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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2012 E-3358/2012

July 3, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,468 words·~7 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3358/2012

Urteil v o m 3 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______, geboren (…), Libyen, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).

E-3358/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

E-3358/2012 stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Libyen Anfang März 2012 verliess und am 1. Mai 2012 mit dem Flugzeug von Tunis in die Schweiz flog, wo er am 3. Mai 2012 um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Mai 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, sein Leben sei gefährdet, weil er bei der republikanischen Garde gearbeitet habe und deshalb nach Ausbruch der Revolution von den Revolutionären gesucht und bedroht worden sei, dass einer seiner Arbeitskollegen getötet und ein anderer gefoltert worden sei, dass er Ende August 2011 nach Tunesien gegangen, aber im März 2012 für einen Tag nach Libyen zurückgekehrt sei, um sich ein Visum für Italien oder für Malta ausstellen zu lassen, dass er darauf mit seinem Pass und diesem Visum am 1. Mai 2012 in die Schweiz eingereist sei, dass ihm zur Möglichkeit, dass Italien oder Malta für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sein dürften, das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 18. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Malta wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf die Wegweisung nach Malta sei zu verzichten,

E-3358/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft, dass das BFM am 22. Mai 2012 aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers Malta anfragte, ob dem Beschwerdeführer ein maltesisches Visum ausgestellt worden sei, dass Malta am 31. Mai 2012 antwortete, der Beschwerdeführer sei Malta bekannt,

E-3358/2012 dass das BFM am gleichen Tag Malta aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Dublin- II-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers bat, dass Malta mit Schreiben vom 12. Juni 2012 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Malta als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete, dass Malta unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Malta sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Malta vorbrachte, auch in Malta gebe es viele Revolutionäre, weshalb er Angst habe, dorthin zurückzugehen, dass er in der Beschwerdeschrift vorbringt, er könne nicht nach Malta gehen, da ein ehemaliger Arbeitskollege von ihm dort unter ungeklärten Umständen gestorben sei und er Angst habe, sich dort zu bewegen, da viele Libyer auf Malta lebten, dass es, wenn er auf die falschen Leute treffen würde, gefährlich für ihn werde, dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Malta darstellen, dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Malta noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,

E-3358/2012 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3358/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

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