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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2015 E-3290/2015

June 25, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,678 words·~8 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3290/2015

Urteil v o m 2 5 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), und D._______ geboren (…), Armenien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).

E-3290/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. April 2013 gemeinsam mit den Eltern (E-3294/2015 [N 603 876]) und der Schwester der Beschwerdeführerin und reisten am 6. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 11. Juli 2013 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Juli 2013 (E-4109/2013) abgewiesen, und die BM-Verfügung vom 11. Juli 2013 erwuchs folglich in Rechtskraft. B. B.a Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 30. August 2013 beim damaligen BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. B.b Das SEM lehnte dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. April 2015 ab, erklärte die Verfügung vom 11. Juli 2013 als rechtskräftig, erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. B.c Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin (E-3294/2015), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die angeblich in der Verfügung vom 21. April 2015 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die Vollzugsbehörden im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen.

E-3290/2015 B.d Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 wurde der Antrag um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren E- 3294/2015 mangels inhaltlichen Konnexes abgewiesen, aber die koordinierte Behandlung der beiden Verfahren in Aussicht gestellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abgewiesen und die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.– verlangt. Zudem wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren nicht ausgesetzt. B.e Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3290/2015 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Auf das vorliegende Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 2). Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht mittlerweile spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, die allerdings im vorliegenden Verfahren aufgrund der erwähnten Übergangsbestimmung noch nicht zur Anwendung kommen können). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1995 Nr. 21 E. 1). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.). 6. 6.1 Vorliegend wurde das am 30. August 2013 eingereichte Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründet, es würden neue Beweismittel vorliegen, welche die ursprünglichen Vorbringen belegen könnten, namentlich wurde ein gegen den Beschwerdeführer ergangenes Urteil des armenischen Justizministeriums vom [Datum] sowie ein von der Beschwerdeführerin in der Zeitschrift [Name] am [Datum] publizierter Artikel zu ihren Fluchtgründen eingereicht.

E-3290/2015 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid einerseits damit, dass Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Eriwan das Urteil des armenischen Justizministeriums betreffend ergeben hätten, gegen den Beschwerdeführer sei kein gerichtliches Verfahren eröffnet worden und Form und Inhalt des eingereichten Gerichtsurteils seien unüblich, was auf eine Fälschung hinweisen würde. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich des ihnen zu diesen Abklärungen gewährten rechtlichen Gehörs ungenügende Erklärungen zum Ergebnis geliefert, indem sie in ihrer Eingabe vom 7. April 2015 dazu lediglich ausführten, die armenischen Behörden würden den Erlass eines Haftbefehls gegen den beziehungsweise die Suche nach dem Beschwerdeführer gegenüber den Vertretern der Schweizer Botschaft "bloss nicht zugeben". Überdies handle es sich bei dem der Eingabe vom 7. April 2015 beigelegten Schreiben des Bürgermeisters von E._______ bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem keinerlei Beweiswert zukomme. In Anbetracht dessen gehe das SEM davon aus, dass es sich beim eingereichten Gerichtsurteil vom [Datum] um eine Fälschung handle und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien insgesamt in Zweifel zu ziehen. Andererseits sei der am [Datum] publizierte, von der Beschwerdeführerin verfasste Zeitungsartikel als Beweismittel nicht erheblich, da sie als Verfasserin frei über den Inhalt habe bestimmen können und ihre Befürchtung, ihr könne von Seiten der armenischen Behörden aufgrund des Artikels Nachteile erwachsen, blosse Mutmassungen seien. Schliesslich sei es auffällig, dass die Publikation nicht, wie zu erwarten gewesen wäre, kurz nach den geltend gemachten Vorfällen und ihrer Ausreise erschienen ist (Ende April 2013), sondern erst (…) nach Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung des SEM (Ende Juli 2013). Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Juli 2013 zu beseitigen vermochten. 6.3 Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, in der Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz stichhaltige Argumente entgegenzusetzen, zumal darin lediglich die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin wiederholt und in Bezug auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung dessen Wahrheitsgehalt beziehungsweise die Aussage, dass es sich beim armenischen Gerichtsurteil um eine Fälschung handeln könnte, bestritten wird. Die vom SEM angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung zu Recht geäusserten Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Gerichtsurteils können somit in keiner Weise widerlegt werden. Auch der nach Ansicht des

E-3290/2015 Bundesverwaltungsgerichts überzeugenden Beweiswürdigung des Zeitungsartikels und des Schreibens des Bürgermeisters werden keine überzeugenden Argumente entgegengesetzt, weshalb diese Dokumente als Beweismittel tauglich sein sollen. Auf Beschwerdeebene werden neu Faktoren genannt, die im Zusammenhang mit dem Kindeswohl zu beachten seien und zur Feststellung Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen sollen: namentlich das fehlende mangelnde tragfähige Beziehungsnetz im Heimatstaat und der bereits über zweijährige dauernde Aufenthalt der mittlerweile [Alter] Kinder. In Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zur Beachtung des Kindeswohles beim Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2) sind diese Faktoren alleine offensichtlich unbeachtlich, da damit in keiner Weise die behauptete "komplette soziale, kulturelle und sprachliche Entwurzelung der Kinder" feststeht. Sie führen deshalb auch nicht zur Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 15. Juni 2015 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3290/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

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