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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2019 E-3296/2017

December 11, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,049 words·~15 min·5

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3296/2017

Urteil v o m 11 . Dezember 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).

E-3296/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Eine am 5. November 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren oder mehr. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 26. November 2015 und der Anhörung vom 23. November 2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tadschike. Er sei in Kabul bis zur zehnten Klasse zur Schule gegangen. Sein letzter Schultag sei circa 20 Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen. Seine Familie habe ein Ferienhaus in B._______. Dort habe er sich vor circa einem Jahr bei einer Hochzeitsfeier in ein Mädchen verliebt. Der Vater des Mädchens namens C._______ beziehungsweise D._______ sei ein pensionierter Militärkommandant und gehöre zur Mafiastruktur in Kabul und B._______; er sei ein mächtiger, gewalttätiger Mann. Er habe dies gewusst, sei aber optimistisch gewesen, dass es nicht schlimm werde. Er habe das Mädchen an Englischkursen in Kabul getroffen. Sie sei immer in Begleitung der Leibwächter gewesen; auch bei den Kursen sei sie bis zur Tür begleitet worden. Circa drei Monate vor der Ausreise beziehungsweise circa drei Tage vor Schulabbruch habe sie unter dem Vorwand, eine Verwandte zu besuchen, das Haus verlassen. Sie hätten sich im Park getroffen. Ihr 13-jähriger Bruder beziehungsweise ihr Bruder habe sie aus dem Auto heraus zusammen gesehen. Der Bruder habe ihren Vater darüber informiert. Das Mädchen habe ihn gewarnt, ihr Vater habe gedroht, ihn umzubringen. Er habe sich deshalb zuerst bei seinem Onkel mütterlicherseits in B._______ versteckt, sei dann aber zu seiner Tante väterlicherseits nach E._______ geflohen. Während dieser Zeit seien der Vater und seine Leibwächter mehrmals bei seiner Mutter vorbeigekommen und hätten ihr gedroht, sie würden ihn überall in Afghanistan finden. Der Onkel habe ihn daraufhin nach Kabul gebracht. Circa im September 2015 sei er ausgereist. Der Vater des Mädchens habe seine Mutter auch nach der Ausreise aufgesucht und ihr gesagt, sie müsse ihren Sohn ausfindig machen und ihm ausliefern. Dem Vater gehe es um die Wiederherstellung der Ehre. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira mit Übersetzung ein. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des

E-3296/2017 Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab. Sie stellte fest, die den Gesuchsteller betreffenden Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) lauten wie bisher: A._______, ZEMIS- Nr. (…), geboren (…), alias A._______, geboren (…), Afghanistan. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte einen Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 24. Mai 2017 ein. F. Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Am 4. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.

E-3296/2017 I. Mit Replik vom 10. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. J. Am 15. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 26. Juli 2017 ein. K. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 zog die Vorinstanz die Verfügung vom 18. Mai 2017 teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Mai 2017 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3296/2017 4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, bei der Interpretation der Widersprüche zwischen den Aussagen in der Befragung und der Anhörung sei zu berücksichtigen, dass der Dolmetscher am Ende der Befragung angegeben habe, den Dialekt des Beschwerdeführers nicht immer gut verstanden zu haben. Der Beschwerdeführer habe jedoch am Ende der Befragung angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, und die Richtigkeit des rückübersetzten Protokolls mit Unterschrift bestätigt. Ausserdem könnten sich nicht alle Widersprüche durch potentielle Übersetzungsfehler erklären lassen. Des Weiteren sei die Unglaubhaftigkeit der

E-3296/2017 Vorbringen nicht nur mit den widersprüchlichen Aussagen, sondern auch mit den der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechenden Elementen begründet worden. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz argumentiere, er habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Dabei stütze sie sich einzig auf Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung. Die Vorinstanz habe zwischen der Befragung und der Anhörung ein ganzes Jahr verstreichen lassen; dies habe sie bei der Gegenüberstellung der Aussagen nicht berücksichtigt. Gemäss Aktennotiz vom 26. November 2015 sei es an der Befragung teilweise zu Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher gekommen. Der Dolmetscher selbst habe Übersetzungsfehler nicht per se ausschliessen können. Die Vorinstanz habe daraufhin selbst festgehalten, dieser Umstand sei im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Dass sie trotzdem einen wesentlichen Teil der Begründung auf die Gegenüberstellung der Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung abstelle, sei stossend. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reiche es nicht aus, wenn er den Dolmetscher gut verstehe, aber umgekehrt die Verständigung nicht richtig funktioniere. Es könne sein, dass er am Schluss nur gesagt habe, er habe den Dolmetscher gut verstanden, weil es ihm schlecht gegangen sei. Die Anhörung habe unterbrochen werden müssen, weil er minutenlang geweint habe. 5.4 Die Vorinstanz hat in der Aktennotiz vom 26. November 2015 festgehalten hat, es habe teilweise Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gegeben. Übersetzungsfehler könnten nicht ausgeschlossen werden. Dies sei im weiteren Verfahren zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Aktennotiz ist demnach davon abzusehen, die Unglaubhaftigkeit mittels nebensächlicher Widersprüche bei einzelnen Wörtern, Wortpassagen oder Zeitangaben zu begründen. Es bedeutet aber nicht von vornherein, dass sämtliche Aussagen an der Befragung nicht zum Vergleich mit jenen an der Anhörung herangezogen werden könnten. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche gründen auf wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungsgeschichte. Beispielsweise gab er an der Befragung an, er sei auch in E._______ von den Leibwächtern bedroht worden, während er an der Anhörung eine Bedrohung in E._______ verneinte. Dieser Widerspruch ist kaum mit Übersetzungsfehlern zu erklären. Auf die Aufführung gewisser kleiner Widersprüche (Name des Vaters der Freundin, Zeitpunkt des Treffens im Park) hat die Vorinstanz verzichtet. Hinzu kommt, dass das Befragungsprotokoll

E-3296/2017 rückübersetzt wurde, der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit mit Unterschrift bezeugte und erklärte, er habe den Dolmetscher gut verstanden. Der Beschwerdeführer hätte demnach bei einer Falschübersetzung durch den Dolmetscher eine Korrektur verlangen können. Bezüglich des Arguments, er habe vielleicht am Schluss nur gesagt, er habe den Dolmetscher gut verstanden, weil es ihm an der Anhörung schlecht gegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Verständigungsprobleme einzig die Befragung betrafen und nicht die Anhörung. Des Weiteren hat die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht nur mit widersprüchlichen Aussagen begründet. Aufgrund derselben Überlegungen ist auch der Zeitraum von einem Jahr zwischen der Befragung und der Anhörung nicht zu beanstanden. Insgesamt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Alter des Bruders seiner Freundin,

E-3296/2017 zur Benachrichtigung durch die Freundin über die Drohungen ihres Vaters, zur Bedrohung durch die Leibwächter in E._______ und zu seinem Versteck in B._______ gemacht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung mit dem Mädchen eingelassen habe, obwohl er sich des hohen Risikos bewusst gewesen sei. Ebenso erscheine es unlogisch, dass sein Onkel ihm geraten haben soll, sich in B._______ zu verstecken, wenn der Vater der Freundin aus B._______ stamme, dort sehr einflussreich sei und ihn dort folglich einfach hätte finden können. Die Freundin sei ständig von Leibwächtern begleitet worden, weshalb es erstaune, dass sie sich unbewacht aus dem Haus ihrer Verwandten habe entfernen und ihn im Park treffen können, zumal die Tochter der Verwandten informiert gewesen sei. Insgesamt sei die geltend gemachte Liebesbeziehung und die anschliessende Verfolgung durch den Vater des Mädchens nicht glaubhaft. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, vermutlich hätten viele Personen in seiner Position entgegen den Gefühlen von einer solchen Beziehung abgesehen. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass auch er sich aus Sicherheitsgründen gegen die Liebe entschieden habe. Die grosse Gefahr sei durch die Liebe ausgeblendet worden. Er habe nicht gesagt, sein Onkel habe ihm geraten, sich in B._______ zu verstecken. Im Protokoll stehe vielmehr: "Und dann kam mein Onkel mütterlicherseits von B._______ und sagte: "Komm einige Tage zu uns. Vielleicht finden wir dort einen Ausweg."". Dies könne beispielsweise dahingehend interpretiert werden, dass der Onkel mit dem Vater seiner Freundin eine Lösung habe finden wollen. Die Vorinstanz stelle das Treffen mit der Freundin im Park nicht in Abrede, sondern sei lediglich erstaunt, dass es geklappt habe. Die private Verfolgung sei asylrelevant, weil der afghanische Staat nicht schutzfähig sei. 7.3 Die Vorinstanz hat zu Recht auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hingewiesen. So sagte er an der Befragung, er und seine Freundin seien beim Treffen im Park von ihrem 13-jährigen Bruder gesehen worden. An der Anhörung meinte er hingegen, der Bruder sei 24 oder 25 Jahre alt gewesen und habe sie gesehen, als er mit dem Auto am Park vorbeigefahren sei. Hinsichtlich der Bedrohungen gab er anlässlich der Befragung an, ihr Bruder und die Leibwächter des Vaters der Freundin hätten ihn bedroht. Nachdem er zur Tante nach E._______ geflüchtet sei, sei er auch dort von den Leibwächtern bedroht worden. Anlässlich der Anhörung verneinte er eine direkte Bedrohung in E._______. Der Vater und die Leibwächter hätten mehrmals seine Mutter in Kabul und einmal seinen Onkel

E-3296/2017 in B._______ aufgesucht. Zudem sagte er an der Befragung, er habe sich manchmal in B._______ versteckt, während er an der Anhörung angab, er habe sich nur knapp einen Tag bei seinem Onkel in B._______ aufgehalten. Zu den Widersprüchen kommen Ungereimtheiten hinzu. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben von Anfang an gewusst, dass die Beziehung gefährlich war, da der Vater des Mädchens ein ehemaliger Militärkommandant mit Mafiabeziehungen war, der als Sühne für Entehrung nur die Tötung kannte und bereits mehrere Menschen getötet haben soll. Angesichts dessen ist es schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer dennoch auf diese Beziehung eingelassen haben will. Seine Begründung, die grosse Gefahr sei durch die Liebe ausgeblendet worden, vermag nicht zu überzeugen. Zudem sagte der Beschwerdeführer, das Mädchen sei immer in Begleitung der Leibwächter unterwegs gewesen. Die Leibwächter hätten es bis an die Tür des Kursraumes begleitet. Unter diesen Umständen ist nicht erklärbar, wie das Mädchen das Haus ihrer Verwandten für ein Treffen mit dem Beschwerdeführer im Park alleine hätte verlassen können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Treffen im Park ebenfalls für unglaubhaft befunden. Auch die Tatsache, dass er sich nach der Bedrohung zuerst nach B._______ begeben haben soll, obwohl der Vater dort eine Machtposition innegehabt habe, erscheint nicht nachvollziehbar. Bei den diesbezüglichen Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen. Insgesamt hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft befunden und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme

E-3296/2017 des Beschwerdeführers an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 10.3 Der vertretene Beschwerdeführer ist im Umfang des hälftigen Obsiegens für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 10.4 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dieses Honorar ist vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten und auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3296/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung vom Fr. 500.– auszurichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

E-3296/2017 — Bundesverwaltungsgericht 11.12.2019 E-3296/2017 — Swissrulings