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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2012 E-3329/2012

July 2, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,046 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3329/2012

Urteil v o m 2 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N (…).

E-3329/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – eigenen Angaben zufolge zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage im Jahr 2007 sein Heimatland verlassen habe, und mit einem italienischen Arbeitsvisum nach Italien gereist sei, wo er sich fünf Jahre aufgehalten und bisweilen gearbeitet habe, dass er in der Hoffnung, hier Arbeit zu finden, am 23. Januar 2012 in die Schweiz eingereist sei, und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch einreichte, wo er am 30. Januar 2012 zur Person befragt wurde, dass ihm im Anschluss an die Anhörung zu seinen Asylgründen am 19. Juni 2012 vom BFM dessen Entscheid mündlich mitgeteilt und eröffnet (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) wurde (vgl. Entscheidprotokoll A23/12 S. 9 - 12), in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, er werde aus der Schweiz weggewiesen, der Kanton Zürich werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und ihm würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, dass der Beschwerdeführer mit unsignierter, handschriftlich ausgefüllter Formulareingabe vom 22. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei mittels vorgedruckten Begehren beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihm unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-3329/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift unter anderem die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde im vorliegenden Fall zwar keine Unterschrift enthält, dass hingegen in Anbetracht der Praxis der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne eigentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den Umständen einem individuellen Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstands, wonach vorliegend Vor- und Nachname des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensnummer des BFM in der Eingabe erwähnt sind, aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Verbesserungsfrist verzichtet wird, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und – mit Ausnahme der fehlenden Unterschrift – formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-3329/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen – d.h. in denen eine Person nicht zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachsucht – nicht eingetreten wird (Art. 32 Abs. 1 AsylG), dass eine Person somit zum Ausdruck bringen muss, sie werde in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

E-3329/2012 oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder habe begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich wirtschaftliche Gründe für sein Asylgesuch geltend gemacht und ersuche die Schweiz nicht um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde vom 22. Juni 2012 nicht bestreitet, dass er ausschliesslich wirtschaftliche Gründe geltend mache, sondern vielmehr handschriftlich seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, seine familiären Umstände und seine prekäre wirtschaftliche Lage in Marrokko hätten ihn dazu bewogen, die Schweiz um finanzielle Unterstützung zu bitten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-

E-3329/2012 sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-

E-3329/2012 gemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos zu bezeichnen ist, da vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, und einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen ( vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3329/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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