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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2008 E-3270/2008

May 26, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,856 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-3270/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Nepal, vertreten durch Herrn Dr. Hans R. Grendelmeier, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3270/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. Januar 2008 und gelangte zuerst zu Fuss und dann per Bus nach Neu Delhi. Von dort flog er nach Moskau und reiste anschliessend auf dem Landweg per Zug, Bus und zu Fuss am 28. Februar 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im EVZ Basel am 10. März 2008 summarisch und am 22. April 2008 vom BFM im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Asylgründen befragt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in seiner Heimat seit dem Jahre 2000 einige Male in seinem Kleidergeschäft von Maoisten aufgesucht worden, welche Geld von ihm verlangt hätten. Da es ihm nicht möglich gewesen sei, die geforderten Geldbeträge zu leisten, sei er aufgefordert worden, in ihrer Armee mitzuwirken, was er jedoch abgelehnt habe. In der Folge habe man ihm mit dem Tode gedroht, sofern er weder Geldleistungen erbringen noch einer aktiven Teilnahme bei den Maoisten zustimmen würde. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen, welche ihm jedoch mitgeteilt habe, dass sie nicht die Möglichkeiten hätte, einzelne Bürger effektiv zu schützen. Die Maoisten hätten danach von seiner Meldung bei der Polizei erfahren und ihn erneut aufgesucht und mit Ohrfeigen und Fusstritten traktiert. Aufgrund dieses Ereignisses sei er im Jahre 2002 nach Indien geflohen, wo er als Fladenbrotbäcker gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr nach Nepal circa Anfang 2005 sei er erneut einige Male von Mitgliedern der Maoisten aufgesucht und mit Geldforderungen erpresst worden. Deshalb habe er sich zur definitiven Ausreise aus Nepal entschlossen und sei via Indien und Russland in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008, eröffnet am 13. Mai 2008, trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Auf Einzelheiten in der Begründung des angefochtenen Entscheids wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. E-3270/2008 C. Am 19. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der Schweiz. Zumindest sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allenfalls sei ihm eine weitere Frist anzusetzen, um seine Identität mittels rechtsgenüglicher Dokumente beweisen zu können. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-3270/2008 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.5 Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid ist lediglich summarisch zu begründen (Art. 111A Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet. E-3270/2008 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.1.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). 2.2 2.2.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die beim Beschwerdeführer sichergestellte Kopie eines Führerausweises kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt. Zudem müsste dem entsprechenden Dokument jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, da es nur in Kopie vorliegt. 2.2.2 Zutreffend ist im Weiteren die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbare Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zurückzuführen gewesen wäre. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers bezüglich der Unmöglichkeit, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, sowie der von ihm geschilderte Reiseweg mit beziehungsweise ohne Papiere sind mit E-3270/2008 diversen Ungereimtheiten behaftet. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, dass er nicht wisse, in welcher Stadt ihm seine Papiere abgenommen wurden (vgl. A 1, S.5), während er bei der Bundesanhörung zu Protokoll gab, dass der Schlepper ihm die Papiere in Moskau abgenommen habe (vgl. A 10, S.4). Weiter gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, dass sein Reisepass im Jahr 2003 ausgestellt worden sei, während er bei der Bundesanhörung zur gleichen Frage als Ausstellungsdatum Februar/März 2004 angab (A 1, S. 4 und A 10, S. 3). Die gesamten Angaben zum angeblichen Reiseweg des Beschwerdeführers sind zudem äusserst oberflächlich, er konnte sich weder an den Namen des Flughafens in Neu Delhi oder Moskau, die Anzahl und Art der Kontrollen am Flughafen, die Dauer des Fluges noch an seine Aufenthaltsadresse in Russland erinnern. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebene Weiterreise von Russland in die Schweiz wirkt unglaubwürdig. So kann er sich an kein einziges durchquertes Land namentlich erinnern und behauptete, ohne jegliche Papiere und Grenzkontrollen die erwähnte Strecke passiert zu haben (vgl. A 10, S. 4-7). Aufgrund dieser vagen und teilweise widersprüchlichen Schilderungen ist die Vermutung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer, der über eine gute Schul- und College- Bildung verfügt, die Asylbehörden über seine wahre Identität und seinen tatsächlichen Ausreiseweg zu täuschen versuche, insgesamt zu teilen. Dem in der Beschwerdeschrift angeführten Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung rechtsgenüglicher Dokumente wird daher nicht entsprochen, es liegen keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb entsprechende Dokumente nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), noch konkrete Hinweise vorhanden sind, welche weiteren Beweismittel nachgereicht werden sollen. 2.2.3 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen hat die Vorinstanz zudem zahlreiche weitere Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt. So machte er bei beiden Anhörungen unterschiedliche Angaben zu den verlangten Geldbeträgen der Maoisten, bezüglich des Zeitpunktes der erstmaligen Geldforderung sowie zur Art und Weise der angeblichen Übergriffe der Maoisten auf seine Person. Zudem ist der Ansicht E-3270/2008 der Vorinstanz zuzustimmen, dass das gesamte Fluchtverhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, da er im Zeitraum 2004/2005 wieder von Indien nach Nepal zurückgekehrt sei und sich so selber wieder der angeblichen Bedrohung durch die Maoisten ausgesetzt habe. Zudem hätte der Beschwerdeführer in Indien die Möglichkeit gehabt, um Schutz nachzusuchen oder zumindest direkt von Indien aus einen sicheren Drittstaat aufzusuchen. 2.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Der Einwand, es sei unmöglich, innerhalb von 48 Stunden die entsprechend geforderten Papiere zu beschaffen, mag gerechtfertigt sein. Entscheidend ist jedoch, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden muss, dass der angegebene Reiseweg und die angebliche Abgabe der Papiere an den Schlepper nicht der Wahrheit entsprechen und der Beschwerdeführer daher in missbräuchlicher Weise keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht habe. Bezüglich der Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer vorab auf Grund der unterschiedlichen Schrift an keine Ortschaft auf seinem angeblichen Reiseweg mehr erinnern könne, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mittlere Englischkenntnisse verfügt (vgl. A. 1 S. 3) und somit davon ausgegangen werden darf, dass er sich zumindest an gewisse Angaben erinnern sollte. Bezüglich der beigelegten Internetartikel, welche die von den Maoisten in Nepal ausgehende Gefahr dokumentieren sollen, kann festgehalten werden, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine glaubhafte und ernste Verfolgung durch die Maoisten zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die von der ARK im Oktober 2006 vorgenommene Lagebeurteilung – wonach sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Nepal angesichts der Einbindung der Maoisten in den Waffenstillstandsprozess und in politische Verhandlungen erheblich verbessert habe (vgl. EMARK 2006 Nr. 31) – für weiterhin zutreffend. Die Lage hat sich angesichts der seitherigen politischen Entwicklungen weiter stabilisiert; dafür, dass Anhänger monarchistischer Gruppierungen generell gefährdet wären, bestehen keine Hinweise. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er- E-3270/2008 füllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21) 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-3270/2008 Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzulegen, weshalb das nur auf Flüchtlinge Anwendung findende Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Aufgrund der zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers bestehen zudem keine Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung nach Nepal eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im bereits erwähnten Entscheid EMARK 2006 Nr. 31 kam die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzumutbar erachtet werden kann. Die jüngste Entwicklung führte zumindest nicht zu einer Verschlechterung der Verhältnisse im Lande, weshalb vollumfänglich auf die Ausführungen im erwähnten Urteil verwiesen werden kann. In Nepal kann somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in Nepal zudem über ein vorhandenes Beziehungsnetz und (...) (vgl. A1 S. 2). Weiter verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und führte über mehrere Jahre ein eigenes Geschäft. Es sollte ihm somit auch möglich sein, sich wirtschaftlich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Zudem sprechen keine anderen individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen somit im Falle einer Rückkehr auf E-3270/2008 eine konkrete Gefährdung schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar bezeichnet werden kann. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3270/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; per Kurier) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 11

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