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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2015 E-3265/2015

June 2, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,938 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3265/2015

Urteil v o m 2 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).

E-3265/2015 Sachverhalt: A. A.a Laut Zemis (Zentrales Migrationssystem) hat das BFM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 1999 mit Verfügung vom 18. November 1999 abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug angeordnet. In der Folge kehrte der Beschwerdeführer in den Heimatstaat zurück. A.b Der Beschwerdeführer reiste seinen eigenen Angaben zufolge von Kosovo über Ungarn und Österreich herkommend am 12. März 2015 illegal in die Schweiz ein. Die Kantonspolizei Zürich nahm ihn im Rahmen einer Personenkontrolle vom 14. März 2015 in der Stadt Zürich wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz fest. Im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 14. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer, zwecks Einreichung eines Asylgesuchs erneut in die Schweiz eingereist zu sein; er habe zwar zuvor schon in Ungarn ein Asylgesuch gestellt. Daraufhin wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) zugeführt, wo er am 24. März 2015 zur Person (BzP) befragt wurde. Ihm wurde dabei das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung u.a. nach Ungarn gewährt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Eurodac-Treffers vom (…) 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu lediglich geltend, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Am (…) März 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese teilten am (…) April 2015 dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am (…) Februar 2015 um Asyl ersucht. Er sei kurz darauf verschollen und das Asylverfahren in Ungarn sei abgeschlossen. Zudem stimmten sie der Rückübernahme zu. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 – eröffnet am 11. Mai 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und wies darauf hin, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. C. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit Eingabe vom 17. Mai

E-3265/2015 2015 (Eingang SEM: 20. Mai 2015) beim SEM an, welches diese zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei materiell einzutreten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die – mangels behördlicher Kenntnis des Datums der Postaufgabe – frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)

E-3265/2015 Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein erstes Asylgesuch wurde rechtskräftig abgewiesen. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer anschliessend – nach April 2000 (SEM-Akten A7 S. 4; vgl. Sachverhalt Bst. A.a) – erneut im Kosovo aufgehalten. Es besteht demnach im aktuellen Dublin-Kontext kein zu beachtender Aufenthaltstitel für die Schweiz. 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er in Ungarn am (…) Februar 2015 aufgegriffen wurde. Im Rahmen seiner Aussagen gegenüber den polizeilichen Ermittlungsbehörden vom 14. März 2015 soll er in Ungarn ein Asylgesuch gestellt haben. In der BzP dementierte er jedoch, in Ungarn den Wunsch verspürt zu haben, ein Asylgesuch zu stellen (SEM-Akten A7 S. 5). Die ungarischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme am (…) April 2015 zu und teilten dem Staatssekretariat mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am (…) Februar 2015 ein Asylgesuch gestellt hat und anschliessend untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer bestreitet auf Beschwerdestufe nicht, dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns bleibt damit unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet und für die Durchführung des aktuellen Verfahrens zuständig.

E-3265/2015 4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gegen die Überstellung nach Ungarn vorgebracht, der Beschwerdeführer sei anlässlich seines Aufenthalts in Ungarn verhaftet worden. Im Gefängnis sei er schlecht (wie Vieh) behandelt worden: Beamte hätten ihn angeschrien, er und neun andere Gefangene hätten auf dem Boden schlafen müssen und er habe täglich ein Stück Brot erhalten. Es wäre mithin nicht zu rechtfertigen, ihn nach Ungarn abzuschieben. Damit fordert er sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch. 5. 5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann- Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Er hat dabei substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern. 5.2 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff. kann die Vermutung, dass Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden, und es muss von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist. Ungeachtet dessen, obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliege, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und

E-3265/2015 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Der Beschwerdeführer beruft sich zwar in der Eingabe vom 17. Mai 2015 auf Schwierigkeiten bei der Betreuung, Unterbringung und Kost. Indessen hat er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde substanziiert aufzeigen können, dass und inwiefern sich Ungarn bezüglich seiner Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten hätte oder im Falle der Überstellung nicht halten werde (vgl. auch dazu SEM-Akten A7 S. 6 unten und S. 7 oben). Es fehlen damit überzeugende Hinweise, dass ihm dort in Bezug auf seine Bedürfnisse nicht genügend Rechnung getragen würde beziehungsweise welche Auswirkungen dies auf ihn haben würde. Den Nachweis, in seinem Fall habe Ungarn bereits schon einmal gegen Völkerrecht verstossen, Ungarn würde auch inskünftig seine staatsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihm nicht respektieren und ihm den zustehenden Schutz vorenthalten, hat er damit nicht erbracht. 5.3 Der blosse Umstand, dass er sich (und für seine von ihm unterstützten Angehörigen im Kosovo) eine bessere Zukunft in der Schweiz erhoffe, weil er sich in einem besseren wirtschaftlichen Umfeld aufhalten würde (vgl. SEM-Akten A7 S. 5, 7), Verwandte habe und Arbeit finden werde (vgl. Beschwerde S. 1), rechtfertigt nicht die Anwendung der Ermessensklausel. Es besteht damit keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-3265/2015 8. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG. (Dispositiv nächste Seite)

E-3265/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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