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Bundesverwaltungsgericht 23.01.2018 E-329/2018

January 23, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,720 words·~9 min·5

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-329/2018

Urteil v o m 2 3 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (…).

E-329/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 28. Oktober 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 6. Oktober 2017 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Kamishli. Sie habe Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, sodann werde sie dort gesucht, weil sie im Jahr 2004 sowie zwischen 2011 und 2014 an Demonstrationen teilgenommen habe. Zudem sei sie in Gefahr, weil ihr Vater im B._______ als (...) gedient habe. So sei im Jahr 2004 oder 2005 bei ihnen zu Hause nach ihm gefragt worden. Da sich die Sicherheitslage in Kamishli verschlechtert und ihr Vater im B._______ einen Lohn gehabt habe, seien ihre Eltern und eine Schwester 2015 dorthin ausgereist. Sie selbst sei jedoch an der Grenze aus ihr unbekannten Gründen an der Ausreise gehindert worden, woraufhin sie mit ihrer älteren Schwester drei bis fünf Tage später in die Türkei ausgereist sei. (...) sei ihr Vater verstorben. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

E-329/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E-329/2018 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die Partei erbracht werden. 4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder

E-329/2018 zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist, keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Was die angebliche Demonstrationsteilnahme im Jahr 2004 und die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vater anbelangt, ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien im Jahr 2015 fehlt. Schliesslich lassen die oberflächlichen und stereotypen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf jemanden schliessen, der zwischen 2011 und 2014 regelmässig an Demonstrationen teilgenommen hat (z. B. SEM-Akten, A13, S. 6 f.). So macht sie diesbezüglich auch keine persönlichen Probleme geltend und verneint, in Syrien je Probleme mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben (z. B. SEM-Akten, A13, S. 6 ff., insb. F48, F57 und F69). Eine Reflexverfolgung ist auszuschliessen. Neben Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts führt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene aus, sie habe nicht gewusst, dass man dem Dolmetscher des SEM vertrauen könne. Deshalb habe sie nicht erzählt, dass die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) sie habe rekrutieren wollen. Ferner sei ihr erster Ausreiseversuch gescheitert, weil die YPG die Grenze kontrolliert habe. Diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen sind offensichtlich nachgeschoben, mithin unglaubhaft (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die Erklärungsversuche, sie habe dem Dolmetscher des SEM nicht vertraut oder „Leute“ hätten ihr geraten, nicht darüber zu reden, gehen ins Leere. So wurde der Beschwerdeführerin die neutrale Rolle des Dolmetschers bereits zu Beginn der Erstbefragung erläutert und ihr sowohl zu Beginn der Erst- als auch der Zweitbefragung mitgeteilt, dass sie frei sprechen könne, da ihre Aussagen vertraulich behandelt würden. Ferner wurde sie auf ihre Mitwirkungspflicht – insbesondere auf die Pflicht, die Fragen wahrheitsgemäss sowie vollständig zu beantworten und alle für das Asylgesuch wesentlichen Geschehnisse zu nennen – hingewiesen. Die Kenntnisnahme hiervon hat sie unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A13, S. 2 und A4, S. 1 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E-329/2018 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-329/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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