Abtei lung V E-3327/2006/ luc/thc/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . August 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...), B_______, geboren (...), C_______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Juli 2004 / N_______ . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3327/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch der Gesuchsteller vom 18. Juli 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das BFF stützte seinen Entscheid insbesondere auf die Tatsache, dass die Vorbringen der Gesuchsteller den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und sie demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die ARK vom 18. Juni 2001 wies diese mit Urteil vom 5. Juli 2004 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die in der Beschwerdeeingabe ausführlich dargestellten Ereignisse, welche der Gesuchsteller als „kleine Vorfälle“ auch bei der Anhörung erwähnt habe und welche ihn gezwungen hätten, das Land zu verlassen, seien unglaubhafte nachgeschobene Vorbringen, um den bisherigen Sachverhalt mit relevanteren Ausreisegründen anzureichern. Bezüglich der nachträglich eingereichten Fotografien von diversen Kundgebungen handle es sich um private und offenbar gestellte Bilder, welche anscheinend in der Absicht entstanden seien, von den Kundgebungsteilnehmern in Asylverfahren verwendet zu werden. Ausserdem bestehe objektiv keine Veranlassung davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis von diesen Kundgebungen haben könnten. Der eingereichten Kopie eines angeblich vom Gesuchsteller verfassten Zeitungsartikels sei jeglicher Beweiswert abzusprechen, und der Gesuchsteller habe bisher nie geltend gemacht, regimekritische Texte zu publizieren. Den Gesuchstellern sei es somit nicht gelungen, irgendwelche Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. C. Mit einem als “Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten, an die ARK adressierten Schreiben vom 8. September 2004 ersuchten die Gesuchsteller mittels ihres Rechtsvertreters um Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2004. Sie beantragten weiter die Asylgewährung oder zu- E-3327/2006 mindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der angeordnete Wegweisungsvollzug sei bis zum definitiven Entscheid auszusetzen. Die Gesuchsteller reichten einen vom Gesuchsteller mit Foto versehenen, fremdsprachig verfassten, regimekritischen Internetartikel, vier Fotos des Gesuchstellers bei einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern sowie ein Bestätigungsschreiben der International Union of Refugees vom 19. August 2002 ein D. Mit einer weiteren Eingabe vom 8. September 2004 reichten die Gesuchsteller als Ergänzung zu ihrem Revisionsgesuch die Zeitung Nimrooz (...) vom (...) 2002 im Original ein, worin der Gesuchsteller einen Artikel verfasst hat, welchen er im ordentlichen Verfahren lediglich als Kopie beigelegt hatte. Zudem reichten sie eine Übersetzung des erwähnten Artikels ein. E. Mit Telefax vom 9. September 2004 setzte die ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller aus. F. Mit Verfügung vom 20. September 2004 hielt die ARK fest, dass es sich beim eingereichten Gesuch nicht um ein Wiedererwägungs-, sondern um ein Revisionsgesuch handle. Weiter verfügte die ARK, dass Vollzugshandlungen gegenüber den Gesuchstellern ausgesetzt blieben und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Ebenso wurden sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- zu leisten oder den Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu erbringen. Zudem sei der eingereichte Internetartikel in eine offizielle Amtssprache zu übersetzen, und die Gesuchsteller wurden ersucht, nähere Informationen zu den eingereichten Dokumenten zu geben. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2004 reichten die Gesuchsteller die deutsche Übersetzung des eingereichten Internetartikels (...) zu den Akten. Zudem wurde der Kostenvorschuss von den Gesuchstellern fristgerecht geleistet. E-3327/2006 H. Am 13. Oktober 2004 reichten die Gesuchsteller erneut eine deutsche Übersetzung des eingereichten Internetartikels (...) nunmehr von einem Übersetzungsbüro ein. I. Am 8. April 2005 reichten die Gesuchsteller Fotos von politischen Kundgebungen im Februar 2005 in Bern, Zürich und Genf ein, an welchen der Gesuchsteller teilgenommen hat. Zudem wurden verschiedene vom Gesuchsteller im Februar 2005 publizierte Internetartikel zu den Akten gereicht. Weiter wurden im Internet publizierte Fotos eingereicht, auf denen der Gesuchsteller zu erkennen sei; die Fotos stammen von Kundgebungen im Februar und März 2005. J. Am 23. Mai 2005 reichten die Gesuchsteller das Original der persischen Zeitung Nimrooz vom (...) 2005 ein, worin der Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem regimekritischen Artikel als Träger eines politischen Transparentes zu sehen ist. Zudem wurde die deutsche Übersetzung des entsprechenden Artikels eingereicht. K. Am 18. August 2005 reichten die Gesuchsteller eine weitere im Internet publizierte Fotodokumentation zu den Akten, worauf der Gesuchsteller an diversen politischen Kundgebungen im Juni 2005 zu sehen ist. L. Am 27. Dezember 2005 reichten die Gesuchsteller unter anderem ein Original der Zeitung Keyhan vom (...) 2005 zu den Akten, worin der Gesuchsteller einen regimekritischen Artikel verfasst hat. Zudem folgte eine weitere Internet-Fotodokumentation von vier Kundgebungen im November und Dezember 2005, an welchen der Gesuchsteller teilgenommen hat. M. Am 23. Februar 2007 reichten die Gesuchsteller zwei weitere Internetartikel des Gesuchstellers inklusive deutscher Übersetzung der zentralen Passagen, sowie einen Internetbericht über eine Demonstration vom Februar 2007 in Bern mit zugehörigen Fotos des Gesuchstellers zu den Akten. Weiter folgte ein Original der exiliranischen Wochenzeitung Kayhan vom (...) 2006, worin ein Bericht über eine Standaktion E-3327/2006 in Bern publiziert ist, an welcher der Gesuchsteller als Aktivist auf dem Foto zu erkennen ist. N. Am 2. April 2007 reichten die Gesuchsteller weitere, offenbar im Februar 2007 publizierte, Internetartikel des Gesuchstellers inklusive deutscher Übersetzung ein. O. Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 erkundigte sich der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Verfahrensstand und danach, ob weitere Beweise notwendig seien und ob er eine Arbeitserlaubnis erhalten könne. P. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit, dass man bemüht sein werde, sein Verfahren schnellst möglichst zu erledigen. Weiter könne er neue relevante Beweise jederzeit einreichen. Hinsichtlich der Frage zur Erteilung einer Arbeitsbewilligung solle er sich an seinen Rechtsvertreter wenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. E-3327/2006 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend; das Revisionsgesuch ist auch rechtzeitig im Sinne von Art. 67 VwVG. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. Das am (...) geborene Kind C_______ wird ins Verfahren seiner Eltern einbezogen. 4 4.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Es ist somit zu prüfen, ob die von den Gesuchstellern im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten Tatsachen den Anforderungen der Rechtssprechung an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet E-3327/2006 sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 5. 5.1 Revisionsrechtlich beachtlich ist die von den Gesuchstellern eingereichte Zeitung Nimrooz (...) vom (...) 2002 im Original, da dieses Beweismittel im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bereits verwirklicht war, jedoch dazumal lediglich als Kopie eingereicht wurde. Beim erwähnten Dokument ist jedoch fraglich, ob es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handelt, da seit der Veröffentlichung der Zeitung im (...) 2002 und der Einreichung des Originals im September 2004 zwei Jahre vergangen sind und es daher fragwürdig ist, ob deren rechtzeitige Geltendmachung innerhalb des ordentlichen Verfahrens, welches bis Juli 2004 dauerte, für die Gesuchsteller nicht zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn das Beweismittel als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen angesehen würde, enthält jedoch die eingereichte Zeitung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine ausreichenden bzw. revisionsrechtlich erheblichen Hinweise auf eine Gefährdung des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller kann mit der Einreichung der Originalzeitung einzig die Aussage aus dem Urteil der ARK vom 5. Juli 2004 widerlegen, wonach die eingereichte Kopie jegliche Verfälschungsmöglichkeiten zulasse und nicht einmal ersichtlich sei, ob der Artikel tatsächlich aus besagter Zeitschrift stamme. Jedoch sind sämtliche weiteren Erwägungen aus besagtem Urteil weiterhin zu E-3327/2006 bestätigen, wonach der Gesuchsteller zuvor nie geltend gemacht habe, sich mit der Publikation von regimekritischen Artikeln zu beschäftigen und er bei den Anhörungen stets jegliche politische Aktivitäten verneint habe (vgl. Urteil der ARK vom 5. Juli 2004, E. 4. d. bb, S. 9 f.) Die Einreichung eines einzigen, lediglich wenige Zeilen umfassenden Artikels in einer in England erscheinenden Zeitung - alle weiteren zu den Akten gereichten Publikationen des Gesuchstellers sind erst nach dem ARK-Urteil vom 5. Juli 2004 veröffentlicht worden ist somit nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern. Auch wenn im Zeitpunkt des revisionsweise angefochtenen Urteils die nunmehr vorgelegte Original-Zeitung bereits vorgelegen hätte, hätte sie nicht zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Gesuchstellers geführt. 5.2 Sodann reichte der Gesuchsteller ein Bestätigungsschreiben der International Union of Refugees (IUR) vom 19. August 2002 ein. Im Revisionsgesuch geht er davon aus, dieses sei bereits zuvor aktenkundig gewesen, was indessen nicht zutrifft; weder in der vorinstanzlichen noch in der Beschwerdeakte findet sich ein solches Schreiben. Ungeachtet der Frage der fehlenden Neuheit – ein vom 19. August 2002 datiertes, in Zürich ausgestelltes Bestätigungsschreiben hätte im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Ergehen des Urteils der ARK vom 5. Juli 2004 vorgelegt werden können – ist das Schreiben angesichts seines Inhaltes jedenfalls nicht erheblich. Es bestätigt lediglich die Mitgliedschaft des Gesuchstellers in der IUR sowie seine Teilnahme an Demonstrationen; auch wenn es beim Ergehen des ARK-Urteils schon vorgelegen hätte, wäre es nicht geeignet gewesen, eine Gefährdung des Gesuchstellers wegen exilpolitischer Exponiertheit glaubhaft aufzuzeigen. 5.3 Die weiter vom Gesuchsteller eingereichten Fotodokumentationen, Zeitschriften- und Internetauszüge dienen in erster Linie dem Zweck, sein exilpolitisches Engagement, welches er seit seiner Einreise in die Schweiz pflege, zu belegen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beteiligungen an Kundgebungen und die Textpublikationen in Zeitungen und im Internet haben jedoch allesamt erst nach dem Urteilsdatum der ARK vom 5. Juli 2004 stattgefunden. Dennoch erscheint es als angebracht, sie vorderhand auch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen, da sie laut Rechts- E-3327/2006 vertreter des Gesuchstellers dazu dienen sollen, seine bereits im Iran politisch aktive Rolle zu untermauern (vgl. Revisionsgesuch, S. 5; Eingabe vom 8. April 2005, S. 2). Im ordentlichen Verfahren stellte die ARK als Beschwerdeinstanz rechtskräftig fest, dass der Gesuchsteller keine politisch motivierte Verfolgung und kein politisches Engagement auf heimatlichem Boden habe glaubhaft machen können. Die damals bereits eingereichten Fotografien würden zudem nicht ausreichen, um subjektive Nachfluchtgründe zu belegen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der Teilnahme des Gesuchstellers haben könnten. Diese Erwägungen bleiben weiterhin zutreffend, und es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller stets zu Protokoll gab, er sei politisch nicht aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. A 5, S. 5; A 13, S. 17). Diese Aussagen stehen in einem krassen Widerspruch zu der erst im Revisionsverfahren geltend gemachten Aussage, wonach der Gesuchsteller bereits im Iran politisch aktiv gewesen sei. Zwar vermag der Gesuchsteller mit seinen neu eingereichten Beweismitteln durchaus zu belegen, dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz aktiv oppositions-politisch tätig ist, jedoch vermögen diese Beweismittel in keiner Weise darzulegen, dass er bereits vor dem ergangenen Urteil der ARK vom 5. Juni 2004 in einer stark exponierten Rolle tätig gewesen sei, weshalb diese Aktivitäten nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn betrachtet werden können. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 5. Juli 2004 ist demzufolge abzuweisen. 7. Die Geltendmachung von Tatsachen, welche sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht haben, sind praxisgemäss als Wiedererwägungsgesuch bzw. soweit sie sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen als zweites Asylgesuch zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 insb. E. 6). Die entsprechende Zuständigkeit zur Behandlung liegt beim BFM (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1). Der Gesuchsteller macht durch seine mit Beweismitteln dargelegten exilpolitischen Aktivitäten eine Gefährdung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend, die erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens E-3327/2006 eingetreten sei und grundsätzlich für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könne. Seine Vorbringen entsprechen den Kriterien, nach denen von einem neuen Asylgesuch auszugehen ist. Entsprechend sind seine Eingaben durch die Vorinstanz nach Art. 18 und 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als neues Asylgesuch zu behandeln; dies mit den möglichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder – im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind – des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens. Die von den Gesuchstellern im Revisionsgesuch beantragte allfällige Gewährung der vorläufigen Aufnahme wird somit ebenfalls im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen sein. Die Eingaben seit dem 8. September 2004 sind diesbezüglich zur Behandlung als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt, bis das nunmehr zuständige BFM etwas anderes verfügt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24. September 2004 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3327/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Akten werden zuständigkeitshalber unter Hinweis auf E. 7 zur Behandlung als zweites Asylgesuch an das BFM überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt, bis das BFM etwas anderes verfügt. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und E-3327/2006 unter Verweis auf Ziff. 2 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 11