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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2014 E-335/2014

January 29, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,877 words·~9 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-335/2014

Urteil v o m 2 9 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Senegal, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).

E-335/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, (Senegal), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2002 verliess und über Marokko und Spanien im Jahr 2004 nach Frankreich gelangte, wo er ein Asylgesuch einreichte, welches abgewiesen wurde, dass er Frankreich verliess und nach einem Aufenthalt von zwei Jahren in Spanien im Jahr 2009 nach Deutschland gelangte, wo er um Asyl nachsuchte, dass er von den deutschen Behörden im Jahr 2010 nach Frankreich abgeschoben und von den französischen Behörden am Flughafen festgenommen und aufgefordert worden sei, Frankreich innert 24 Stunden zu verlassen, dass er vor diesem Hintergrund am 29. August 2013 mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2004 in Frankreich und am 15. Juli 2009 in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, dass der Beschwerdeführer nach einem Transfert ins EVZ D._______ anlässlich der Kurzbefragung vom 9. September 2013 summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit von Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II- VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur allfälligen Wegweisung nach Frankreich das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dazu geltend machte, bei einer allfälligen Rückführung dorthin hätte er weder Arbeit noch eine Unterkunft,

E-335/2014 dass das BFM die französischen Behörden am 18. September 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Übernahmegesuch mit Fax- Schreiben vom 31. Dezember 2013 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO explizit zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 – eröffnet am 13. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2014 an das BFM (Posteingang: 20. Januar 2014) und von diesem am 22. Januar 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-335/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,

E-335/2014 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten am 10. Juni 2004 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der "Eurodac"-Datenbank erfasst worden ist (vgl. Akten BFM A10/3), dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bstn. c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als derzeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80), dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht an die französischen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers richtete, dass die französischen Behörden mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 – und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten (vgl. A17/1), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Frankreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Frankreichs nicht bestreitet, sondern einzig geltend macht, er könne nicht nach Frankreich weil sein Leben dort in Gefahr sei, da sich eine Bande an ihm rächen wolle, dass, würde er nach Paris weggewiesen, er mit dem Tod rechnen müsse,

E-335/2014 dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit von Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass die französischen Behörden gegen Bedrohungen durch Dritte vorgehen und der Beschwerdeführer entsprechend mit Schutz rechnen kann, sollte die Bedrohung tatsächlich bestehen, dass es dem Beschwerdeführer demnach offenstehen würde, allfällige Probleme mit Drittpersonen bei den zuständigen französischen Justizbehörden zur Anzeige zu bringen, dass diese Einwände demnach nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweiz begründen, dass Frankreich zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden würden den Beschwerdeführer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb

E-335/2014 das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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E-335/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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