Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3261/2015
Urteil v o m 2 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, B._______, sowie ihre Kinder C._______, D._______ alle Pakistan, c/o Schweizerische Botschaft in Islamabad, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
E-3261/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Islamabad – eingegangen am 17. Februar 2010 – suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. B. Mit Schreiben vom 31. März 2010 unterbreitete die Botschaft den Beschwerdeführenden eine Reihe von Fragen zur Abklärung des Sachverhalts. Mit Eingabe vom 6. April 2010 antworteten die Beschwerdeführenden auf die ihnen gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie arbeite als Lehrerin und Sozialarbeiterin in E._______. Sie werde seit zwei Jahren von islamistischen Extremisten bedroht. Dies geschehe per Telefon. Sie werde bedroht und aufgefordert, mit ihrer Lehrtätigkeit und ihrer Arbeit als Sozialarbeiterin aufzuhören. Im Februar 2010 hätten die Extremisten ihr ein Foto gewaltsam entrissen, den Beschwerdeführer zusammengeschlagen und auf die Türe ihres Hauses geschossen. Die Tür sei dabei vollständig und das Hausdach teilweise zerstört worden. Sie würden sich in Pakistan nicht mehr sicher fühlen. Das UNHCR wolle ihnen nicht helfen und die Polizei wolle ihre Anzeige nicht aufnehmen. Ausserdem habe die Polizei selber Probleme mit islamistischen Extremisten. C. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2010 wendete sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft. Letzten Monat sei auf dem Markt ein Anschlag auf sie verübt worden. Extremisten hätten sie verfolgt und eine Handgranate in Richtung eines Taxis geworfen, mit dem sie habe flüchten wollen. Der Taxifahrer habe mutig reagiert und sie sofort ins Spital gefahren, da sie Kratzer an den Beinen davongetragen habe. Zudem seien vor ein paar Tagen islamistische Extremisten zu ihrem Haus gekommen und hätten sie beschimpft und ihr und ihrer Familie mit dem Tod gedroht. Als sie ins Haus gegangen sei, hätten die Extremisten eine Handgranate Richtung Türe geworfen. Die Türe und das Dach seien zerstört worden. Sie habe ausser ein paar leichtere Verletzungen nichts abbekommen. Sie seien nirgends in Pakistan sicher, denn die islamistischen Extremisten seien überall. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Unter anderem einen Drohbrief der Tehrik-
E-3261/2015 i-Taliban Pakistan (TTP), eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei wegen der Drohanrufe, Zeitungsberichte über die Taliban sowie diverse Identifikationsdokumente. E. Mit Schreiben vom 17. April 2012 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass es plane ihr Gesuch abzuweisen und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 antworteten die Beschwerdeführenden und führten aus, dass sie nach wie vor um ihr Leben fürchten müssten. F. Am 12. November 2013 wurden die Beschwerdeführenden auf der Schweizerischen Botschaft in Islamabad befragt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2010 oder 2011 von bewaffneten Männern attackiert worden. Nach der Attacke hätten sie einen Drohbrief von den Taliban vorgefunden, indem sich diese zum Angriff auf ihn bekannt hätten. Im Jahr 2010 sei das Dach ihres Hauses durch eine Handgranate beschädigt worden und im Jahr 2013 hätten Angreifer die Türe ihres Hauses in Brand gesetzt. Seine Frau habe mit den Kindern durch ein Fenster fliehen können. Seither seien sie immer wieder innerhalb von E._______ umgezogen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie bekomme seit 2009 Drohanrufe und Drohschreiben wegen "unislamischer" Tätigkeiten. Im Jahr 2010 sei sie auf einem Markt attackiert worden. Die Angreifer hätten auf sie geschossen. Sie habe in einem Taxi entkommen können. Im Februar 2010 sei ihre Haustüre durch eine Handgranate zerstört worden. Sie seien dann immer wieder umgezogen. Im September 2013 sei sie wiederum Opfer eines Anschlags geworden. Sie sei alleine mit den Kindern zu Hause gewesen und die Angreifer hätten Sprengstoff auf ihr Haus geworfen und es in Brand gesetzt. Sie habe durch einen Sprung aus dem Fenster fliehen können. Die Taliban hätten sich daraufhin zum Anschlag bekannt. Sie hätten bereits beim UNHCR und der Polizei um Hilfe gebeten. Niemand könne sie beschützen. G. Am 14. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal auf der Schweizerischen Botschaft in Islamabad befragt. Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben brachte sie vor, am 13. März 2014 sei sie während einer Taxifahrt angegriffen worden. Drei Leute seien Richtung Heck des Taxis gerannt. Der Taxifahrer sei davongefahren und sie hätten Schüsse gehört.
E-3261/2015 Später hätten sie ein Einschussloch im Taxi entdeckt. Das letzte Mal sei sie am 11. Januar 2015 verbal bedroht worden. H. Mit Verfügung vom 18. März 2015 – eröffnet am 16. April 2015 – bewilligte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 30. April 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad – beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2015 eingegangen – beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Als Beweismittel reichten sie eine E-Mail des UN- HCR, einen Polizeibericht, einen Brief der TTP, den Nachweis des Rücktritts von ihrer Arbeitsstelle, einen Arztbericht sowie Fotos zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-3261/2015 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft, und seitens der Taliban habe nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegenüber den
E-3261/2015 Beschwerdeführenden bestanden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in ihrer Gesamtheit nicht überzeugend, in wesentlichen Teilen widersprüchlich, konstruiert und würden der Logik des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin weiterhin als Sozialarbeiterin tätig sei, wenn dies der Grund für die Verfolgung sei. Zudem mute es als realitätsfremd an, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, die Taliban würden sie in ganz Pakistan finden, wenn diese sie nicht einmal in der Schule, in der sie seit sechs Jahren arbeite, gefunden hätten. Zudem widerspreche es jeder Logik, dass der Beschwerdeführer einzig die Drohanrufe zur Anzeige bringe, aber nicht die Angriffe auf dem Markt, auf das Haus sowie denjenigen, als er selbst zusammengeschlagen worden sei. Diese Zweifel würden durch widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich zeitlichen und inhaltlichen Angaben zu den einzelnen Vorfällen erhärtet. Ausserdem seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Engagement als Sozialarbeiterin äusserst vage und unsubstantiiert. 5.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder sonst wie zu beanstanden sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fällt namentlich auf, dass sie einzig die Drohanrufe zur Anzeige gebracht haben. Die angeblichen Anschläge und Attacken auf sie, mit Schüssen, Handgranaten und anderen Waffen, haben sie jedoch weder der Polizei gemeldet, noch können sie diese anderweitig glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin führt einerseits aus, auf dem Markt sei sie mit einer Handgranate attackiert worden (SEM-Akten, A2/11 und A36/11 S. 7), andererseits hätten zwei Männer auf sie geschossen, als sie ins Taxi eingestiegen sei (SEM-Akten, A47/16 S. 4). Der Beschwerdeführer hingegen spricht lediglich davon, seine Frau habe Schüsse gehört, worauf sie im Taxi geflohen sei (SEM-Akten, A37/11 S. 7). Weitere Widersprüche finden sich in den zeitlichen Angaben zu den einzelnen Ereignissen (vgl. SEM-Akten, A47/16 S. 7 ff.). Mit den Fotos eines zerstörten Hauses können die Beschwerdeführenden nicht beweisen, dass ihr Haus attackiert worden ist, könnte es sich beim abgebildeten Haus doch um jedes beliebige Haus handeln. Der mit der Beschwerde eingereichte Polizeibericht zum Vorfall vom 13. März 2014 muss als nachgeschoben betrachtet werden. Zudem deckt sich das Vorhandensein des Berichts nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. So erzählt sie zum Vorfall nur, sie habe den Taxifahrer, auf dessen Taxi angeblich geschossen worden sei, bezahlt und
E-3261/2015 sei gegangen. Sie wisse nicht, ob der Taxifahrer deswegen eine Anzeige gemacht habe (SEM-Akten, A47/16 S. 6). Daraus lässt sich indes zweifelsfrei schliessen, dass sie selbst keine Anzeige eingereicht hat. Das stellt nicht nur die Echtheit des eingereichten Beweismittels stark in Frage, sondern vermindert auch die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. Obwohl sie angeblich zum Teil monatlich Drohbriefe erhalten haben soll (SEM-Akten, A47/16 S. 5), hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ein Drohschreiben vorlegt und eines nachgereicht. Weder dieses noch jenes lässt indessen erkennen, dass es sich um ein authentisches Schreiben handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden während all dieser Jahre der angeblichen Verfolgung, in denen sie um ihr Leben hätten fürchten müssen, lediglich innerhalb E._______ umgezogen sind. Wäre die Gefahr tatsächlich so gross wie geschildert, wäre zu erwarten gewesen, dass sie in einen anderen Teil des Landes geflohen wären. Aus den übrigen Beweismitteln (Zeitungsberichte über die Taliban in Pakistan, diverse Fotos, ein Arztzeugnis, eine Anfrage beim UNHCR, Bestätigung der Kündigung der Beschwerdeführerin) können sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts der widersprüchlichen, unglaubhaften Aussagen lässt sich keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG annehmen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz berufen können und ihnen ein weiterer Verbleib in Pakistan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-3261/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Islamabad.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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