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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2008 E-3312/2007

September 10, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,000 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung des BFM vom 3. Mai 2005 i.S. Nichteintre...

Full text

Abtei lung V E-3312/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Emilia Antonioni Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, vertreten durch Marino Di Rocco, Rechtsanwalt, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3312/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – mit Geburtsort Yamoussoukro/Elfenbeinküste und letztem Wohnsitz B._______/Guinea-Bissau – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben als Siebenjähriger, um sich mit seinem Onkel nach Guinea-Bissau zu begeben. Nach dem Hinscheiden seines Onkels habe er dessen Ehefrau (seine Tante) und deren Kind im Jahr 2006 nach Yamoussoukro/Elfenbeinküste begleitet, bevor er nach einem kürzeren Aufenthalt in Guinea-Bissau per Schiff den afrikanischen Kontinent verlassen habe. Am 7. August 2006 sei er illegal in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag am Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in C._______ um Asyl nachsuchte. Am 24. August 2006 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 18. September 2006 wurde eine telefonische Herkunftsabklärung (Lingua-Analyse) durchgeführt und am 29. September 2006 wurde der Beschwerdeführer schliesslich einlässlich durch das BFM direkt angehört, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse gewährt wurde. B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seit seinem siebten Lebensjahr bei seinem Onkel in Guinea-Bissau gelebt. Im Jahr 2002 sei seine Mutter anlässlich eines Schiffbruchs tödlich verunglückt. Im selben Jahr sei sein Onkel während des Krieges in Guinea-Bissau gefallen und im Jahr 2004 sein Vater bei einem Rebellenüberfall auf dessen Haus in Yamoussoukro verbrannt. Aus Angst vor Kriegen in der Elfenbeinküste und Guinea-Bissau, sowie weil er über keine Verwandten mehr in Guinea-Bissau verfüge und die Elfenbeinküste nicht kenne, sei er ausgereist. Überdies wolle er eine Ausbildung absolvieren. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen weder einen Identitätsausweis noch Beweismittel ein. C. Am 18. September 2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen vom BFM beauftragten Experten der Fachstelle Lingua in einem telefonischen Gespräch, welches auf Tonband aufgenommen wurde, zur Ermittlung seiner Herkunft sprachlich-länderkundlich befragt. Die Analyse-Ergebnisse wurden im Bericht vom 21. September 2006 festgehal- E-3312/2007 ten. Auf die Ergebnisse im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (recte: 2007) – eröffnet am 7. Mai 2007 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen identitätsbelegender Papiere habe vorbringen können. Im Weiteren erachtete das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da sie Widersprüche enthalten würden und zu wenig detailliert seien. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, er sei 1989, sodann 1988 geboren. Auch hinsichtlich des Jahres, in welchem sein Onkel gestorben sein soll, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Sodann habe er zu seinem angeblichen Herkunftsland und -ort keine substantiierten Angaben machen können. Ferner habe er über die Gründe der Rückkehr der Frau seines Onkels nach Yamoussoukro keine Auskunft geben können. Weiter widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und Logik, dass der Beschwerdeführer sich in ein Land begebe – die Schweiz –, zu welchem er wenig Bezugspunkte habe, nachdem er vorgebracht habe, er habe die Elfenbeinküste und Guinea-Bissau verlassen, weil er dort niemanden mehr habe. Schliesslich basiere die Begründung der Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz vor allem auf dieser Aussage –, niemanden zu haben, der ihm helfen könne, beispielsweise eine Arbeit oder einen Beruf zu erlernen –, was gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht flüchtlingsrelevant sei. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseingenschaft oder eines Wegweisungshindernisses seien aufgrund der Aktenlage somit nicht erforderlich. Im Übrigen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich, zumal der Beschwerdeführer in Yamoussoukro über Verwandte verfüge. In der Elfenbeinküste, namentlich in Abidjan und den umliegenden Gebieten, herrsche zudem keine Situation allgemeiner Gewalt, von der das ganze Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung ausgehen würde. E-3312/2007 E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Mai 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM und sinngemäss die Rückweisung der Sache zum Eintreten auf das Asylgesuch an die Vorinstanz, sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde gemäss Art. 55 VwVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat und diese vorliegend nicht entzogen worden war, weshalb sie weiterhin bestehe. Im Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde und bemerkte bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift, er sei zu seinen persönlichen Umständen und seiner politischen Gesinnung nicht befragt worden, dies sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung ausführlich zu seinen Ausreisegründen befragt worden. H. Der Beschwerdeführer nahm sein Replikrecht nicht wahr. I. Am 26. August 2008 reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostennote ein. E-3312/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM betreffend das Nichteintreten auf ein Asylgesuch (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Frage zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Im Wegweisungspunkt hat das Gericht volle Kognition, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des E-3312/2007 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; ehemals Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121]) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Ferner hielt sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner (ivorischen) Staatsangehörigkeit für unglaubhaft. Weiter hielt die Vorinstanz zuerst fest, die Asylrelevanz der als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu prüfen, um sodann festzuhalten, dass er keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend gemacht habe, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betrifft, verwies die Vorinstanz einerseits darauf, der Beschwerdeführer habe in Yamoussoukro Verwandte; andererseits hielt sie fest, eine Situation allgemeiner Gewalt könne namentlich für Abidjan und die umliegenden Gebiete verneint werden. Die Vorinstanz ging davon aus, auf Grund der Aktenlage seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 4.2 Demgegenüber kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat. Namentlich erscheinen die Sicherheitslage in Yamoussoukro sowie die Zumutbarkeit eines etwaigen Wegweisungsvollzugs dorthin nicht als abschliessend abgeklärt (vgl. unten E. 5.3.3). 5. 5.1 Zunächst ist in Bestätigung des Bundesamts für Migration festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte. Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte und dafür keine entschuldbaren Gründe E-3312/2007 glaubhaft machen kann. Um unter den dargelegten Umständen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten zu können, muss sich indessen überdies aufgrund der Anhörung erweisen, dass gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft verneint werden kann und offensichtlich keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 5.2 Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Elfenbeinküste stammt. Insbesondere dem Bericht vom 21. September 2007 des Lingua-Experten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers zwar höchst wahrscheinlich in Guinea-Bissau stattgefunden habe, ein regelmässiger Kontakt zur Elfenbeinküste oder mit Personen aus diesem Land indessen als plausibel erscheint (vgl. A12, S. 7). Das sprachliche Profil des Beschwerdeführers bestätigt folglich dessen Schilderungen zu seiner ivorischen Staatsangehörigkeit. Das BFM ist in seinem Entscheid – trotz Zweifeln an der Staatsangehörigkeit – denn auch von dieser ausgegangen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil BVGE 2007/8 (E. 5.6.5. f.) festgestellt, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Kann auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – oder von Wegweisungsvollzugshindernissen – einzutreten. Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. E-3312/2007 Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation – in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht – ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind also so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen zum Beispiel zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur Situation einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden; aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden. Gemäss dieser Bestimmung ist auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen. Sollte dieser bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren. 5.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in Yamoussoukro geboren wurde, welches er im Alter von sieben Jahren verliess, um sich nach Guinea-Bissau zu begeben. Sein Vater, welcher offensichtlich in Yamoussoukro geblieben war, ist im Jahr 2004 verstorben (vgl. A1, S. 3; A16, S. 4 f.). Seine Mutter starb bereits im Jahr 2002. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, dass er eine Tante und deren Kind Anfang 2006 nach Yamoussoukro begleitet habe, indessen nicht wisse, ob sie sich noch dort aufhalten (vgl. A16, S. 3), sowie dass seine Schwester in Liberia wohne. In Abidjan sei er indessen noch nie gewesen (vgl. A16, S. 8). 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 eine Analyse der Lage in der Elfenbeinküste vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner, flächendeckender Gewalt herrsche, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. D-4477/2006 E. 8.2 und 8.3). Es ist dem Gericht allerdings bekannt, dass es in der Elfenbeinküste seit dem Jahr 2002 bis zur mit dem im Jahr 2007 abgeschlossenen Friedensabkommen eingetretenen Beruhigung zu ethnischen Auseinandersetzungen gekommen ist, insbesondere weil Personen aus dem Norden des Landes als Rebellen beziehungsweise deren Komplizen galten. Dies kann auch heute noch zu ethnischen Diskriminierungen, beispielsweise auf dem Arbeitsmarkt, von Personen aus dem Norden führen. Im E-3312/2007 Weiteren scheint auch nach der Ablösung der „Zone de confiance“ – welche unter der Kontrolle der UNO (ONUCI: Opération des Nations Unies en Côte d'Ivoire) eine Pufferzone zwischen den Rebellen im Norden und den ivorischen Streitkräften im Süden des Landes bildete – durch eine „Ligne verte“ die Sicherheitslage nicht zufriedenstellend zu sein (vgl. UNHCR: Update of UNHCR's Position on the International Protection Needs of Asylum Seekers from Côte d'Ivoire, Juli 2007; Côte d'Ivoire: La suppression des zones de confiance n'a pas changé grand-chose, InfoSud Agence de Presse, 4. Juni 2007). Bis zu den Präsidentschaftswahlen, welche auf Ende November 2008 verschoben werden mussten, weil die Abrüstung der Rebellen Schwierigkeiten geboten habe, dürfte diese auch weiterhin unstabil bleiben (vgl. Premier tour de l'élection présidentielle ivoirienne le 30 novembre 2008, Afrik.com., 15. April 2008). Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben zitierten Entscheid D-4477/2006 insbesondere die Situation und Sicherheitslage in Abidjan geprüft und diesbezüglich befunden, der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan könne für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen würden, als zumutbar erachtet werden. Gleichzeitig hielt das Bundesverwaltungsgericht aber auch fest, für aus den anderen Regionen des Landes stammende Personen dränge sich eine umfassendere Prüfung der Situation im Herkunftsgebiet und der persönlichen Umstände in jedem Einzelfall auf (vgl. a.a.O.; E. 8.3). 5.6 Aus dieser Rechtsprechung kann demnach nicht geschlossen werden, dass eine Rückkehr nach Yamoussoukro ebenfalls zulässig und zumutbar wäre. Auch die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung ja explizit lediglich davon aus, in Abidjan und den umliegenden Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, ohne aber entsprechende Feststellungen auch für weitere Regionen des Landes zu machen. Vorliegend erscheinen somit sowohl Fragen betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Fragen einer allfälligen Gefährdung aus ethnischen, politischen, religiösen oder ähnlichen Gründen, der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens, des Bestehens allfälliger innerstaatlicher Fluchtalternativen u.ä.) als auch Fragen betreffend die Zumutbarkeit eines etwaigen Wegweisungsvollzugs nach Yamoussoukro (zumal der Beschwerdeführer dort über kein tragfähiges familiäres Netz mehr zu verfügen scheint) nicht als abschliessend abgeklärt. E-3312/2007 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. April 2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen – in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG – zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. 8.1 Einem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.2 Angesichts des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes erscheint die Kostennote des Rechtsvertreters vom 26. August 2008 – worin ein zeitlicher Aufwand von 4 Stunden und 55 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- beziffert wird – als angemessen. Die zu entschädigenden Kosten der Partei sind alsdann auf der Basis des geltend gemachten Stundenansatzes sowie unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 5.85 und der Mehrwertsteuer von Fr. 75.18 auf total Fr. 1'065.-- festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 VGKE). Dieser Betrag ist vom BFM als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3312/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 3. Mai 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'065.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima Versand: Seite 11

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