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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 E-3287/2009

June 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,191 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3287/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3287/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern am 21. September 1999 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, die Familie mit Entscheid der Vorinstanz - bei Ablehnung des Asylgesuches - am 7. Juli 2003 vorläufig aufgenommen wurde und die ganze Familie am 8. August 2004 in ihr Heimatland zurückkehrte, dass er am 7. November 2005, begleitet von seiner Ehefrau und einer Tochter, in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, die Familie aufgrund des Gesundheitszustandes der Ehefrau mit Entscheid des BFM vom 1. Dezember 2005 - wiederum nach Ablehnung des Asylgesuches - vorläufig aufgenommen wurde, die Ehefrau infolge ihrer unheilbaren Krankheit jedoch ihrem Wunsch folgte, in ihr Heimatland zurückzukehren und die ganze Familie am 9. November 2006 die Schweiz verlassen hat, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2009 in der Schweiz sein drittes Asylgesuch stellte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe am 4. Juni 2008 einen Herzinfarkt erlitten und da er mit der medizinischen Betreuung in seinem Heimatland nicht zufriedengestellt worden sei, sei er in der Hoffnung auf eine medizinische Versorgung in die Schweiz gekommen, dass er im Weiteren schwierige Lebensverhältnisse in seinem Heimatland geltend machte und zudem erklärte, sein Haus sei im Jahre 1999 zerstört worden und es gelinge ihm nicht, in seinem Heimatland Arbeit zu finden, dass er weiter vorbrachte, im Frühling 2008 von einem betrunkenen, ihm unbekannten Mann bedroht worden zu sein, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen aufführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigen- E-3287/2009 schaft oder die Anordnung eines vorläufigen Schutzes in der Schweiz zu begründen, dass aus der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation in einem Land eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht abgeleitet werden könne, dass zudem die serbische Polizei im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohung durch einen unbekannten Mann ihre Rolle erfüllt habe und ihr kein Pflichtverstoss vorgeworfen werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Zugang zu medizinischer Behandlung seiner Krankheit gefunden habe, dass er entgegen dem Rat seiner Ärzte ihre Behandlung nicht weiter in Anspruch genommen und sich selbst der medizinischen Versorgung entzogen habe, dass die vom Beschwerdeführer angebrachte Kritik am Gesundheitssystem seines Heimatlandes einem Wegweisungsvollzug nicht entgegegen stehe, dass das blosse Vorbringen, wonach die medizinische Infrastruktur und das medizinische Fachwissen im Heimatland nicht dem Standard in der Schweiz entspreche, den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen könne, dass im Weiteren die medizinische Behandlung, wie vom Beschwerdeführer benötigt, in Serbien gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und in Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge- E-3287/2009 setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, als Roma habe er in seiner Heimat keine Perspektive, in Serbien gäbe es immer mehr rassistische Überfälle gegenüber Roma und die Roma würden überall in der Öffentlichkeit diskriminiert, dass er wegen seiner Ethnie gezielt unter Druck gesetzt, diskriminiert, erniedrigt und auch bedroht worden sei, dass er sich in der Schweiz betreffend seiner Herzprobleme und auch psychiatrisch weiter behandeln lassen wolle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 12. Mai 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-3287/2009 dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die E-3287/2009 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat und materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen des Beschwerdeführers nach summarischer materieller Prüfung offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass zur Erläuterung dessen auf die zu bestätigenden rechts- und praxiskonformen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei aufgrund seiner Angehörigkeit zu den Roma gezielt unter Druck gesetzt, diskriminiert, erniedrigt und auch bedroht worden, in entscheidrelevanter Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen E-3287/2009 Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3287/2009 dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass einem Wegweisungsvollzug auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen, dass auch diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere mit dem BFM einig zu gehen ist, wonach eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland gewährleistet ist, dass die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe an den vorliegend konkret zu beurteilenden Umständen nichts zu ändern vermögen, dass die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten medizinischen Beweismittel bereits vorinstanzlich aktenkundig waren und vom BFM berücksichtigt wurden, dass im Weiteren festzustellen gilt, dass aus den bei der Vorinstanz eingereichten medizinischen Dokumenten der Eindruck einer sehr wohl ernsthaften, fachkundigen und adäquaten medizinischen Abklärung und Versorgung der Krankheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland bestätigt wird, dass es in der Disposition des Beschwerdeführers steht, die angebotene medizinische Behandlung in seinem Heimatland anzunehmen und es ihm offensteht, bei Bedarf auch eine psychiatrische Betreuung in seinem Heimatland weiterhin in Anspruch zu nehmen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-3287/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzugehen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3287/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

E-3287/2009 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2009 E-3287/2009 — Swissrulings