Abtei lung V E-3362/2007 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 23. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Badoud, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Serbien, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge serbischsprachiger Roma mit letztem Wohnsitz in A._______ in Serbien, ein erstes Mal am 29. Juli 2003 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 7. November 2003 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Dezember 2003 letztinstanzlich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Folge seit dem 22. Juli 2004 unbekannten Aufenthalts waren, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Serbien zusammen mit seinem Bruder Z. am 9. April 2007 in einem Kleinbus verliess und am 10. April 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass am 12. April 2007 die summarische Befragung im B._______ und am 30. April 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von 1997 bis 2003 zusammen mit seiner Familie in Deutschland gelebt, dass sie vor dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren in der Schweiz für kurze Zeit in Serbien gelebt hätten, dass sie im Juli 2004 aus der Schweiz nach Serbien zurückgekehrt seien, dass sie als Roma keine Rechte gehabt hätten, von den Behörden keinen Schutz erhalten und sich nicht frei hätten bewegen können, dass er homosexuell sei und deswegen von den Dorfbewohnern verstärkt schikaniert und gehasst worden sei, dass er immer wieder auf der Strasse geschlagen und telefonisch bedroht worden sei, dass er deshalb im Jahre 2005 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder nach Österreich gegangen sei, dass sein Asylgesuch und dasjenige seines Bruders von den österreichischen Behörden abgelehnt worden seien, dass sie nach Abschluss der Asylverfahren in Österreich Ende Januar 2007 nach Serbien zurückgekehrt und erneut Übergriffen der Dorfbewohner ausgesetzt gewesen seien, dass beispielsweise die Scheiben des Elternhauses eingeschlagen worden seien und der Vater Schutzgelder habe bezahlen müssen, dass er auf der Strasse von unbekannten Personen tätlich angegriffen worden sei, dass er im Februar 2007 von der Polizei geohrfeigt worden sei, als er Anzeige erstattet habe,
3 dass sich sein Vater für ihn schäme, weil er homosexuell sei, und er von ihm boykottiert werde, dass er sich deshalb zusammen mit seinem Bruder zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 8. Mai 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 29. Juli 2003 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 15. Dezember 2003 rechtskräftig abgeschlossen, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach dem Abschluss des Verfahrens geltend mache, aufgrund verschiedener offensichtlicher Ungereimtheiten weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass bezweifelt werden müsse, dass er nach seinem letzten Asylgesuch in der Schweiz nach Serbien zurückgekehrt sei, dass befremdend sei, dass er seinen Reisepass zu Hause gelassen habe, obwohl er aufgrund seiner Asylverfahren wissen müsste, dass Identitätspapiere für den Umgang mit ausländischen Behörden erforderlich seien, dass er entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Geburtsurkunde abgegeben habe, dass die Aussage, er habe geglaubt, eine Geburtsurkunde reiche für den Identitätsnachweis aus, als Schutzbehauptung gewertet und davon ausgegangen werden müsse, er verschleiere durch die Nichtabgabe von Identitätsausweisen Aufenthalte in Drittstaaten, dass es ihm abgesehen davon nicht gelungen sei, die geltend gemachten Benachteiligungen im Heimatland plausibel und realitätsnah darzulegen, dass seit dem Jahr 1994 Homosexualität in Serbien nicht mehr unter Strafe stehe, dass es im Alltag zwar zu Benachteiligungen kommen könne, der Beschwerdeführer aber keine Angaben über das Leben als Homosexueller in A._______ habe machen können, dass er ausser seinem Exfreund niemanden gekannt habe, und auch keine Vereine, Clubs oder Bars habe nennen können, in denen sich Homosexuelle treffen würden, dass unbesehen davon seine Angaben zu den geltend gemachten Vorfällen im Heimatland auffallend oberflächtlich und ausweichend ausgefallen seien, dass er weder die Anzahl der Übergriffe seit der Rückkehr aus Österreich noch genaue Daten habe angeben können, dass die Aussagen zu den Vorfällen unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, dass er beispielsweise vorgebracht habe, sein Vater habe Schutzgelder bezahlt, nachdem er zuvor zu Protokoll gegeben habe, dieser habe die Täter gar nicht gesehen,
4 dass des Weiteren seine Antworten auf die Frage, woher die Dorfbewohner, die er nicht gekannt habe, gewusst hätten, dass er homosexuell sei, realitätsfremd seien, dass er die Vorfälle bei der Polizei widersprüchlich geschildert und zunächst angegeben habe, sie habe ihn geschlagen, weil bekannt geworden sein, dass er homosexuell sei, sodann nichts über die Schläge der Polizei gesagt und sich erst auf entsprechende Nachfrage korrigiert sowie schliesslich ausgesagt habe, er selber habe der Polizei erzählt, dass er homosexuell sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr.
5 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde die prowestliche Demokratische Partei (DS), die moderat nationalorientierte Demokratische Partei Serbiens (DSS), und die neoliberale G17-Plus auf die Bildung einer Koalition geeinigt haben, und im Parlament über 130 der 250 Sitze verfügen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
6 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer aus individuellen Gründen unzumutbar wäre, zumal er in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie, vorab per Telefax) - C._______ des Kantons D._______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am: