Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3281/2016
Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (…).
E-3281/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2016 von Italien herkommend in die Schweiz einreiste und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, dass am 7. März 2016 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der er unter anderem angab, er habe seinen Heimatstaat im Jahr 2009 aufgrund von Problemen mit einem Geheimkult verlassen und am 7. Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch gestellt, welches mit Entscheid vom 29. Januar 2016 abgelehnt worden sei, dass ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er diesbezüglich ausführte, Italien sei ein gutes Land, er habe sich dort aber nicht wohlgefühlt, weil er keine Arbeit und keine Unterkunft gehabt habe, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle, dass er ferner angab, er habe seit einer Inhaftierung in Libyen Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, dass das SEM am 14. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO (Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat) die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass dieses Gesuch unbeantwortet blieb, dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
E-3281/2016 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 107a Abs. 1 AsylG), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Vorinstanz ausserdem gestützt auf Art. 76a Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens sechs Wochen Haft anordnete und den Kanton Basel-Stadt mit deren Vollzug beauftragte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die Dublin-III-VO seien die italienischen Behörden für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermöchten, dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, dass Italien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass der EGMR mit dem Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Nr. 29217/12) festgestellt habe, dass im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen würden, dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt, dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden,
E-3281/2016 dass gemäss Art. 35 des italienischen Decreto Legislativo N. 286 vom 25. Juli 1998 das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung explizit auch illegal anwesenden Personen (etwa nach der Abweisung ihres Asylgesuchs) gewährt werde und der Beschwerdeführer sich somit an die zuständigen Stellen wenden könne, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei, dass er zur Begründung nebst einer erneuten Schilderung der Asylgründe insbesondere vorbringt, er habe gegen den negativen Asylentscheid in Italien keine Beschwerde erhoben, da ihm die finanziellen Mittel für den Beizug eines Rechtsvertreters gefehlt hätten, dass er nach einer Rückkehr nach Italien kein Rechtsmittel gegen den abschlägigen Entscheid mehr ergreifen könne und ihm die Ausschaffung nach Nigeria drohe, wo er verfolgt werde, dass er zum Beleg seiner Vorbringen einen ablehnenden Asylentscheid des italienischen Ministero dell’Interno vom 20. November 2015, ein undatiertes Schreiben seiner Ehefrau, ein Heiratszertifikat (alles in Kopie) sowie eine Länderauskunft des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) zu Nigeria: Ogboni [a-3716] vom 6. Mai 2004 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-3281/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
E-3281/2016 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die italienischen Behörden am 14. März 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte, dass Italien das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liess, womit es seine Zuständigkeit implizit anerkannte (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer bestätigt, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise bzw. weisen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt ist,
E-3281/2016 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ihm in Italien gegen den ablehnenden Asylentscheid der Rechtsmittelweg offen gestanden wäre, dass sein diesbezügliches Versäumnis nicht mit einem erneuten Asylgesuch in der Schweiz behoben werden kann und für eine allenfalls erneute Prüfung der Asylgründe ebenfalls nicht die Schweiz sondern Italien zuständig ist, weshalb vorliegend weder auf die Ausführungen zu den Asylvorbringen noch auf die eingereichten Beweismittel einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer die bei der BzP geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auf Beschwerdeebene nicht mehr erwähnt und
E-3281/2016 sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass er in der Schweiz jemals einen Arzt kontaktiert hätte respektive dass er eine medizinische Behandlung benötigen würde, dass im Übrigen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3281/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: