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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2016 E-3282/2016

June 23, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,746 words·~14 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3282/2016

Urteil v o m 2 3 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Armenien, vertreten durch Susanne Andenmatten, (…) Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).

E-3282/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen – eine Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit ihren zwei minderjährigen Kindern – ihren Heimatstaat am 8. März 2015 per Mitfahrgelegenheit in einem Bus bzw. Personenwagen auf dem Landweg verliessen und am 15. März 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Vallorbe vom 23. März 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. März 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und ihre beiden Töchter seien in ihrer Heimat über einen längeren Zeitraum zuhause durch ihren Ehemann respektive Vater geschlagen worden; als schliesslich anfangs März 2015 unbekannte Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihren Ehemann bedroht hätten, habe sie zusammen mit ihren Kindern die Flucht ergriffen und sei mit der Unterstützung ihrer Mutter ausser Landes gereist (vgl. A3/12 S. 9; A14/12 S. 6 Q48), dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 28. April 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG (SR 143.21) nicht stand und es seien auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse auszumachen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 23. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

E-3282/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Mai 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-3282/2016 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu genügen vermögen, dass die Vorinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen festhält, die geltend gemachte Bedrohungssituation der Beschwerdeführerinnen könne aufgrund verschiedener Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass sie namentlich zutreffend einen erheblichen Widerspruch darin erkannte, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung behauptete, die von ihrem Ehemann ausgehenden Gewalthandlungen ihr und den Kindern gegenüber hätten eineinhalb oder zwei Jahre vor der Befragung (somit im Jahr 2013) begonnen, demgegenüber anlässlich der Hauptanhörung vortrug, diese hätten etwa ein Jahr nach ihrer Hochzeit bzw. kurz nach der Geburt ihrer Tochter (somit bereits im Jahr […]) begonnen (vgl. A3/12 S. 7; A14/12 S. 6 Q50), dass eine weitere Unstimmigkeit zu Recht darin festgestellt wurde, wenn die Beschwerdeführerin einerseits vortrug, ihre Mutter habe ihre Wohnung

E-3282/2016 innert nicht einmal acht Tagen verkauft, um die Ausreise der Beschwerdeführerinnen zu finanzieren, andererseits in derselben Anhörung erklärte, ihre Mutter habe einige Monate nach der Ausreise der Beschwerdeführerinnen wegen Drohungen ihres Schwiegersohnes das Land nach Russland verlassen müssen, wobei Letzterer die Wohnung der Mutter habe in Brand setzen wollen (vgl. A14/12 S. 2 Q4, S. 4 Q23f., A14/12 S. 6 Q48 in fine und S. 9 Q67), dass auf Beschwerdeebene hierzu erklärt wird, die Mutter der Beschwerdeführerin habe nach dem Verkauf ihrer Wohnung eine kleinere Wohnung erworben; die Drohungen der Brandstiftung seitens ihres Schwiegersohnes hätten sich somit auf die neue Wohnung bezogen, dies indes als nachträgliche Anpassung des Sachverhaltes und damit als nicht glaubhaft zu werten ist, dass dem Vorhalt des SEM, es seien unterschiedliche Zeitpunkte zum Beginn der Gewalthandlungen genannt worden, in der Rechtsmitteleingabe entgegen gehalten wird, die Situation habe sich im Verlauf der Zeit kontinuierlich verschlimmert, zudem habe die Beschwerdeführerin unter erheblichem emotionalen Stress gelitten und ihre Erfahrungen bei der Erstbefragung noch nicht richtig einordnen können, dass diese Gegenargumente zu wenig stichhaltig sind, um die von der Vorinstanz aufgezeigten zeitlichen Diskrepanzen zu relativieren, sondern vielmehr den Anschein erwecken, als Erklärungsversuche nachgeschoben worden zu sein, dass die Beschwerdeführerin ferner zu den vom SEM gestellten Vertiefungsfragen bloss vage und unsubstanziierte Antworten zu geben vermochte, indem sie beispielsweise auf die Frage, wer denn die Mitglieder der Entourage ihres Ehemannes seien, die sie gemäss eigenen Angaben mehrere Male gesehen habe und die sie bei ihrer Rückkehr töten könnten, antwortete, sie kenne sie nicht, sie habe ihrem Ehemann keine Fragen im Zusammenhang mit diesen Leuten stellen dürfen (vgl. A14/12 S. 9 Q70, Q75), dass zudem die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in dieser Notsituation weder an die staatlichen Behörden noch an eine hierfür zuständige und gemäss ihren Angaben auch öffentlich zugängliche Hilfsorganisation gewandt habe, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bekräftigt (vgl. A14/12 S. 8 Q59-66),

E-3282/2016 dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen damit erhebliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen und überdies keinerlei Beweismittel zur Untermauerung der Vorbringen aktenkundig sind, weshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände sich die geschilderte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft erweist, dass schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit – ohnehin nicht asylrelevant sind, da vorliegend ausschliesslich eine private Verfolgung vorgetragen wird, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde sodann unter Heranziehung eines länderspezifischen Berichts des Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) zur häuslichen Gewalt in Armenien geltend machen, es existiere kein tatsächlicher Schutz durch die armenischen Behörden für Opfer häuslicher Gewalt, dass den Beschwerdeführerinnen hierzu entgegen zu halten ist, nicht einmal versucht zu haben, bei den Behörden oder bei einer auf häusliche Gewalt spezialisierte Nichtregierungsorganisation Hilfe zu erlangen und die Beschwerdeführerin ausserdem die Frage, ob sie Probleme mit den armenischen Behörden gehabt habe, ausdrücklich verneinte (A14/12 S. 9 Q73), dass aus dem eingereichten Länderbericht des BFM sodann hervorgeht, dass die armenische Polizei und Gerichte in den letzten Jahren Massnahmen getroffen haben, um Opfer häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten zu bieten, sich zu schützen; auch seien Schutzeinrichtungen für Frauen vorhanden, wobei die Unterstützung durch Frauen-Hilfsorganisationen in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen habe, dass aufgrund dieser Umstände das Argument des fehlenden behördlichen Schutzes nicht zu überzeugen vermag und es den Beschwerdeführerinnen somit offen stünde, sich bei den geltend gemachten Behelligungen an die staatlichen Behörden zu wenden, was ihnen bei gegebener Sachlage ohne Weiteres zuzumuten ist, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

E-3282/2016 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, mithin der Vollzug der Wegweisung insgesamt zulässig ist,

E-3282/2016 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in der armenischen Hauptstadt Eriwan geboren wurde, wo sie ihr gesamtes Leben bzw. bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mit ihren Kindern gelebt hat, über eine abgeschlossene Grundschulausbildung verfügt und zudem während (…) bis (…) Jahren an einer Universität (…) studierte, wobei sie das Studium allerdings nicht abgeschlossen habe (vgl. A3/12 S. 4; A14/12 S. 5 Q39-41), dass die Beschwerdeführerinnen sodann in ihrem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, namentlich – nachdem ihre Vorbringen für unglaubhaft befunden wurden – davon auszugehen ist, dass ihre Mutter resp. Grossmutter aktuell nicht in Russland weilt, sondern weiterhin in Eriwan ansässig blieb und gemäss Aktenlage weitere Verwandte wie die Schwester und deren Ehemann sowie (…)Tanten und ein Onkel der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat leben (vgl. A14/12 S. 3 Q10-16, Q48; A3/12 S. 7), dass es der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Begebenheiten gelingen dürfte, sich wirtschaftlich und sozial in Armenien zu reintegrieren, zumal ihre Ausreise etwas mehr als ein Jahr zurückliegt, und sie im Bedarfsfall auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten in Armenien zählen kann, dass deshalb kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerinnen würden durch den Wegweisungsvollzug in ihrem Heimatstaat einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass in medizinischer Hinsicht des Weiteren unter Beilegung ärztlicher Zeugnisse gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht werden, namentlich würden die Beschwerdeführerinnen aufgrund der vorgebrachten Ereignisse und schwierigen Lebensumstände unter psychischen Problemen leiden, dass gemäss den eingereichten Arztberichten bei den beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen Symptome wie (…) festgestellt wurden und

E-3282/2016 die ältere minderjährige Beschwerdeführerin sich derzeit und bis auf Weiteres in medizinischer Behandlung ([…]) befindet, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 22. März 2016 im Wesentlichen an Anpassungsstörungen ([…]) und an einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen leidet und hierfür eine ambulante psychiatrische Behandlung in Form von Gesprächstherapie und Medikamenteneinnahme angeordnet wurde, dass die vorstehenden Leiden nicht derart gravierend sind, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen medizinischer Hindernisse sprechen zu können, und im armenischen Gesundheitswesen gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen geeignete Einrichtungen vorhanden sind, um die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme behandeln zu können, dass die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Berichte von Ärzten und Lehrpersonen zur Situation der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen nicht geeignet sind, um auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu schliessen, dass es den Beschwerdeführerinnen im Übrigen offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass somit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in individueller Sicht zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, zumal es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

E-3282/2016 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegenden Urteil schliesslich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3282/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Lhazom Pünkang

Versand:

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