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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2015 E-329/2015

January 21, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 9. Januar 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-329/2015

Urteil v o m 2 1 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2015 / N (…).

E-329/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner katholischen Glaubens mit kosovarischer Staatsangehörigkeit – am 8. November 2014 per Flugzeug von Pristina nach Zürich flog und am 14. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. November 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2002 hätten ihm unbekannte Personen zweimal auf ihn geschossen, dass er beim zweiten Vorfall von einer Kugel am Kiefer getroffen worden sei und sein Cousin, der mit ihm zusammen unterwegs gewesen sei, getötet worden sei, dass er nicht wisse, wieso die Personen auf ihn geschossen hätten, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, jedoch bis heute niemand zur Rechenschaft gezogen worden sei, dass er zudem vor sechs Monaten in Montenegro – wo er seit 2007 arbeite – und vor drei Monaten in Kosovo von ihm unbekannten Männern gesucht worden sei, diese ihm mit dem Tod gedroht und ihn davor gewarnt hätten, zur Polizei zu gehen, da er und seine Familie sonst getötet würden, dass er selber nicht bei der Polizei gewesen sei, seine Frau jedoch den zweiten der beiden Vorfälle der Polizei gemeldet habe, dass die Polizei ihr daraufhin eine Notfallnummer gegeben habe und sie aufgefordert habe, Unbekannten die Türe nicht zu öffnen, dass er nicht wisse, wieso diese Männer ihn bedrohten und was sie von ihm wollten, dass er kein Vertrauen in die Polizei habe und davon ausgehe, dass die Polizei in die Anschläge im Jahr 2002 verwickelt gewesen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – am gleichen Tag eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte,

E-329/2015 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Kosovo sei ein sogenannt verfolgungssicherer Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2 Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung um Übergriffe Dritter handle, die in die Zuständigkeit der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und Justiz in Kosovo fallen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass von einer Wegweisung abzusehen sei, dass er nach (...) zu überstellen sei, wohin auch seine [Kinder] verlegt worden seien, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters ersucht, dass er in der Beschwerde vorbringt, es sei eine notorisch bekannte und feststehende Tatsache, dass in der Gegend, aus welcher er stamme, der Staat seiner polizeilichen Schutzpflicht gegenüber christlichen, katholischen Bewohnern nicht nachkomme, dass Christen von den muslimisch besetzten Polizeikräften diskriminiert würden, dass er einen Rechtsanwalt mit Recherchen in Kosovo betraut habe, um herauszufinden, wer hinter ihm her sei, dieser habe aber keine Auskünfte erhalten, was durch das der Beschwerde beigelegte Schreiben belegt sei, dass er als Beweismittel das Schreiben eines Rechtsanwalts vom 24. Februar 2013 in albanischer Sprache ohne Übersetzung und zwei Fotos einreichte,

E-329/2015 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass den Akten entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befindet, mithin noch keinem Kanton zugeteilt wurde, dass für die Zuteilung asylsuchender Personen auf die Kantone das SEM zuständig ist (Art. 27 Abs. 3 AsylG) und sich in den Akten des SEM kein Gesuch des Beschwerdeführers um Zuteilung in den Kanton (…) befindet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlegung nach (...) nicht zuständig ist und darauf nicht einzutreten ist,

E-329/2015 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Verfügung zu Recht ausführt, nach den Ereignissen des Jahres 2002 während Jahren ohne Probleme in Kosovo lebte, dass das in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachte Vorbringen, er sei "über all die Jahre immer wieder bedroht und diskriminiert worden" (Beschwerde S. 4), als nachgeschoben und damit unglaubhaft angesehen werden muss,

E-329/2015 dass ferner auch die Hinweise in der Beschwerde auf eine mögliche Blutrache (Beschwerde S: 5) oder darauf, der Beschwerdeführer gehöre der Minderheit der Roma an (Beschwerde S. 3), in den bisherigen Akten keinerlei Grundlage finden und sich als offenkundig nachgeschoben erweisen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle im Jahr 2014, die ihn gemäss seinen Aussagen zur Ausreise aus Kosovo getrieben haben, nicht der Polizei meldete, dass jedoch die Frau des Beschwerdeführers den zweiten Vorfall der Polizei meldete und diese ihr Ratschläge gab, die angesichts der vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Gefährdung nicht per se unangebracht und ungenügend erscheinen, dass, wie das SEM ebenfalls zu Recht ausführt, die Sicherheitsdienste Kosovos heute als grundsätzlich schutzfähig und -willig bezeichnet werden können, dass die grundsätzliche Skepsis des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei auf keinen konkreten Erfahrungen zu beruhen scheint und nicht weiter begründet oder belegt wird, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung, die kosovarische Polizei wolle den Beschwerdeführer nicht schützen, da dieser Christ sei, in keiner Art und Weise belegt oder begründet wird, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage als sehr vage und unsubstantiiert zu bezeichnen ist – weder kann der Beschwerdeführer angeben, wer ihn bedroht, noch aus welchen Gründen er angeblich bedroht wird –, und nichts darauf hindeutet, dass er heute einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt ist, vor der die kosovarischen Sicherheitsdienste ihn und seine Familie nicht angemessen schützen könnten, dass die eingereichten Fotos aus dem Jahr 2002 die angebliche Bedrohung nicht zu belegen vermögen und auf die Übersetzung des eingereichten Schreibens eines Rechtsanwaltes in antizipatorischer Beweiswürdigung verzichtet werden kann, zumal das von Februar 2013 datierende Schreiben inhaltlich lediglich besagen soll, der mit Recherchen beauftragte Anwalt habe keine Auskünfte erhalten können (vgl. Beschwerde S. 4; vgl. auch A10/12 S. 8 F68),

E-329/2015 dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Kosovo gemäss Beschluss des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-329/2015 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Heimatstaat über Familienangehörige verfügt und Arbeitserfahrung hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106

E-329/2015 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-329/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Tobias Grasdorf

Versand:

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