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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2009 E-3281/2009

May 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,345 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3281/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3281/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 2009 verliess und am 8. April 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass am 23. April 2009 im Transitzentrum (TZ) C._______ die summarische Befragung durch das BFM stattfand und dieses den Beschwerdeführer am 12. Mai 2009 dort auch zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er habe im März 2009 in D._______ zusammen mit anderen Jugendlichen an Kundebungen vor dem Haus des ehemaligen Vizegouverneurs teilgenommen, dass kurze Zeit später Jugendliche das Haus der Mutter dieses ehemaligen Vizegouverneurs in Brand gesteckt hätten, worauf die Polizei in D._______ Jugendliche festgenommen habe, dass die Polizei auch nach dem Beschwerdeführer, dessen Name auf einer Liste festzunehmender Personen gestanden sei, gesucht habe, dass sein Vater bei der Polizei erklärt habe, sein Sohn sei an der Brandschatzung nicht beteiligt gewesen, und nach einiger Zeit Jugendliche vor dem Haus des Vaters erschienen seien, und damit gedroht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen, weil dieser und der Vater sie verraten hätten, dass sich der Beschwerdeführer nach E._______ begeben habe, wo er mit Hilfe von Drittpersonen ein Schiff bestiegen habe, mit dem er in ein ihm unbekanntes Land und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gefahren sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Stellung seines Asylgesuchs und bis heute den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere übergeben hat, dass das BFM am 24. April 2009 den Beschwerdeführer einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzog, E-3281/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen und starke Indizien für eine bewusste Nichtabgabe entsprechender Dokumente bestünden, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers stereotyp, unsubstanziiert, unplausibel und damit unglaubhaft seien, er deshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass zudem das BFM die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einerseits aufgrund des Ergebnisses der Handknochenanalyse sowie andererseits aufgrund seiner widersprüchlichen Altersangaben als unglaubhaft bezeichnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass er in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an seiner Minderjährigkeit festhält und dabei vorbringt, bei seiner Anhörung habe er 16 Jahre angegeben, was er als sein amtliches Alter betrachte, weil ihm sein Vater dieses Alter mitgeteilt habe und somit niemand anderes sein Alter bestimmen könne, dass er leider nicht die Möglichkeit habe, sein amtliches Alter zu belegen, dass er mit Bezug auf Identitätsdokumente vorbringt, in seinem Land könne man sich ohne Dokumente bewegen, er auch nie solche besessen habe und es unter den Umständen seiner Ausreise nicht möglich gewesen sei, ein Dokument zu haben, E-3281/2009 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, während dem Bundesverwaltungsgericht bei der Frage der Wegweisung und des Vollzugs volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-3281/2009 dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit unglaubhaft qualifiziert, dass aufgrund der Akten tatsächlich Zweifel an der Altersangabe des Beschwerdeführers bestehen, wobei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise entsprechende Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgehoben hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass deshalb vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden ist (vgl. hierzu und zum Weiteren: EMARK 2004 Nr. 30), dass angesichts des notorisch geringen Beweiswerts radiologischer Handknochenanalysen und auch des äusseren Erscheinungsbilds von Asylsuchenden bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben – einerseits zu ihrem Alter, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren – in aller Regel entscheidende Bedeutung zukommt, dass zudem als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Altersaussagen auch gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht oder ihr elementare Kenntnisse über das angebliche Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. a.a.O. E. 6), dass in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, welche Feststellung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Altersangabe nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass die bei den Anhörungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter krass widersprüchlich sind, dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2009 einerseits zu Protokoll gab, siebzehnjährig zu sein, während er bei dem von ihm angegebenen Geburtsdatum damals _______ Jahre und _______ alt gewesen wäre, und er andererseits unter Berücksichtigung seiner Angaben zur gesamten absolvierten Schulzeit beim Stellen seines Asylgesuchs bereits achtzehnjährig gewesen sein müsste (vgl. TZ- E-3281/2009 Protokoll S. 9 sowie Protokoll der Bundesanhörung S. 4 und insbesondere S. 5), dass die äusserst vagen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg von Nigeria nach Europa einen stereotypen und lebensfremden Eindruck erwecken (kostenlose Schiffspassage und Weiterreise, wiederholtes Treffen von unterstützungswilligen Unbekannten, Reise mit unbekanntem Schiff nach unbekannten Destinationen etc.) und deshalb nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer als Grund für das Fehlen irgendwelcher amtlicher Reise- oder Identitätspapiere angegeben hatte, er habe in Nigeria nie irgendwelche Ausweise besessen und Identitätskarten würden dort nicht hergestellt (vgl. TZ-Protokoll S. 4 sowie Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 3), was unzutreffend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der gesamten Akten zum Schluss kommt, die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als klarerweise nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren, dass radiologische Knochenaltersanalysen generell nicht geeignet sind, die Volljährigkeit einer untersuchten Person wissenschaftlich zuverlässig zu belegen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen), und das BFM – angesichts der im Übrigen klaren Aktenlage – diese Abklärungsmassnahme unnötigerweise hat vornehmen lassen, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer die Erwägungen des BFM – soweit er darauf überhaupt eingeht – zur zentralen Frage der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerdeeingabe nach dem oben Gesagten offensichtlich nicht zu entkräften vermag, E-3281/2009 dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe somit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Asylvorbringen zu Recht auf verschiedene Aussagewidersprüche respektive Unstimmigkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers hinweist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass er dazu in der Bedschwerde lediglich vorbringt, er sei bei der Brandschatzung des Hauses der Mutter des Gouverneurs selber nicht dabei, sondern zu diesem Zeitpunkt mit seinem Vater beim Fischen gewesen, dass er indessen bei den Anhörungen zu verstehen gegeben hat, er sei mit anderen Jugendlichen zusammen (wir; alle mänlichen Jugendlichen ohne Ausnahme) an der Brandstiftung beteiligt gewesen und sei erst nachher mit seinem Vater Fischen gegangen (vgl. TZ-Protokoll S. 5 und S. 7 sowie Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6) und somit auch in diesem Punkt ein deutlicher Widerspruch bestehen bleibt, dass im Übrigen die Aussagen des Beschwerdeführers nach Durchsicht der Akten, insbesondere des Protokolls der Bundesanhörung vom 12. Mai 2009, nicht nur als widersprüchlich, sondern auch als unsubstanziiert, ausweichend und konstruiert qualifiziert werden müssen sowie von einem Mangel an so genannten Realkennzeichen geprägt sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind (und mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Übrigen auch offensichtlich flüchtlingsrechtlich irrelevant wären), E-3281/2009 dass das BFM bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich keinerlei Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, und zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-3281/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und gut ausgebildeten Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge über familiäre Beziehungen verfügt, dass sich aus den Akten deshalb keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3281/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 10

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