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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2008 E-3302/2008

October 17, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,268 words·~11 min·3

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Full text

Abtei lung V E-3302/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Richterin Regula Schenker Senn als Einzelrichterin mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. April 2008 / N ______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3302/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Februar 2006 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2004 abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz und gleichzeitig gestützt auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwogen, da in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei, dass dies auch für den Beschwerdeführer gelte, da er gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf B._______ in der Provinz Dohuk stamme, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht und bis zu seiner Ausreise gewohnt habe, dass er zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, da auch seine Mutter dort lebe, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist ansetzte für die Einreichung einer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. November 2007 beantragte, die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben, dass das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 22. April 2008 aufhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2008 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte und die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen seien und die Vorinstanz anzuweisen sei, seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, E-3302/2008 dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbesondere um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht hat, dass diese prozessualen Begehren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 2. Juni 2008 abgewiesen wurden, dass entsprechend ein Kostenvorschuss von Fr. 600.-- erhoben wurde, welchen der Beschwerdeführer fristgerecht leistete, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-3302/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grunde nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in welchem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter sowie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, E-3302/2008 dass der Vollzug der Wegweisung für einen Ausländer unzumutbar sein kann, wenn er im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle der Feststellung einer konkreten Gefährdung unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 22. April 2008 damit begründet hat, gemäss Art. 14b Abs. 2 ANAG sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat, seinen Heimatstaat oder jenes Land zu begeben, in welchem er zuletzt gewohnt habe, dass diese Bedingungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Falle des Beschwerdeführers erfüllt seien, dass nämlich rechtskräftig festgestellt worden sei, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass der Vollzug der Wegweisung somit das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot nicht verletzen würde, setzten diese Bestimmungen doch die Erfüllung der in Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK umschriebenen Flüchtlingseigenschaft voraus, dass dem Vollzug auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz wie insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK entgegenstehen würden, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, dass sich der Vollzug auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Provinz Dohuk, der Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger und dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers als zulässig erweise, dass sich der Vollzug zudem als zumutbar erweise, da in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia, entgegen der in der Stellungnahme des Be- E-3302/2008 schwerdeführers vom 5. November 2007 geäusserten Annahme, keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass überdies keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe, da der Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht aber eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezwecke, dass der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfüge, jung sowie aktenkundig gesund sei und als Alleinstehender lediglich für sich selbst aufkommen können müsse, dass der Beschwerdeführer durch die Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe, er in der Schweiz im Gastgewerbe tätig gewesen sei und ihm auch der Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland gelingen sollte, das das Rückkehrhilfeprogramm „Irak“ des BFM die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte, dass Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits unbeachtlich seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betreffe, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung schliesslich nicht nur als zulässig und zumutbar, sondern auch als möglich erachtet, dass der Beschwerdeführer in seiner relativ kurzen Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2008 geltend macht, er könne nicht in seinen Heimatstaat Irak zurück kehren, da die Situation zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak nach wie vor sehr angespannt sei, dass er zudem auf die Berichterstattung in den Medien verweist, welche immer wieder von Bombenanschlägen berichte, dass sich eine Rückkehr aus praktischen Gründen als unmöglich erweise, da die Aufnahmekapazitäten im Nordirak begrenzt seien und E-3302/2008 die kurdische Regionalregierung eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich ablehne, dass eine Rückkehr in den Nordirak verfrüht erscheine und die Asylbehörden die Lage neu zu beurteilen hätten, dass sich die in der Beschwerde vom 19. Mai 2008 gemachten Vorbringen nach näherer Überprüfung als unbegründet erweisen, dass die Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Februar 2006 (und nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise erwähnter Nichteintretensverfügung vom 6. September 2006) das Asylgesuch zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2008 zur allgemeinen Lage in den drei nordirakischen Provinzen (Fehlen einer Situation allgemeiner Gewalt) und die daraus im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen übereinstimmen mit den entsprechenden Erwägungen der Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den beiden erwähnten Grundsatzurteilen ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst hat und gemäss der weiterhin gültigen Einschätzung im Urteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRK]) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass gemäss diesem letztgenannten Grundsatzurteil die Anordnung des Wegweisungsvollzuges in der Regel zumutbar ist für alleinstehende, gesunde und junge Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, dass diese Bedingungen im Falle des Beschwerdeführers erfüllt sind und für die Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2008 verwiesen werden kann, E-3302/2008 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, eine Rückkehr in den Irak sei nicht zumutbar aufgrund des Konfliktes zwischen der Türkei und der PKK, welcher sei kurzem auch auf irakischem Territorium mit militärischen Mitteln ausgetragen werde, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, die türkische Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak bedeute keine Gefährdung des Beschwerdeführers, da die Präsenz an der Grenze wie auch die auf irakischem Territorium ausgeführten militärischen Aktionen keine Intervention gegen die nordirakischen Kurden bezweckten, sondern eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK zum Ziele habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs vom 5. November 2007 vorgebracht hat, seine Mutter sei vor zirka vier Monaten gestorben und er habe in diesem Sinne keine Herkunftsfamilie mehr, zu welcher er zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen vermag, zumal der Tod der Mutter lediglich behauptet und nicht belegt wird und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Empfangsstelle und beim Kanton eine verheiratete Schwester in C._______ hat und in seinem Heimatdorf B._______ der Onkel, welcher ihm die Ausreise organisiert und finanziert hat, lebt und somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in der Provinz Dohuk ein Beziehungsnetz, dass selbst unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Nordirak aufgrund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten und er überdies die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Beschwerdeführer zudem jung, gemäss Akten gesund und ohne familiäre Verpflichtungen ist, dass sich demzufolge eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine nordirakische Heimat als zumutbar erweist, E-3302/2008 dass die Vorinstanz auch die Möglichkeit des Vollzuges zu Recht bejaht hat, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und er mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Vollzug praktisch unmöglich sei, da die kurdische Regionalregierung eine zwangsweise Rückkehr grundsätzlich ablehne, nicht durchdringt, dass eine Ablehnung von allfälligen zwangsweisen Rückführungen durch die kurdische Regionalregierung nämlich nicht als Unmöglichkeit des Vollzuges zu qualifizieren wäre (vgl. zum Begriff der Möglichkeit des Vollzuges: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 17 E. 6 S. 140 ff.), dass nach dem Gesagten die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 22. April 2008 zu bestätigen sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 4. Juni 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3302/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie) - [kantonales Amt] (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 10

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