Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3301/2020
Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide vertreten durch Shahryar Hemmaty, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020 / N (…).
E-3301/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Oktober 2017 zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in Richtung Iran verlassen hat, nachdem sie zuvor bereits ab ihrem zweiten Lebensjahr bis Ende August 2017 im Iran wohnhaft gewesen sei und dort zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, dass sie und ihr Kind am 18. Februar 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass ihrem sich damals in Griechenland befindlichen Ehemann die Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bewilligt wurde und er am 26. September 2019 ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 5. März 2019 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen am 13. Juni 2019 und 20. November 2019 geltend machte, sie und ihr Ehemann hätten sich 2017 entschieden, aufgrund der erschwerten Lebensumstände (insbesondere wirtschaftlicher Natur) infolge ihrer Herkunft und ihres Aufenthaltsstatus im Iran nach Afghanistan zurückzukehren, dass nach der Rückkehr in den Heimatstaat eine Tante ihren Ehemann gebeten habe, seinen Cousin, der in Afghanistan inhaftiert sei, im Gefängnis zu besuchen, dass ihr Ehemann dies zweimal versucht habe ohne eine Besuchserlaubnis zu erhalten und sich herausgestellt habe, dass dieser Cousin ein politischer Gefangener sei, weshalb auch ihr Ehemann zu seinen Verwicklungen in die Angelegenheiten den Cousin betreffend befragt worden sei, dass einige Tage nach dem zweiten erfolglosen Versuch, eine Besuchserlaubnis zu erhalten, ihr Ehemann zuhause aufgesucht und von fünf bis sechs, teilweise uniformierten Personen mitgenommen worden sei, dass sich später in dieser Nacht zwei maskierte Personen in Uniform – von denen sie vermute, es handle sich um dieselben Personen, die ihren Mann abgeführt hätten – Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft hätten, in der sie und ihr schlafendes Kind sich alleine aufgehalten hätten und sie sie in der Folge vergewaltigt und den Übergriff auf sie gefilmt hätten,
E-3301/2020 dass ihr Ehemann am Abend des folgenden Tages in schlechter gesundheitlicher Verfassung zurückgebracht worden sei und Anzeige gegen seine Entführer erstattet habe, dass sie ihren Ehemann – ohne die Vergewaltigung zu erwähnen – angefleht habe, Afghanistan zu verlassen, weshalb sie die polizeilichen Ermittlungen nicht abgewartet hätten und im Oktober 2017 wieder in den Iran zurückgekehrt seien, um von dort schliesslich nach mehrmonatigem Aufenthalt in Teheran nach Europa weiterzureisen, dass das SEM angesichts der geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Mai 2020 – vorliegend am Folgetag eröffnet – ihr Asylgesuch und dasjenige ihres Ehemannes ablehnte, ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2020 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und ihr sowie ihrem Kind sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. September 2020 die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer materiellen Rechtsbegehren abwies und ihnen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses setzte, der am 30. September 2020 fristgerecht geleistet wurde, dass die Verfügung den Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen betreffend indes unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
E-3301/2020 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-3301/2020 dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verweis auf die mangelnde Asylbeachtlichkeit der Vorbringen ablehnte, da der geltend gemachten Vergewaltigung mangels ersichtlichen Motivs keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen sei, dass die Beschwerdeführerinnen dieser Einschätzung der Vorinstanz im Wesentlichen entgegenhielten, die Vergewaltigung sei durch Beamte verübt worden und somit dem afghanischen Staat zuzuschreiben, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund der vermuteten oppositionellen Haltung ihres Ehemanns gezielt Opfer dieser geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinn eines sexuellen Übergriffs geworden sei, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und dabei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass eine Vergewaltigung und Traumatisierung der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen scheint, dass die Beschwerdeführerin eine solche aber nicht glaubhaft in einen Zusammenhang mit dem Asylvorbringen ihres Ehemannes setzen konnte, dass das Vorbringen des Ehemannes, er sei während seines Aufenthalts in Afghanistan inhaftiert und misshandelt worden, für unglaubhaft befunden wurde, und die vorinstanzliche Verfügung mit den entsprechenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
E-3301/2020 dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bezüglich dieses – den Ehemann betreffenden – Ereignisses in zentralen Punkten widersprechen (Anzeigeerstattung nach der Mitnahme des Ehemannes sowie dessen gesundheitlicher Zustand nach der Heimkehr und das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung; vgl. insbesondere act. A21/23 F84 und F89), womit sich die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel am Vorbringen des Ehemannes erhärten, dass mithin nicht erstellt ist, in welchem Kontext die Beschwerdeführerin allenfalls Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden ist und wo ein solcher Übergriff erfolgte, weshalb sich eine weiterführende Auseinandersetzung mit der Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden im Falle sexueller Gewalt unter dem Aspekt frauenspezifischer Fluchtgründe erübrigt, dass im Übrigen auch die eingereichte fachärztliche Stellungnahme vom 18. November 2019 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet ist, die geltend gemachten Umstände der Vergewaltigung zu belegen, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) praxisgemäss alternativer Natur sind, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen – insbesondere auch hinsichtlich des Kindeswohls (vgl. Beschwerde S. 11. f) – aufgrund der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
E-3301/2020 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass angesichts der vorstehenden Erwägungen kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht und insbesondere die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschwerde S. 7), dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in Höhe von Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3301/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan
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