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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2017 E-3299/2015

March 30, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,723 words·~19 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3299/2015

Urteil v o m 3 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, eigenen Angaben zufolge Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).

E-3299/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 8. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2013 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Januar 2015 im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Herkunft und tigrinischer Ethnie zu sein und vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat stets in Eritrea, in B._______, gelebt zu haben, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er sei am (…) geboren, wobei seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei, habe nach der vierten oder fünften Klasse im Jahre 2006 oder 2007 den Schulbesuch abgebrochen und in der Folge mehrere Monate als Schuhhändler und als Fahrradmechaniker gearbeitet, dass er anlässlich eines Streits in einer Bar zwischen Freunden von ihm und der Polizei bloss aufgrund seiner Anwesenheit festgenommen und für sechs Monate auf dem Polizeiposten inhaftiert worden sei, dass er im April 2007 oder im Mai 2008 bei einer Razzia in C._______ festgenommen, in ein Gefängnis gebracht und danach zu einer sechs- oder siebenmonatigen militärischen Grundausbildung überführt worden sei, dass er im Jahre 2008 desertiert sei und versucht habe, in den Sudan auszureisen, dabei jedoch festgenommen und während zwei Jahren und drei Monaten in Sawa in Haft gehalten worden sei, dass er im Mai oder August 2011 aus der Haft entlassen worden sei, dass er am 11. November 2011 Eritrea auf dem Landweg illegal über die äthiopische Grenze verlassen und elf Monate in einem Flüchtlingslager gelebt habe, bevor er vier Monate im Sudan verbracht und dann nach Libyen gereist sei, wo er sich neun Monate aufgehalten habe, dass er danach auf dem Seeweg nach Italien gelangt und in die Schweiz weitergereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 22. April 2015 – eröffnet am 24. April 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz an-

E-3299/2015 ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände weder den geltend gemachten Aufenthalt in Eritrea noch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2015 (mit Postaufgabe an das SEM und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet [Eingang Bundesverwaltungsgericht am 26. Mai 2015]) gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erhob, dass er mit der Beschwerde beantragte, die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes von Amtes wegen und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er eine Bescheinigung über wirtschaftliche Sozialhilfe vom 20. Mai 2015 zu den Akten reichte, dass er bezüglich des Hauptantrages ausführte, die Beschwerde richte sich lediglich gegen die Feststellung des SEM, wonach er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe verschiedene Dokumente in Kopie beilegte, die – entgegen der Einschätzung des SEM – seine Herkunft aus Eritrea bestätigen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Mai 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2015) teilweise Originale der in Kopie eingereichten Dokumente nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktion vom 29. Mai 2015 verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und somit auch über das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1

E-3299/2015 AsylG [SR 142.31]) werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt entschieden, und es werde vorderhand kein Kostenvorschuss erhoben, dass in der Verfügung angemerkt wurde, bei allfällig negativem Verfahrensausgang könnten die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerde und zu den eingereichten Beweismitteln vernehmen zu lassen, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 zur Beschwerdesache Stellung nahm, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Juni 2015 dem Beschwerdeführer Gelegenheit einräumte, sich innert Frist zur Vernehmlassung des SEM zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2015 von seinem Replikrecht Gebrauch machte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-3299/2015 dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe explizit anführte, die Beschwerde richte sich lediglich gegen die Feststellung des SEM, wonach er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass demnach Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuches) – auch wenn er in der Replik mit einem Satz anmerkt, er sei aus dem Militärdienst desertiert – mit vorliegender Beschwerde aufgrund der entsprechenden ausdrücklichen Begründung vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und in Rechtskraft erwachsen ist, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 54 AsylG Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), dass subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind und die Beweis- und Substanziierungslast von Gesetzes wegen gilt, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),

E-3299/2015 dass vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht die Frage zu prüfen ist, ob das SEM die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und – falls diese anzuerkennen wäre – die damit verbundenen Vorbringen bezüglich einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu Recht als unglaubhaft erachtete, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwog, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, substanziierte Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsort zu machen, und sich seine diesbezüglichen Aussagen auf konkrete Nachfragen hin in einer Aufzählung von Namen und Bezeichnungen erschöpfen würden, dass er zwar die Zoba und die umliegenden Zobas, die umliegenden Dörfer und die dazugehörigen Subzobas, die Namen von Kirchen und Hotels sowie das bekannte May-Nefki College aufzählen könne und diese Angaben, soweit überprüfbar, korrekt seien, aber auswendig gelernt wirkten und jeglichen persönlichen Bezug vermissen liessen, dass er nach Lieblingsplätzen (in seinem Heimatort) gefragt höchst knapp und undifferenziert lediglich angebe, es gebe einen Club für Jugendliche mit einem Tischfussball-Kasten, dass seine Schilderungen nicht den Eindruck von jemandem erwecken würden, der seine ganze Kindheit und Jugendzeit in diesem Ort verbracht habe, dass er auch die Grösse des Ortes nicht anzugeben vermöge, indem er einerseits von einer grossen Stadt spreche, gleich darauf meine, es sei weder eine grosse noch eine kleine Stadt und sodann den Ort als Dorf beziehungsweise kleine Stadt bezeichne, dass er schliesslich weder zu den Preisen von Produkten noch zum öffentlichen Verkehr Auskunft zu geben oder die Vegetation und Tätigkeiten der Bewohner der Region zu beschreiben vermöge, dass er auch zu den öffentlichen Sprachen Eritreas nicht Bescheid wisse und lediglich angegeben habe, 90% sei Tigrinya, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft aus und seinen Aufenthalt in Eritrea nicht habe glaubhaft machen können und davon ausgegangen werden müsse, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei,

E-3299/2015 dass alleine eine tigrinische Herkunft und das Beherrschen des Triginya eine eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen vermöge, insbesondere zumal in Äthiopien eine beachtliche Zahl Tigrinya beziehungsweise Tigray leben würden, dass der Eindruck der Verschleierung seiner wahren Herkunft gegenüber den Schweizer Behörden durch die unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identitätsdokumente verstärkt werde, dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, im Jahre 2008 eine Identitätskarte beantragt zu haben, die er wegen seines Gefängnisaufenthaltes nicht habe abholen können und demgegenüber in der Anhörung geltend gemacht habe, er habe sich nie eine Identitätskarte ausstellen lassen, da er damals minderjährig gewesen sei, dass er jedoch gemäss seinem angegebenen Geburtsdatum vom (…) bei einer Ausreise aus Eritrea im Oktober 2011 bald zwanzigjährig gewesen wäre, dass er anlässlich der Anhörung weiter ausgesagt habe, er habe keinen Taufschein, da seine Mutter bei seiner Geburt gestorben sei, dies jedoch diesbezüglich kein einsichtiger Grund darstelle, dass demnach festzuhalten sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, dass in der angefochtenen Verfügung bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Flucht aus Eritrea nach Äthiopien festgestellt wird, dass seine entsprechenden Schilderungen äusserst stereotyp anmuten würden, dass selbst auf mehrmalige Aufforderung seine Ausreise detailliert und ausführlich zu beschreiben, er im Wesentlichen nicht mehr zu berichten gewusst habe, als dass er mit dem Bus nach Shambuko gelangt sei und sich von dort aus zu Fuss nach Äthiopien abgesetzt habe, dass er auch auf die Frage nach der Organisation der Ausreise pauschal geantwortet habe, er habe schon vor seiner Inhaftierung mit dem Fluchtgedanken gespielt, und dass es keine Sache gewesen sei, dass er sodann bezüglich des Grenzübertritts lediglich angegeben habe, alleine in der Nacht versteckt über die Grenze gelangt zu sein,

E-3299/2015 dass dies umso mehr erstaune, als es sich dabei um ein Schlüsselmoment der geltend gemachten Flucht handle, falle doch mit dem Grenzübertritt typischerweise auch jede Gefahr einer Festnahme dahin, dass nach Prüfung der Aktenlage das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer den geltend gemachten Aufenthalt in Eritrea und eine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte, zu bestätigen ist, und die Vorbringen in der Beschwerde zusammen mit den eingereichten Unterlagen an dieser Erkenntnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass die Entgegnung in der Beschwerde, das SEM stelle willkürlich fest, seine als korrekt eingestuften Angaben würden auswendig gelernt wirken, in einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle nicht stichhaltig ist, dass vielmehr festgestellt werden kann, dass die vorinstanzliche Verfügung ausserordentlich umfassend begründet ist und sich namentlich zu Recht auf eklatante Wissenslücken und unsubstanziierte Aussagen des Beschwerdeführers abstützt, dass demnach unbehelflich ist, wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe nach bestem Wissen und Gewissen auf die ihm gestellten Fragen geantwortet, dass in der Tat augenfällig ist, dass der Beschwerdeführer die bloss als Fakten erlernbaren Kenntnisse wie etwa zu Zobas, Dörfern, Kirchen und Hotels zwar nennen kann, aber konkrete Fragen zu seiner Lebensumgebung nicht mit persönlichen Wahrnehmungen und eigenem Erlebnisschatz auszufüllen imstande ist und diesbezüglich jegliche Realkennzeichen vermissen lässt, was jedoch nicht zu erwarten wäre, hätte er tatsächlich, wie vorgebracht, bis zu seinem 19. Lebensjahr in der von ihm bezeichneten Umgebung gelebt, dass der Vorhalt des Beschwerdeführers, es liege der Verdacht nahe, die Befragerin habe – indem sie seine Angaben als vage und allgemeingültig bezeichnet habe – den Asylentscheid des SEM negativ beeinflusst, nicht stichhaltig ist, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sich das SEM in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ausschliesslich von objektiven Beurteilungsmassstäben hätte leiten lassen,

E-3299/2015 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der sozialisierenden Herkunft und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde im Übrigen nicht eingehender eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer hingegen mit der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, die aus Eritrea erhaltenen und zu den Akten gereichten Beweismittel würden seine eritreische Herkunft bestätigen, dass der Beschwerdeführer eine Familienkarte, einen Geburtsschein, ein Antragsformular für eine ID-Karte, Kopien der ID-Karten seines Vaters und Bruders, Schulzeugnisse der 3.-5. Klasse und eine Auszeichnung (1. Klasse) zu den Akten reichte, dass vorab festzustellen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers durch kein hinreichend qualifiziertes Ausweispapier belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit der eingereichten Dokumente nicht überprüfbar ist, ob sie sich, wie behauptet, überhaupt dem Beschwerdeführer zuordnen lassen, dass im Weiteren den in der Vernehmlassung des SEM ausgeführten Feststellungen zu folgen ist, dass das SEM zu Recht ausführte, dass es sich bei den eingereichten Schriftstücken einesteils um käuflich leicht erhältliche Dokumente handelt und andernteils um solche, bei denen unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen, dass zudem Dokumenten ohne jegliche Sicherheitsmerkmale ein äusserst geringer Beweiswert beizumessen ist, dass gemäss der nachgereichten Geburtsurkunde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den 20. April 1988 lautet, während er anlässlich der Einreichung des Asylgesuches den schweizerischen Behörden als Geburtsdatum den (…) nannte, dass das SEM in der Vernehmlassung zu Recht auf verschiedene erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und Angaben in den eingereichten Dokumenten bezüglich angeblich familiärer Verhältnisse hinweist und auf die entsprechenden Ausführungen des SEM verwiesen werden kann,

E-3299/2015 dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik an diesen Feststellungen offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass er in der Replik unter anderem vorbrachte, sein wahres Geburtsdatum sei der 20. April 1988, und er sei bei der Einreise in die Schweiz von Landsleuten falsch beraten worden, weshalb er den schweizerischen Behörden fälschlicherweise als Geburtsdatum den (…) angegeben und sich dadurch bessere Möglichkeiten im Schul- und Berufswesen erhofft habe, dass dieser Erklärungsversuch der Glaubhaftigkeit seiner Identitätsangaben nicht zuträglich ist, dass in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, die eingereichten Dokumente einer formellen Echtheitsprüfung zuzuführen und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass in Würdigung der gesamten Aktenlage die vom Beschwerdeführer behauptete eritreische Staatszugehörigkeit unglaubhaft ist und das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund zu Recht verneinte, mithin ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, dass es sich demnach erübrigt, auf die Frage einer illegalen Ausreise aus Eritrea einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-3299/2015 dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers daher unbekannt ist, zumal auch die von ihm als Beweis für seine Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien – oder in allenfalls andere Heimat- oder Herkunftländer – keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,

E-3299/2015 dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass es angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, welcher an seiner unglaubhaften Behauptung, er stamme aus Eritrea, festhält und damit seine wahre Herkunft verschweigt, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen, dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, es zumindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu verneinen ist,

E-3299/2015 dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es im weiteren aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aus objektiver Betrachtungsweise bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos erscheinen mussten, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-3299/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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