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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2012 E-3308/2012

June 26, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,078 words·~10 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3308/2012

Urteil v o m 2 6 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).

E-3308/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. März 2012 ausführte, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2002 verlassen und sich fortan zu Erwerbszwecken in Italien aufgehalten, wo er eine Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis besessen habe, welche mehrmals verlängert worden sei, dass er sich von 2010 bis Anfang 2011 in Marokko aufgehalten, dann jedoch – auf legalem Wege – wieder nach Italien gereist sei, wo er sich zunächst bei seiner Schwester und schliesslich während eines Jahres in einem Wohnheim in Mailand aufgehalten habe, dass er keine neue Arbeitsstelle gefunden habe und seine bis im Sommer 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung deshalb nicht habe verlängern lassen können, dass er sich von seinem Asylgesuch erhoffe, seine Situation zu verbessern und Arbeit zu finden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) sowie zur Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass die italienischen Behörden das vom BFM am 7. Mai 2012 gestellte Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung am 12. Juni 2012 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2012 – eröffnet am 15. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete

E-3308/2012 und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und habe dem Übernahmeersuchen zugestimmt, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine Arbeit gehabt, da sich das Land in einer Krise befinde und auch viele Italiener arbeitslos seien, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu wiederlegen vermöge, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise bestünden, dem Beschwerdeführer drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,

E-3308/2012 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde ferner vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und dass er (Beschwerdeführer) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführt, im Falle einer Rückkehr nach Italien müsse er auf der Strasse schlafen, weil er keine Arbeit und keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-3308/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass demzufolge auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylund Wegweisungsverfahrens sich aus der Dublin-II-Verordnung ergibt,

E-3308/2012 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird, dass – unter anderem – derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Dublin-II- Verordnung), dass der Beschwerdeführer nachweislich in Italien über eine bis zum 7. Juli 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. die vorinstanzliche Akte A14/11), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten, womit die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens definitiv geworden ist, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens im Grundsatz nicht bestreitet, dass er jedoch – im Sinne eines Überstellungshindernisses – vorbringt, in Italien auf der Strasse schlafen zu müssen, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer – der insbesondere während seines letzten Aufenthalts in Italien in einem Wohnheim untergekommen ist – nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,

E-3308/2012 dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse bestehen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass hingegen die Frage des Vorhandenseins von Überstellungshindernissen bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass deshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges (in den Heimatstaat) vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache sich die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,

E-3308/2012 dass der Antrag, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, mit dem vorliegenden Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3308/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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