Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3358/2015
Urteil v o m 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
E-3358/2015 Sachverhalt: A. Mit einer schriftlichen Sachverhaltsschilderung suchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2011 auf der Schweizer Botschaft in Khartum um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 8. August 2013 wurde er aufgefordert, zu bestimmten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Als Antwort auf eine E-Mail der Schweizer Botschaft in Karthum vom 26. November 2013, teilte er am 3. Dezember 2013 mit, seinen Aufenthaltsort inzwischen nach Äthiopien verlegt zu haben. Am 16. Januar 2015 wurde er von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu den Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus Asmara, im Militärdienst habe er mehrmals erfolglos um Entlassung gebeten und sei mehrmals inhaftiert worden, woraufhin er Eritrea zu Fuss verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 12. April 2015 – eröffnet am 7. Mai 2015 – verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. C. Am 18. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer auf der Botschaft in Addis Abeba Beschwerde ein, welche am Folgetag an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG).
E-3358/2015 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E-3358/2015 2.5 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt aus, es würden sich wichtige Punkte der schriftlichen Eingabe mit denjenigen Ausführungen in der Anhörung nicht decken. So habe der Beschwerdeführer im ursprünglichen Asylgesuch angegeben, für einige Monate in Sawa und für zweieinhalb Jahre in Gelalo inhaftiert gewesen zu sein. In der Anhörung habe er plötzlich geltend gemacht, dass er in Dahlak festgehalten worden sei. Sodann sei er gemäss Anhörung drei Mal verhaftet worden, was den früheren Angaben widerspreche. Im Übrigen widerspreche er sich in Bezug auf seine Rekrutierung, bezüglich des Ausreisedatums, seines Geburtsdatums, des Verbleibs seiner Eltern und in Bezug darauf, seit wann er bei seiner Grossmutter gelebt habe. Es sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in Haft gewesen und zum Zeitpunkt der Ausreise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seine Geschichte sei wegen der Übersetzung falsch verstanden worden. Er sei auch während seines Aufenthalts im Camp Shegerab so geschockt und beängstigt gewesen, dass er beschlossen habe, etwas Wahres, einschliesslich seines Geburtsdatums, zu verstecken. Nach dem ersten Kontakt mit der Schweizer Botschaft habe er erwartet, nichts mehr zu hören, weil er seine Telefonnummer im Sudan zurückgelassen habe. Die Botschaft habe aber einen Weg gefunden, ihn via E-Mail zu kontaktieren und er habe dann die Chance ergriffen, das ihm angebotene Gespräch wahrzunehmen, diesmal mit der ganzen Wahrheit ohne Lügen. 3.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Es trifft zu, dass sich alle wesentlichen Punkte im Verlauf des Verfahrens signifikant widersprechen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens seinen Adress- und Telefonwechsel nicht mitgeteilt hat, zeugt davon, dass er nicht im Sinne von Art. 3 AsylG auf den
E-3358/2015 Schutz der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewiesen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 3.4 Das Gericht anerkennt die grundsätzlich schwierige Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan. Indes legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern ihm persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Es sind auch keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes angeführt. Als vom UNHCR Registrierter kann er sich jederzeit an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Was die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt – sofern eine solche überhaupt stattgefunden hat – ist der Beschwerdeführer insbesondere als beim UN- HCR Registrierter nicht gehalten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Beziehungsnähe zur Schweiz anführt. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib in Sudan oder mittlerweile in Äthiopien zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-3358/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Äthiopien.
Der Einzelrichter Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: