweismittel über die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückkehr in ihren Heimatstaat eingereicht:  die Kopie eines Flugtickets vom (…) 2016 der E._______ Airlines (Flug […] nach Teheran, Abflugzeit [… ]);  eine undatierte Bestätigung der stellvertretenden Leiterin der Kollektivunterkünfte F._______ (Flüchtlingshilfe der Heilsarmee) über den eingeschriebenen Versand von Dokumenten der Beschwerdeführerin an das SEM;  Kopien des iranischen Personalausweises ("Shenasnameh") der Beschwerdeführerin;  eine Kopie der Arbeitsbestätigung des G._______ über die Beschäftigung der Beschwerdeführerin vom (…) 2016 bis zum (…) 2017. E. Am 15. Juni 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Behandlung des Gesuches um Gewährung um unentgeltliche Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Bemerkungen wird, falls entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die Rechtsvertreterin nahm mit Replik vom 14. Juli 2017 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte zur Untermauerung ihrer Vorbringen das Original des oben genannten Flugtickets vom (…) 2016 der E._______ Airlines von Athen nach Teheran (vgl. oben, Bst. D.b), die zum Flug mitausgehändigte Gepäckquittung sowie den Scan eines in Farsi verfassten Schreibens der H._______ Air – dem zu entnehmen sei, dass ein

E-3363/2017 Visumsbesitzer in das Land einreisen müsse, welches das Visum ausgestellt habe – zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM die Farbkopie einer Bescheinigung über ihre "Islamische Eheschliessung" mit ihrem Landsmann I._______ (N […]) zu den Akten und ersuchte um Berücksichtigung dieser Heirat in ihrem Asylverfahren. Das SEM leitete die Eingabe daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang beim Gericht: 22. Dezember 2017).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5 und 2015/9 E. 7 f.).

E-3363/2017 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat

E-3363/2017 als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids und der Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich führte das SEM aus, die französischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Frankreich liege. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückreise in den Iran und der anschliessende Aufenthalt im Heimatstaat erachtete die Vorinstanz als unglaubhaft, da sie einerseits keine Beweise hierfür habe beibringen können und es andererseits realitätsfremd erscheine, dass sie zwei Tage nach Ablauf des Visums – welches sie für die legale Einreise in das Gebiet der Schengen-Staaten berechtigt gehabt hätte – illegal und mit

E-3363/2017 Hilfe eines Schleppers gereist sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, ändere an der Zuständigkeit Frankreichs nichts, weil Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verwandten in der Schweiz. Somit lasse sich aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten, weshalb Frankreichs Zuständigkeit bestehen bleibe. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdebegründung wird zunächst auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO hingewiesen, wonach die Zuständigkeit eines Staates erlösche, wenn die betroffene Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Sodann wird dem Vorhalt des SEM, es sei realitätsfremd, dass jemand unmittelbar nach Ablauf des Visums illegal und mit Hilfe eines Schleppers reist, entgegnet, die Beschwerdeführerin habe sich bewusst und gezielt so verhalten. Sie sei eine gebildete Frau, welche sich bewusst gewesen sei, dass das Visum die Zuständigkeit Frankreichs begründen würde. Da sie in Frankreich jedoch niemanden kenne und in der Schweiz ihr Bruder wohne, welcher sie unterstützen könne, sei es für sie wichtig gewesen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz falle. Deshalb sei es mehr als nachvollziehbar, dass sie nicht mit dem Visum, sondern illegal in die Schweiz eingereist sei. 4.2.2 Anhand der eingereichten Beweismittel – eine Kopie des Rückreisetickets sowie die Bestätigung ihrer Anstellung bei "G._______" – sei belegt, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Griechenland das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten am (…) 2016 verlassen habe und in den Iran zurückgekehrt sei. In der Folge sei sie Anfang des Monats (…), frühestens am (…) 2017, mit dem Flugzeug nach Istanbul gereist, wo sie sich über einen Monat lang aufgehalten habe. Somit habe sie sich länger als drei Monate ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten befunden. 4.2.3 Nach den obigen Ausführungen sei die Zuständigkeit Frankreichs gestützt auf Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO erloschen und es sei ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszulösen.

E-3363/2017 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es bezweifele weniger die Rückreise der Beschwerdeführerin in den Iran als vielmehr die erneute Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ohne Verwendung des (für multiple Einreisen gültigen) französischen Schengen-Visums. Dennoch sei zu bemerken, dass zwar die Kopie eines Flugtickets von Athen nach Teheran eingereicht worden, dessen tatsächliche Verwendung jedoch nicht belegt sei. Es lägen weiter weder Belege für den geltend gemachten Flug von Teheran nach Istanbul vor, noch seien hierzu substanziierte Angaben gemacht worden. Ferner belege die Arbeitsbestätigung des G._______ die angebliche Anwesenheit im Iran nicht, weil dieses Privatschreiben aufgrund von Ungereimtheiten über keinen Beweiswert verfüge. Angesichts der gesamten Umstände bleibe der geltend gemachte Reiseweg und seine Begründung unplausibel, und die Annahme liege nahe, dass die Beschwerdeführerin verschleiern wolle, wann sie wo aufhältig gewesen sei. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin, für welche der weitere Verbleib im Iran angeblich aufgrund erheblicher Probleme mit ihrem Ehemann unmöglich geworden sei, für den illegalen, langwierigen und gefährlichen Weg im Lastwagen entschieden haben wolle, statt die naheliegendere Option der Einreise in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten mittels Schengen-Visums zu wählen. Schliesslich führte das SEM zu Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aus, die EU- Kommission interpretiere diesen Absatz in dem Sinn, dass wenn ein Staat die Ermöglichung der Reise mit dem von ihm ausgestellten Visum nicht akzeptiere, er beweisen müsse, dass das Visum nicht verwendet worden sei. Dies habe Frankreich nicht getan, und der Beschwerdeführerin sei dies auch nicht gelungen. Das SEM stellte sich somit weiterhin auf den Standpunkt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die erneute Einreise in das Gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten realitätsfremd seien und Frankreich aufgrund des ausgestellten Visums der für das Asylverfahren zuständige Staat sei. 4.4 Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin das Original eines "Flugtickets" von Athen nach Teheran samt Gepäckquittung zu den Akten. Die Gepäckquittung sei ein weiterer Beweis dafür, dass sie im Oktober 2016 in den Iran zurückgekehrt sei. Betreffend die aus dem Iran angetretene Wiedereinreise in die Türkei im Januar 2017 führte sie aus, sich der Wichtigkeit der Ticketaufbewahrung nicht bewusst gewesen zu sein. Da sie die Reservierung selber über ihren Arbeitgeber vorgenommen habe, lägen auch

E-3363/2017 keine Bestätigungen mehr vor. Sie sei mit einer (…) Airline (…) nach Istanbul geflogen. Weiter gehe sie davon aus, dass ihr ein Business-Visum ausgestellt worden sei, da sie beim Visumsantrag Unterlagen ihres Arbeitgebers habe einreichen müssen. Zudem beteuerte sie, sich den Risiken des Landreisewegs und der allfälligen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats bewusst gewesen zu sein. Mit der legalen Einreise mittels Visums wäre jedoch die Zuständigkeit Frankreichs gewiss gewesen, während mit dem gewählten Reiseweg immerhin eine Chance bestanden habe, die Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken. Sie habe in Istanbul auch mehr als einen Monat Zeit benötigt, um die Reise mit einem Schlepper zu organisieren. Schliesslich hielt sie den Ausführungen des SEM hinsichtlich des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO entgegen, dass bei diesem Artikel einzige die Frage entscheidend sei, ob das Visum bei der letztmaligen Einreise bereits abgelaufen sei, was vorliegend der Fall sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht Frankreich als zuständigen Staat zur Durchführung des Asylverfahrens bezeichnet hat. 5.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines Schengen-Visums für Frankreich war. So hat ein Abgleich mit dem CS-Vis ergeben, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom (…) 2016 bis (…) 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ B._______ vom 23. März 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin, im Besitz eines französischen Visums gewesen zu sein. Gestützt darauf ersuchte das SEM die französischen Behörden am 4. April 2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten diesem Gesuch am 26. Mai 2017 zu. 5.3 Hat ein Mitgliedstaat ein Visum erteilt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreisen konnte, ist dieser Staat zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei erst nach Ablauf ihres französischen Visums am (…) 2017 von Istanbul herkommend wieder nach Europa eingereist. Aufgrund ihres

E-3363/2017 Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten sei deshalb gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Frankreichs erloschen. 5.5 Das Gericht hält es – wie nachfolgend erläutert wird – demgegenüber im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf ihres Visums und mit ihrem französischen Visum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist. 5.5.1 Zunächst sind bereits im Zusammenhang mit der behaupteten Rückreise von Athen nach Iran am (…) 2016 diverse Ungereimtheiten im Sachvortrag der Beschwerdeführerin festzustellen. 5.5.2 So stimmt ihre Angabe anlässlich der BzP, sie sei mit der Fluggesellschaft "D._______" (gemeint ist offensichtlich die […] Airlines) geflogen nicht mit dem als Beweismittel eingereichten Dokument der E._______ Airlines) überein. Die eingereichte Boardingkarte besteht zudem noch aus beiden Abschnitten – dem kleineren, der beim Einchecken in der Regel abgetrennt wird und den Passagieren übergeben wird, und dem grösseren, der beim Bodenpersonal am Gate des Flughafens bleibt – was den Eindruck erweckt, dass die Karte gar nicht benutzt wurde. 5.5.3 In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, das Original dieses Beweismittels sei bereits nach der BzP per Einschreiben ans SEM geschickt worden, zusammen mit einer Kopie des Identitätsausweises der Beschwerdeführerin, wobei diese Postsendung verloren gegangen sei (vgl. Beschwerde S. 4). Mit der Replik wurde dieses angeblich mit der Postsendung verschwundene Original nun aber ohne weitere Erläuterung zu den Akten gereicht. In diesem Zusammenhang erscheint auch als merkwürdig, dass die eingeschriebene Sendung nie beim SEM angekommen respektive der Nachweis der Aufgabe der Einschreibesendung unmöglich geworden sei (vgl. Beschwerde S. 4). 5.5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vortrug, "Ende September / Anfang Oktober 2016" über C._______ nach Athen und (…) Tage später zurück in den Iran (vgl. A7/11 S. 6, Beschwerde S. 4) geflogen zu sein. Die Boardingkarte für den Flug Athen /Teheran datiert indessen vom (…) 2016, was insofern nicht stimmig erscheint, weil eher ein Abflugdatum um den (…) 2016 zu erwarten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die

E-3363/2017 Flugdaten von C._______ nach Athen und anschliessend von Athen nach Teheran auffälligerweise bloss sehr vage angab. 5.6 Die Beschwerdeführerin konnte sodann insbesondere nicht glaubhaft darlegen, dass sie – nach ihrer angeblichen Rückkehr in den Heimatstaat – im Frühjahr 2017 ohne Visum vom Iran in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten gereist sei: 5.6.1 Zum Zeitpunkt der Ausreise von Teheran nach Istanbul gab sie bloss "Anfangs (…)" zu Protokoll (vgl. A7/11 S. 6), was sie in ihrer Beschwerdeeingabe mit "Anfang des iranischen Monats (…) ([…])" präzisierte (vgl. Beschwerde S. 3). Diese vagen zeitlichen Angaben lassen das Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits zweifelhaft erscheinen. Danach sei sie bis zu ihrer Weiterreise während über einem Monat in Istanbul geblieben. 5.6.2 Das Visum war vom (…) 2016 bis zum (…) 2017 gültig und es handelte sich hier um ein Business-Visum mit multipler Einreisebefugnis. Die Beschwerdeführerin reichte am (…) 2017 – mithin (…) Tage nach Ablauf ihres Visums – ihr Asylgesuch in der Schweiz an. Diese zeitliche Koinzidenz legt die Vermutung nahe, dass sie noch vor dem Visumsablauf – konkret spätestens am (…) 2017 – mit dem französischen Visum legal in die Schweiz eingereist war. 5.6.3 Die Beschwerdeführerin konnte im Zusammenhang mit der angeblichen Reise von Teheran über Istanbul und weitere Länder in die Schweiz keinerlei Beweismittel einreichen und ohne überzeugende Erklärung keine substanziierten Angaben zu ihrem Reiseweg machen (vgl. BzP A7/11 S. 6). 5.6.4 Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen erscheint zudem grundsätzlich als lebensfremd: Würde ein vernünftiger Mensch von Istanbul aus illegal auf der Balkanroute in die Schweiz reisen und die gesundheitsgefährdende, lange, strapaziöse und teure Reise auf sich nehmen, wenn er das Zielland legal, komfortabel, risikolos und sehr viel günstiger mit dem Visum auf dem Luftweg erreichen könnte? Die Beschwerdeführerin entgegnet hierzu, sie sei eine gebildete Frau und bewusst ohne Visum und illegal auf dem Landweg in den Schengen-Raum eingereist, um die Zuständigkeit Frankreichs zu umgehen. Dies überzeugt bei näherer Betrachtung schon deshalb nicht, weil sie auf der Balkanroute mindestens sechs bis sieben Landesgrenzen illegal hätte überqueren müssen und dabei das konkrete Risiko eingegangen wäre, dass die Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuchs auf ein Land wie Griechenland, Bulgarien,

E-3363/2017 Serbien oder Ungarn gefallen wäre (wo ebenfalls keine Verwandten von ihr leben). 5.7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend Folgendes festzuhalten: Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rückreise von Griechenland in den Iran weist klare Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf, weshalb die Ansicht des SEM, die Rückreise sei unglaubhaft (vgl. Verfügung S. 3), nachvollziehbar erscheint. Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit jenes Vorbringens nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil die angebliche visumsfreie Wiedereinreise in das Dublin-Hoheitsgebiet klar unglaubhaft ist. Somit erübrigt sich auch die beweisrechtliche Würdigung der eingereichten Arbeitsbestätigung des iranischen G._______. 5.8 Dass ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, vermag an der Zuständigkeit Frankreichs nichts zu ändern, weil es sich bei diesem nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO handelt (vgl. auch Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017, S. 4). 5.9 5.9.1 Auch aus der am 18. Dezember 2017 geltend gemachten kürzlichen "Islamischen Eheschliessung" mit einem Landsmann, dessen Asylverfahren zurzeit in erster Instanz hängig ist, vermag die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Bei einem Dublin- Aufnahmeverfahren ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutzgewährung präsentiert hatte (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. E. 3.2 hiervor m.w.H). Der angebliche Partner der Beschwerdeführerin verfügt zudem offensichtlich nicht über einen gefestigten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Ein allfälliges ziviles Eheschliessungsverfahren würde überdies die Landesanwesenheit der Beschwerdeführerin nicht unbedingt voraussetzen. 5.9.2 Schliesslich bleibt in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in den Eingaben der Beschwerdeführerin nie von einem Verlobten die Rede war. Die bei Betrachtung des Beweismittels (das nur in Form einer Fotokopie eingereicht worden ist) auftauchenden Fragen nach der Authentizität dieses Vorbringens, können jedoch unbeantwortet bleiben.

E-3363/2017 5.10 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist nach dem Gesagten gegeben. 5.11 5.11.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.11.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 5.11.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E-3363/2017 5.12 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.12.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.12.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.12.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.13 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E-3363/2017 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen, zumal auch keine Gründe für eine Kassation des Asylentscheids ersichtlich sind. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ersuchte sie in ihrem Rechtsmittel um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurde anhand der mit der Beschwerde eingereichten Fürsorgebestätigung belegt. Die Beschwerdebegehren waren zu Beginn des Verfahrens noch nicht als aussichtlos zu bezeichnen. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.3 Das Fehlen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist bereits vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom21. Juni 2017 festgestellt worden (vgl. Sachverhalt, Bst. F).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3363/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

E-3363/2017 — Bundesverwaltungsgericht 08.02.2018 E-3363/2017 — Swissrulings