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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2015 E-3357/2015

September 8, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,751 words·~9 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3357/2015

Urteil v o m 8 . September 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Livia Kunz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).

E-3357/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juli 2010 in Richtung Sudan. Am 16. Juli 2012 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 9. August 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 22. April 2014 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe in Eritrea Militärdienst geleistet und sei verhaftet worden. Sie, ihr Sohn und ihre Nichte hätten vom Sold ihres Mannes gelebt. Als sie diesen nach der Verhaftung nicht mehr erhalten habe, sei sie von ihren Brüdern unterstützt worden. Sie habe die Situation sodann nicht mehr bewältigen können, weshalb sie die Kinder bei ihrem Bruder gelassen habe und ausgereist sei. C. Am 12. Februar 2015 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Gutachten vom 10. April 2015 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin (LINGUA-Analyse) zum Schluss, dass sie definitiv in Eritrea sozialisiert worden sei. D. Mit Verfügung vom 24. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2015 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der

E-3357/2015 unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reichte das SEM die Vernehmlassung ein. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) werden von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat.

E-3357/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.1 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes in der Regel einen gültigen Reisepass sowie ein Ausreisevisum voraussetzt und Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven Bedingungen gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und

E-3357/2015 versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, bezüglich Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, man halte vollumfänglich an den Erwägungen fest. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Republikflucht sei nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. Ihre eritreische Herkunft sei aufgrund einer Herkunftsanalyse mit Gutachten bestätigt. Eine unvoreingenommene Durchsicht der Akten lasse die abgegebenen Informationen und ihre Aussagen entsprechend detailliert und authentisch erscheinen. Unstimmigkeiten und Widersprüche seien nicht vorhanden und würden von der Vorinstanz dementsprechend nicht ins Feld geführt. Die Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit der illegalen Ausreise würden überwiegen. 4.4 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Sie führt aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise seien substanzarm, oberflächlich und nicht erlebnisnah. Dem ist jedoch nicht so. Die Beschwerdeführerin kann ihren Reiseweg glaubhaft darlegen. So führt sie aus, sie sei mit dem Bus nach B._______ gereist. Die Ortschaften unterwegs kann sie korrekt benennen, genauso wie die Ortschaft, in der sie sich nach ihrem Grenzübertritt aufgehalten hat (vgl. SEM-Akten, A11/13 F62 und F66). Auch zu den Umständen der Reise macht sie glaubhafte Angaben. Sie habe grosse Angst gehabt. Man habe unterwegs auf sie geschossen, weswegen sie vor lauter Schreck in Dornen gerannt sei, sich Verletzungen zugezogen und geweint habe. Der Weg sei allgemein voller Sträucher und Dornen gewesen und sie seien sogar Hyänen begegnet (SEM-Akten, A11/13 F69 ff.). Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt hat. Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise 44-jährig war, ist davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Hin-

E-3357/2015 weise auf eine legale Ausreise liegen keine vor. Das SEM hat nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt. Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 24. April 2015 teilweise – die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin macht für die Beschwerdeeingabe einen zeitlichen Aufwand von fünf Stunden (Stundenansatz von Fr. 180.– zuzüglich MwSt) und Auslagen von Fr. 50.– geltend. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 1'022.– (inkl. Auslagen und

E-3357/2015 MwSt) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3357/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 24. April 2015 wird in Dispositiv Ziff. 1 aufgehoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'022.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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